Netzdepesche Online-Gerichte für Verbraucher
Monatelang stritten sich Verbraucheranwälte und Industrie- und Handelslobbyisten um eine europäische Verordnung, die letzte Woche schließlich vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung verabschiedet wurde. Es ging um den Gerichtsstand und -ort, an dem der Verbraucher beim grenzüberschreitenden Handel klagen darf.
Diana Wallis wurde letzten Herbst vom Parlamentsausschuss für Recht und Binnenmarkt zur Berichterstatterin ernannt. Ihr Bericht zum entsprechenden Kommissionsvorschlag wurde mehrfach umgeschrieben und schließlich mit 34 Änderungen verabschiedet. In etwa sechs Monaten tritt die Verordnung in Kraft, in zwei Jahren soll sie überprüft werden.
Kleine und mittlere Unternehmen schreckten bislang vor dem grenzenlosen Handel zurück - schließlich mussten sie befürchten, in Rechtsstreitigkeiten in Spanien oder Irland verwickelt zu werden. Sie versahen ihre Webangebote mit Disclaimern wie "Angebot gilt nur innerhalb von Deutschland". Für sie war und ist die Frage des Gerichtsstands von zentraler Bedeutung. Aber auch Verbraucher werden kaum technische Geräte im Ausland kaufen, wenn sie beim Streit um die Gewährleistung vor einem ausländischen Gericht auftreten müssen.
Bagatellstreitigkeiten können teuer werden: Eine 1995 für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dass sich die Kosten für eine grenzüberschreitende Forderung zwischen 2000 und 2500 Euro belaufen. Dabei sind die Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung bereits enthalten.
Das Problem, das mit einer einfachen Entweder-oder-Entscheidung nicht zu lösen ist, wurde nun salomonisch entschieden: Die Kommission entwirft die Spielregeln für ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren und vergibt ein entsprechendes Kontrollsiegel. Das Verfahren kann quasi als Online-Gericht Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden schnell und ohne hohe Anwaltskosten lösen.
Damit beide Parteien den Beschluss auch anerkennen, sollen die Entscheidungen grenzüberschreitend "rasch und effizient ... nach einer formalen Prüfung ... fast automatisch" vollstreckt werden. Dazu will die Kommission eine zentrale elektronische Rechtssachenkartei und eine europäische Datenbank mit einem Urteilsregister einrichten.
Falls eine Partei mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden ist, kann sie immer noch vor Gericht gehen - allerdings gilt dann: Das zuständige Gericht ist dort, wo der Verbraucher ist. Im Gegenzug gestanden die Parlamentarier dem Handel zu, Geschäfte mit Kunden zu verweigern, die sich nicht auf das Schlichtungsverfahren einlassen wollen.
Da der Händler einen Link auf die Schlichtungsstelle legen muss, kann sich der Kunde darüber informieren, mit wem er es einmal zu tun haben könnte. Wer dann mit der Maus vor Kaufabschluss sein "OK" verweigert, muss zu einem anderen Anbieter wechseln.
Allerdings müssen die Firmen sich erst noch mit dem Gedanken des elektronischen Handels anfreunden: Eine Studie der Hamburger Unternehmensberatung Putz & Partner kommt zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel der mittelständischen Firmen keine Internetstrategie haben. Und E-Commerce-Propagandist IBM fand heraus, dass jeder fünfte Unternehmer eine eigene Homepage für verzichtbar hält.