OEM für alle Bundesrichter verpassen Microsoft einen Dämpfer
Karlsruhe - Der Softwarekonzern Microsoft darf vertraglich nicht gebundene Computerhändler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zwingen, verbilligte OEM-Software nur zusammen mit einem Computer zu verkaufen. Microsoft könne lediglich diejenigen Händler in die Pflicht nehmen, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Konzern eingegangen seien, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Zudem kritisierte das Gericht generell die Praxis, die verbilligte Software an den Kauf eines neuen Computers zu koppeln. Es sei nicht einzusehen, warum nicht auch andere Käufer in den Genuss des günstigeren Preises kommen sollten.
Microsoft hatte gegen einen Berliner Computerhersteller geklagt, der die OEM-Software von einem Zwischenhändler erworben und separat verkauft hatte. Der Berliner Händler argumentierte, er sei an die Koppelung von Hard- und Software nicht gebunden, weil er keinen Vertrag mit Microsoft habe. Zudem warf er dem Softwarekonzern vor, dieser wolle lediglich seine Monopolstellung sichern, indem er wirtschaftlichen Zwang auf die Händler ausübe und bestimmte Absatzwege vorschreibe.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Microsoft-Produkte zwar dem Urheberrecht unterlägen. Es sei aber unzulässig, mit diesem Argument auch den weiteren Vertrieb zu kontrollieren. Schließlich hätte Microsoft die günstigen OEM-Versionen selbst auf den Markt gebracht.