Online-Einkauf: BGH stärkt Verbraucherrechte - DER SPIEGEL
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Online-Einkauf BGH stärkt Verbraucherrechte

Das wird so manchem Profiseller bei eBay nicht schmecken: Bestellt ist bestellt, meint der Bundesgerichtshof, und auch online müsse sich kein Kunde mit einem "gleichwertigen Ersatzartikel" zufrieden geben - selbst wenn das so in den Vertragsklauseln des Anbieters stehe.
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Bei Einkäufen im Internet müssen sich Kunden künftig nicht mehr mit einem angeblich gleichwertigen Ersatzartikel zufrieden geben, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Auf eine Klage von Verbraucherschützern hin erklärte der 8. Zivilsenat eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Internetshops des Otto-Versands für unwirksam. Dies gelte auch dann, wenn bei Nichtgefallen des Ersatzartikels ein auf zwei Wochen befristetes Rückgaberecht eingeräumt werde.

Für den Kunden müsse "zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehen", betonte der BGH. Die in der Klausel vorgegebene Beschränkung auf "gleichwertige Qualität" und "gleichen Preis" der Ersatzware biete aber "einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware". Diese Unterschiede könnten für den Kunden im Einzelfall unzumutbar sein. So lasse es die Klausel zum Beispiel zu, "dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern".

Das Kundeninteresse werde auch nicht dadurch gewahrt, dass ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht für die Ersatzware eingeräumt werde. Denn hierdurch werde der Kunde "schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelung", betonte der BGH. Demnach sei es ein Sachmangel, wenn der Verkäufer eine andere als die bestellte Ware liefere. Der Käufer einer mangelhaften Sache aber könne laut Gesetz innerhalb von zwei Jahren Schadenersatz verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Das Onlinegeschäft gewinnt auch für klassische Versandhäuser wie Otto zunehmend an Wichtigkeit. Die Webseite des Versandhauses wurde am Mittwochabend im Rahmen des Deutschen Versandhandelskongresses zum "Onlineshop des Jahres" gekürt. Auch im Konzern selbst findet man die Entwicklung der Webseite erfreulich: Der Hamburger Versandhändler konnte seine Online-Umsätze in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres um 21 Prozent steigern. Otto erhofft in diesem Jahr einen Online-Umsatz von 2,8 Milliarden Euro. Otto gilt inzwischen als Nummer 2 im Online-Versandhandel hinter Amazon.

(AZ: XIII ZR 284/04 - Urteil vom 21. September 2005)