Surfen im Büro Darf man das?
Auf dieses Urteil hat die arbeitsscheue deutsche Büro-Angestelltenschaft gewartet: Das Arbeitsgericht in Wesel entschied, dass ein Arbeitnehmer durchaus bis zu hundert Stunden im Jahr surfend vertrödeln dürfe - es sei denn, der Arbeitgeber habe dies vorab explizit verboten.
Tat er das nicht, komme das einer impliziten Erlaubnis gleich: Der Arbeitgeber dulde offenbar das private Surfen. Habe er etwas dagegen und verstoße das Privatsurfen tatsächlich gegen die vorher definierten Bestimmungen des Betriebes, so müsse der Arbeitgeber vorab zumindest eine Abmahnung aussprechen.
Doch ist das das letzte Wort?
Wohl kaum. So sieht man das im eher gemütlichen Wesel - ein Freibrief zum Privatsurfen ist es jedoch nicht. Auch das Arbeitsgericht in Wesel sieht die Grenzen der Duldung und definiert "Ausnahmefälle", unter denen die Kündigung dann als rechtens anzusehen ist. Das gelte zum Beispiel, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen dürfe, diese sei noch von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt - was auch immer das heißen mag (ArbG Wesel, 5 Ca 4021/00). Im Volksmund nennt man so etwas wohl ein "Gummi-Urteil".
Im toleranten Wesel, wo sich zwischen Schreibtisch, Horizont und Feierabend mitunter nur die Schafe unten in den Rhein- und Lippeauen bewegen, sieht man diese kritische Linie bei rund hundert Stunden im Jahr. Im hyperaktiven Frankfurt mag man das anders sehen.
Als riskant wird von Experten das Privatsurfen auch im Hinblick auf illegale Inhalte und die Gefahr der Einschleppung von Viren gesehen. Hier steht der Arbeitnehmer natürlich rechtlich voll in der Verantwortung - und wäre unter Umständen auch regresspflichtig, wenn der Arbeitgeber darauf besteht. Der ehemalige Hacker und heutige Unternehmer Kim Schmitz rät Arbeitgebern sogar dazu, Intranets grundsätzlich vom Internet zu trennen: "Web-Surfing und E-Mail-Versand vom Arbeitsplatzrechner aus sind zwar bequem, aus sicherheitstechnischer Sicht aber unverantwortlich."
Stattdessen solle man gesicherte Rechner nutzen, die nicht mit dem Firmennetzwerk verbunden sind.
Auch Wolfgang Manske, Fachanwalt für Arbeitsrecht, warnt: "Das Risiko, in eine Falle zu laufen, ist für Arbeitnehmer hoch. Wenn keine Erlaubnis des Arbeitgebers zum privaten Surfen im Internet besteht, sollte man die Finger davon lassen - oder beim Betriebsrat nachfragen, ob es eine betriebliche Regelung gibt".
Klar ist die Lage also durchaus nicht. Auch die Entscheidung des Weseler Arbeitsgerichtes gibt dem Arbeitgeber - und dem Richter - eine Menge Entscheidungsspielraum. So bleibt das Surfen am Arbeitsplatz für beide Seiten ein Problem: Im Juli 2001 befand eine Studie des Marktforschungsunternehmens TNS Emnid, dass mittlerweile rund 41 Prozent aller deutschen Angestellten mindestens drei Stunden pro Woche im Web unterwegs sind.
Das kostet die Arbeitgeber Geld: Wie viel ist letztlich ungeklärt. Ganz besonders kecke Schätzungen gingen schon von zehn Milliarden Mark im Jahr aus, was die SPD-Regierung schon darauf brachte, eine Steuer für die private Web-Nutzung am Arbeitsplatz einführen zu wollen.
Der Versuch scheiterte, wie auch viele Versuche von Arbeitgebern, ihren Angestellten das Privatsurfen auch nur nachzuweisen. Über die Hälfte der deutschen Unternehmen unternimmt nichts, weil sich die Verantwortlichen darüber im Klaren sind, dass erstens private und dienstliche Nutzung kaum mehr zu trennen sind und zweitens die Überwachung von Arbeitnehmern illegal ist.
Experten raten trotz alledem dazu, klare Regelungen zwischen Betriebsrat und Firmenleitung herbeizuführen. Klare Regelungen vermeiden Stress und Gerede. Und selbst in Betrieben, in denen privates Surfen nicht abgemahnt wird, sondern unter Umständen zähneknirschend ignoriert, mag das Wissen des Chefs, dass sich ein bestimmter Angestellter ein wenig zu gern im Web herumtreibt, für diesen wenig Karriere fördernd auswirken. Denn obwohl die bewusste Ausschnüffelung des Arbeitnehmers verboten sein mag, gilt eine eiserne Regel: Der Sysop oder EDV-Chef weiß alles, was Sie im Web unternehmen.
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