Baden-Württemberg Kopftuch-Trägerin darf nicht unterrichten
Mannheim - Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim und wies damit die Berufungsklage einer in Kabul geborenen Deutschen zurück. Die 29-jährige Fereshta Ludin hatte gegen ihre Ablehnung durch das Stuttgarter Oberschulamt geklagt. Der Vorsitzende Richter, Gerhard Riedinger, sagte zur Urteilsbegründung, für Beamte habe die Neutralitätspflicht Vorrang. Das Kopftuch sei nicht nur ein Kleidungsstück, sondern wirke auf die Schüler als deutlich sichtbares religiöses Symbol, dem die Kinder sich nicht entziehen könnten (AZ:4 S 1439/00).
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Riedinger sagte, mit dem Gerichtsentscheid werde zwar die Glaubensfreiheit der Bewerberin eingeschränkt. Diesem Grundrecht stehe aber das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Neutralitätsgebot der Schule gegenüber, das hier Vorrang habe.
Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Schüler nicht religiös missioniere, gehe von dem Kopftuch eine Signalwirkung aus, die nicht zu vernachlässigen sei. Auch sei zu befürchten, dass das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht die friedliche Koexistenz unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen in der Schule beeinträchtigen könnte.
Fereshta Ludin hatte als Begründung ihrer Klage angegeben, das Kopftuch sei für sie ein Teil ihrer Glaubenspraxis und kein Demonstrationsobjekt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in der ersten Instanz bereits ihre Klage abgewiesen. Seit der Ablehnung durch das Oberschulamt Stuttgart arbeitet die ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin zurzeit in einer islamischen Privatschule in Berlin.