Adoptionen "Wenn es dem Wohl des Kindes dient"
Hamburg - Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt die Grundlagen, in welchen Fällen überhaupt Adoptionen stattfinden dürfen. Demnach kann eine Adoption nur dann stattfinden: "wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht". Die Adoption wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Die Eltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Das Kind oder sein Vormund muss in die Adoption einwilligen. Ist die Adoption gültig, hat das Kind dieselben Rechte wie leibliche Nachkommen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gelten weitere Eignungskriterien: Adoptiveltern sollen "mit hoher Wahrscheinlichkeit bis über die Pubertät hinaus als belastbare Bezugsperson zur Verfügung stehen". Deswegen sollen sie nicht mehr als 40 Jahre älter als ihr Adoptivkind und körperlich gesund sein.
Auslandsadoptionen unterliegen seit 2002 neuen Bestimmungen, nachdem Deutschland dem "Haager Übereinkommen" beigetreten ist. Das Abkommen soll sicherstellen, dass Adoptionen zwischen Unterzeichner-Staaten den gleichen Standards unterliegen. Die Behörden im Heimatland des Kindes müssen sicherstellen, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben und keine illegalen Zahlungen geflossen sind.
Adoptionen aus dem Ausland haben an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2003 kamen 911 Kinder aus dem europäischen Ausland, überwiegend aus osteuropäischen Ländern wie Russland (297) und Polen (83). 456 stammten aus Asien, 208 aus Nord- und Südamerika, 130 aus Afrika.
Für eine Auslandsadoption gibt es nach Expertenmeinung verschiedene Motive. Stehen für einige Adoptionswillige laxere Bestimmungen und kürzere Wartezeiten im Vordergrund, so beschreiten andere diesen Weg, um benachteiligten Kindern eine Zukunftsperspektive bieten zu können.