Benetton: "Schockwerbung" war zulässig - DER SPIEGEL
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Benetton "Schockwerbung" war zulässig

In den Jahren 1993 und 1994 hatten die als "Schockwerbung" bezeichneten Anzeigen der Firma Benetton für Aufsehen gesorgt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass die Motive mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hob in seinem Urteil ein Werbeverbot auf, das der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor ausgesprochen hatte. Das Verbot des BGH sei ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit, urteilten die Richter des ersten Senats.

Der Bundesgerichtshof hatte 1995 den Abdruck von drei Zeitungsanzeigen untersagt, die eine ölverschmutzte Ente, ein menschliches Gesäß mit dem Stempelaufdruck "H.I.V.-Positive" sowie schwer arbeitende Kinder in der Dritten Welt zeigten - verbunden mit der Werbebotschaft "United Colors of Benetton". Dagegen hatte der Verlag Gruner+Jahr, dessen Magazin "Stern" die Werbebilder veröffentlicht hatte, Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Da die umstrittenen Motive von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt seien, habe der "Stern" sie abdrucken dürfen, urteilte nun das Verfassungsgericht. Der BGH habe bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Bilder die Tragweite der Meinungsfreiheit nicht erkannt. Nur wichtige Gemeinwohlbelange dürften dieses Grundrecht einschränken. Diese seien jedoch nicht erkennbar, urteilte das BVG. Es sei weder sitten- noch wettbewerbswidrig, die Verbraucher mit Mitleid erregenden Motiven zu konfrontieren. Anders könnte dies nur bei Ekel erregenden oder jugendgefährdenden Aufnahmen seien, die hier jedoch nicht vorlägen.