Bundesgerichtshof Klage wegen SS-Massakers abgewiesen
Karlsruhe - Mit einer "Vergeltungsaktion" hatten die Soldaten nach einem Partisanenüberfall Rache an den Zivilisten genommen. Dabei kamen wurden mindestens 217 Menschen getötet. Das älteste Opfer war 85 Jahre alt, das jüngste ein zwei Monate alter Säugling. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, da in Griechenland rund 60.000 ähnliche Klagen anhängig sind.
Bei der Verhandlung hatte der Vertreter der Bundesregierung argumentiert, die Massenmorde seien Teil kriegerischer Handlungen gewesen. Dass die Taten völkerrechtswidrig gewesen seien, sei unstreitig, das begründe aber nur einen Anspruch des griechischen Staates gegenüber dem deutschen Staat.
Deutschland lehnt bisher Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene ab. Zwar hatte ein griechisches Gericht den Nachkommen der Distomo-Opfer 1997 knapp 29 Millionen Euro zugesprochen. Dieses Urteil ist aber in Deutschland aus völkerrechtlichen Gründen nicht vollstreckbar.
Der Anwalt der Opfer bestritt dagegen, dass es sich um eine kriegerische Auseinandersetzung gehandelt habe. Vielmehr habe der Partisanenangriff außerhalb von Distomo stattgefunden und sei bereits abgeschlossen gewesen. Deshalb treffe die Bundesregierung auch eine Schadenersatzpflicht.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 245/98