Bundessozialgericht: Beim Bierholen kein Unfallschutz - DER SPIEGEL
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Bundessozialgericht Beim Bierholen kein Unfallschutz

Bierholen stellt keine betriebliche Tätigkeit dar. Insofern sind Beschäftigte, die im Betrieb mal eben Bier holen gehen und dabei verunglücken, nicht unfallversichert. Das entscheid das Bundessozialgericht.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Kassel - Im konkreten Fall wollte ein 53-jähriger Dreher eine Handfettpresse für einen Kollegen suchen und auf demselben Weg für sich eine Flasche Bier aus einem Automaten holen. Auf dem Rückweg zu seinem Arbeitsplatz wurde er von einem Gabelstapler erfasst und erlitt eine schwere Kopfverletzung. In seinem Blut wurde ein Alkoholgehalt von 1,79 Promille nachgewiesen.

Die Betriebskrankenkasse Götze GmbH (BKK) aus Friedberg bei Augsburg hatte die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Heilbehandlungskosten verklagt. "Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, weil ein Arbeitsgerät geholt werden sollte", sagte Holger Blankenhorn, Prozessbevollmächtigter der BKK. Die Getränke-Automaten seien zudem für alle Beschäftigten da gewesen. Außerdem habe eine Betriebsgefahr wegen des Gabelstaplers bestanden.

Der zweite Senat des Bundessozialgerichts urteilte jedoch, dass die Krankenkasse für die Behandlungskosten alleine aufkommen müsse. Denn der Genuss alkoholischer Getränke erhalte grundsätzlich nicht die Arbeitskraft. Außerdem gehöre in der Regel die Nahrungsmittelaufnahme zum privaten und nicht betrieblichen Bereich.

Der Arbeitnehmer sei nur auf dem Weg zur regelmäßigen Nahrungsaufnahme wie beispielsweise einer Kantine unfallversichert.