Frankfurt: Paartanz erfolgt laut Gericht auf eigene Gefahr - DER SPIEGEL
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Gericht zu Party-Sturz Paartanz erfolgt auf eigene Gefahr

Eine Frau ließ sich zu einem Tanz überreden - und verletzte sich. Entschädigung steht ihr deshalb aber nicht zu: Wer sich aufs Tanzparkett wagt, begibt sich laut einem Frankfurter Gericht bewusst in Gefahr.
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Ein Tanzpartner haftet nicht für die Folgen eines Sturzes beim gemeinsamen freiwilligen Paartanz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss festgestellt . Die Schadensersatzforderungen einer rund 50 Jahre alten Frau wurden rechtskräftig abgewiesen.

Die Frau hatte bei einer Geburtstagsfeier kurz nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche getanzt, als ein Bekannter ihre Hände nahm - und sie zum gemeinsamen Tanz aufforderte. Die Klägerin sagte zwar, sie könne nicht tanzen und "das Ganze" sei "zu schnell" für sie, doch der Mann, der sich als Tanzkönig seines Ortes bezeichnet haben soll, hörte nicht darauf.

Der Mann begann, seine Bekannte zu führen und zu drehen. Als er die Frau bei einer schwungvollen Drehung losließ, wohl um sich selbst zu drehen, verlor die Frau das Gleichgewicht, stürzte auf den Boden und verletzte sich erheblich. Dafür wollte sie den Mann haftbar machen - schon das Landgericht Darmstadt urteilte aber bereits, die Frau habe für den Unfall selbst einzustehen.

Mit seinem sogenannten Hinweisbeschluss ließ nun das OLG die Klägerin wissen, dass es diese Einschätzung teilt. Sie nahm daraufhin ihre Berufung zurück.

"Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grundsätzlich und zwar für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse gleichermaßen erkennbar", teilten die Richter zur Begründung mit.

Zwar sei die Initiative zum Paartanz wenig einfühlsam und eindeutig vom Tanzkönig ausgegangen. Die Klägerin habe sich aber freiwillig darauf eingelassen. Sie habe keine "klar artikulierte Absage" zum Ausdruck gebracht. Sie hätte daher mit den dabei üblichen Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen. Für die Selbstgefährdung sei sie daher letztlich selbst verantwortlich.

Aktenzeichen: 13 U 222/16

kal/AFP/dpa/jur

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