Hepatitis-C-Patientin: Hoechst muss Schadenersatz zahlen - DER SPIEGEL
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Hepatitis-C-Patientin Hoechst muss Schadenersatz zahlen

Das Frankfurter Landgericht hat entschieden: Die Hoechst AG muss an eine schwer erkrankte Frau Schadenersatz zahlen. Sie hatte sich als Jugendliche durch ein Präparat der Firma mit HIV und Hepatitis C infiziert. Die Höhe der Zahlung steht noch nicht fest. Das Urteil ist für mehrere tausend Infektionsopfer in ganz Deutschland von Bedeutung.
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Frankfurt/Main - Wie viel Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Frankfurter Firma gezahlt werden muss, soll in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Nach dem Urteil in dem Zivilverfahren steht fest, dass sich die Patientin 1984 im Alter von 15 Jahren mit Hepatitis C angesteckt hat, weil sie ein infiziertes Blutgerinnungs-Präparat der damaligen Hoechst-Tochter Behring Werke AG (Marburg) bekommen hatte. Damit ist die Frage der Haftung jetzt geklärt.

Die Entscheidung des Gerichts betrifft zumindest indirekt tausende. Auf etwa 3000 Menschen schätzt die Deutsche Hämophiliegesellschaft (DHG, Hämophilie: Bluterkrankheit) allein die Zahl der Bundesbürger, die sich durch verseuchte Blutgerinnungspräparate mit Hepatitis C infiziert haben. 1368 Patienten steckten sich der Statistik zufolge auf diesem Weg in den achtziger Jahren mit HIV an. Mehr als 750 von ihnen sind bereits tot.

Im vorliegenden Fall war die Patientin damals durch dasselbe Präparat auch mit dem Aids-Virus infiziert worden. Diese Infektion war aber nicht Gegenstand des Prozesses, weil sie dafür von der Behring Werke AG bereits 75.000 Mark erhalten hatte. Die HIV-Infektion konnte mit Medikamenten unter Kontrolle gebracht werden. Die medikamentöse Behandlung werde jedoch durch die zusätzliche Hepatitis-Infektion erheblich erschwert, heißt es im Urteil. Hepatitis C beeinträchtige vor allem die Leberfunktion, die für den Erfolg medikamentöser Behandlungen entscheidend ist.

Die Hoechst AG hatte vor Gericht bestritten, dass die Hepatitis-Infektion eindeutig auf das verwendete Blutgerinnungspräparat zurückzuführen sei. Dies wies das Gericht zurück. Der Klägerin sei ein Medikament verabreicht worden, "das mit einem sehr hohen Risiko einer Hepatitis-Infektion behaftet war", heißt es in der Urteilsbegründung. Diese Feststellung reiche für den Nachweis der Kausalität aus.

Die Beweislast für die Infektionsursache liege nicht bei der Patientin, sondern bei dem beklagten Unternehmen, stellte das Gericht fest. Das Unternehmen habe selbst eingeräumt, dass zum Zeitraum der Infektion im Jahr 1984 das Risiko von Hepatitis-Infektionen durch Blutgerinnungs-Präparate bekannt gewesen sei.