Hörsturz nach Rockkonzert Kein Schadenersatz
Karlsruhe - Die damals 17-Jährige litt nach einem Rockkonzert unter einer vorübergehenden Schwerhörigkeit und unter bleibenden Ohrgeräuschen (Tinnitus). Sie verlangte vom Festivalveranstalter unter anderem 7000 Mark Schmerzensgeld, weil sie nun unter Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen leide sowie ihr Hobby Trompetenspielen habe aufgeben müssen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält es nicht für erwiesen, dass die Beeinträchtigung des Hörvermögens auf zu laute Musik zurückzuführen sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass der zulässige Grenzwert von 99 Dezibel überschritten worden sei. Ein als Zeuge vernommener Tontechniker habe die Dauerbelastung durch das Konzert mit 90 Dezibel angegeben. Mögliche Schädigungen könnten außerdem von Pfiffen der Zuschauer verursacht worden sein. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das höchste deutsche Zivilgericht soll über die bisher ungeklärte Frage entscheiden, ob die fehlende Dokumentation der Geräuschmessung bei einem Rockkonzert zu einer "Beweislastumkehr" führen kann. Dann müsste der Veranstalter beweisen, dass der Grenzwert eingehalten wurde.