Beate Zschäpe darf Einzelzelle verlassen - DER SPIEGEL
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NSU-Prozess Beate Zschäpe darf in eine Gemeinschaftszelle ziehen

Beate Zschäpe befindet sich seit rund drei Jahren in Einzelhaft. Nun kann sie in eine Gemeinschaftszelle ziehen: Das Oberlandesgericht München stimmte einem Antrag der Hauptangeklagten im NSU-Prozess zu.
Beate Zschäpe: Keine Gefährdung durch Kontakte zu Mitgefangenen
Beate Zschäpe: Keine Gefährdung durch Kontakte zu Mitgefangenen

Beate Zschäpe: Keine Gefährdung durch Kontakte zu Mitgefangenen

Foto: Andreas Gebert/ dpa
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München - Beate Zschäpe darf von einer Einzel- in eine Gemeinschaftszelle umziehen. Das Oberlandesgericht München hat einem entsprechenden Antrag der Hauptangeklagten im NSU-Prozess zugestimmt. Der "Focus" hatte zuerst über den Beschluss des OLG berichtet, das seit eineinhalb Jahren über die Verbrechen des NSU verhandelt.

Die Entscheidung des Gerichts soll schon am 4. November gefallen sein. Das Gericht wollte am Montag keine Auskünfte geben, Gerichtssprecherin Andrea Titz zeigte sich überrascht von der Entscheidung.

In dem Beschluss, der SPIEGEL ONLINE vorliegt, heißt es, eine Gemeinschaftsunterbringung sei "zulässig". Allerdings dürfe Zschäpes Mitbewohnerin nicht der Bildung oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verdächtig sein. Auch der Generalbundesanwalt habe keine Einwände gegen die Entscheidung.

Zschäpe befindet sich seit über drei Jahren ununterbrochen in Untersuchungshaft. Zunächst hatte das Amtsgericht Zwickau am 7. November 2011 einen Haftbefehl verkündet, am 13. November 2011 folgte der Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

Nach so langer Zeit ist der Wechsel aus einer Einzel- in eine Gemeinschaftszelle nicht ungewöhnlich, wenn dadurch die Sicherheit innerhalb der JVA nicht gefährdet wird und der Häftling nicht durch ungebührliches Verhalten oder Versuche aufgefallen ist, illegale Kontakte nach draußen zu knüpfen.

Einzelunterbringung bedeutet 23 Stunden pro Tag allein in der Zelle zu verbringen. Sie ist die Regel, so lange die Anstalt nicht überblickt, ob Lockerungen vom Häftling missbraucht werden. Auch die Besuchserlaubnis ist, anders als in der Strafhaft, eingeschränkt.

Möglicherweise ist das Entgegenkommen des Senats auch damit zu erklären, dass übermäßige Härte gegenüber Zschäpe vermieden werden soll. Schon mehrfach in der Vergangenheit hatte sie über Unwohlsein, bedingt durch die strengen Haftbedingungen, geklagt. Nach Konsultation eines Amtsarztes wurden daraufhin Sitzungstage verkürzt oder sie fielen ganz aus.

Inzwischen habe Zschäpe bei "Freizeitveranstaltungen und Gemeinschaftsveranstaltungen" bereits Kontakt zu Mitgefangenen aufgenommen, heißt es in dem OLG-Beschluss. Der Zweck der Untersuchungshaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens, sei dadurch nicht gefährdet.

NSU-Chronik
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