BGH-Urteil: Wer wohnt, darf auch rauchen - DER SPIEGEL
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BGH-Urteil Wer wohnt, darf auch rauchen

Rauchen in der Mietwohnung ist nicht vertragswidrig. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt. Die Folge: Rauchende Mieter haben auch keine besonderen Renovierungspflichten.
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Karlsruhe - Mit dem heute in Karlsruhe verkündeten Urteil wurde die Schadensersatzklage eines Vermieters endgültig abgewiesen. Er wollte gegen seine Mieter Schadenersatz wegen Nikotinablagerungen in Höhe von rund 8200 Euro durchsetzen. Zudem hatte der Vermieter Kosten für Reinigungsarbeiten geltend gemacht.

Der BGH stellte nun fest, dass Rauchen in der eigenen Wohnung nicht vertragswidrig ist. Im Mietvertrag sei das Rauchen auch nicht eingeschränkt worden. Nikotinablagerungen müssten deshalb vom Vermieter hingenommen werden. Etwas anderes könne bei "exzessivem" Rauchen gelten, wenn es erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge habe. Der habe nach dem Gutachten des Sachverständigen im konkreten Fall aber nicht bestanden.

Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass Vermieter damit nicht unbillig benachteiligt sind. Wenn die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden, müssen Raucher die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführen. Weil im konkreten Fall aber starr vorgeschrieben war, dass die Räume unabhängig von der Abnutzung nach drei, fünf und sieben Jahren gestrichen werden müssen, war die Klausel nach geltender Rechtsprechung unwirksam, so dass die Renovierungspflicht des Mieters entfiel.

Im konkreten Fall hatten die Betroffenen im Jahr 2000 eine Wohnung in Hockenheim (Baden-Württemberg) gemietet. Die Mieter lehnten es bei ihrem Auszug nach vier Jahren ab, die Wohnung zu streichen. Der Vermieter machte dagegen geltend, das starke Rauchen in der Wohnung stelle eine vertragswidrige Nutzung dar. Die Mieter seien deshalb unabhängig von der Gültigkeit der Schönheitsreparatur-Klausel zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein weiterer Streitpunkt bestand im Umfang der Reinigungspflicht bei Auszug. Laut Vertrag mussten die Mieter die Wohnung bei Auszug "besenrein" übergeben. Der BGH stellte nun klar, dass unter diesem Begriff die Beseitigung "grober Verschmutzungen" zu verstehen sei. Der Vermieter konnte für das Putzen der Fenster, der Einbauküche und des Kellers deshalb keine Kosten geltend machen. Auch die Vorinstanzen, das Amtsgericht Schwetzingen und das Landgericht Mannheim, hatten die Klage des Vermieters abgewiesen.

dab/AP