Bundesgerichtshof Wer abgeschleppt wird, zahlt
Karlsruhe - Zwei zu Null hatte der 1. FC Magdeburg zu Hause gegen die zweite Mannschaft von Werder Bremen gewonnen. Grund zur Freude auch für den Magdeburger Fußball-Fan Oliver H.
Doch die Feierlaune hielt nicht lange an jenem Freitag im April 2007.
Denn als der 38-jährige Augenoptiker nach dem Spiel seinen PKW holen wollte, den er gegenüber dem Stadion auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt hatte, war der Opel Astra weg.
Abgeschlepptes Fahrzeug: Entscheidungen aus "bloßer Gewinnsucht des Unternehmens" verhindern
Foto: DPAImmerhin, H. stellte schnell fest: Das Auto war nicht gestohlen, sondern nur abgeschleppt. Bei einem Magdeburger Inkassobüro musste H. den Wagen noch in der Nacht auslösen, gegen Zahlung von 150 Euro Abschleppkosten und 15 Euro Inkassogebühr, und konnte ihn dann bei der Abschleppfirma wieder abholen.
Eine durchaus alltägliche Situation - und in Magdeburg ein allgemeines Ärgernis: Der Kundenparkplatz des Einkaufszentrums wird seit dem Bau des neuen Stadions offenbar immer wieder von Fußballfans zum Parken benutzt. Sehr zum Verdruss des Eigentümers des Marktgeländes - weshalb dieser in einem sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag ein Abschleppunternehmen damit betraut hatte, in Eigenregie für das "Entfernen unberechtigt parkender Fahrzeuge" zu sorgen, und für das Eintreiben der Aufwendungen ein Inkassobüro beauftragte.
H. fand jedenfalls, dass das in seinem Fall nicht in Ordnung war: Immerhin habe er, nachdem er den Wagen auf dem Parkplatz abstellte, in dem zugehörigen Rewe-Markt sogar Zigaretten gekauft, und sei erst danach zum Fußballspiel gegangen. Allerdings: Die Tafeln, die den Parkplatz als Kundenparkplatz auswiesen, enthielten auch den Hinweis, das Parken sei nur mit Parkscheibe gestattet, "Parkzeit 1,5 Stunden". Die Parkscheibe jedenfalls hatte bei H. gefehlt.
Dennoch klagte H. zunächst vor dem Amtsgericht, als er dort verlor, vor dem Landgericht - und auch dort verlor er.
Der Zigarettenkauf hätte ihn vielleicht trotz fehlender Parkscheibe gerettet - immerhin hatte das Abschleppunternehmen H.'s Auto schon kurz nach 19 Uhr abgeschleppt, da stand der Wagen nicht mal eine halbe Stunde auf dem Parkplatz. Und H. machte geltend, der Zusatz mit der Parkscheibe sei auf den Tafeln so klein gewesen, dass er den übersehen hatte.
Doch H. hatte keinen Kassenbon, und so konnte er noch nicht einmal den Einkauf beweisen.
Aber darf ein Unternehmen widerrechtlich geparkte Fahrzeuge einfach so abschleppen lassen? Auch dann, wenn es auf dem Privatparkplatz eigentlich noch genügend freie Stellflächen gibt? Und auch, wenn das Abschleppunternehmen in Eigenregie tätig wird, also sich quasi den Abschleppauftrag selbst erteilt? Nein, fand H. und zog, weil diese Fragen - erstaunlicherweise - höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, schließlich vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Ein Abschleppunternehmen, trug H.'s Anwalt durchaus nachvollziehbar vor, dürfe schon deshalb nicht eigenständig sondern allenfalls im konkreten Auftrag tätig werden, weil sonst derjenige, der an dem Abschleppvorgang "etwas verdienen soll, in die Entscheidung einbezogen ist, ob der Vorgang überhaupt stattfinden soll", kurzum, hier werde der Bock zum Gärtner gemacht.
Der Bundesgerichtshof entschied nun allerdings zugunsten des Eigentümers: Ein Abschleppunternehmen dürfe in solchen Fällen eigenständig tätig werden, so der Vorsitzende des V. Zivilsenats, Wolfgang Krüger, solange "klar ist, welche Kriterien zu beachten sind", um Entscheidungen aus "bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens" zu verhindern. Das sei hier der Fall gewesen.
Und selbst wenn auf dem Gelände noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten, so Krüger, könne der Grundstücksbesitzer, "das Recht in Anspruch nehmen, dass diese Fläche nicht von Unbefugten benutzt wird", und dies auch "im Wege des Selbsthilferechts" durchsetzen - allerdings nur derjenige, der das Grundstück "unmittelbar" besitzt.
Das bedeutet: Wenn der Parkplatz mit an die Pächter des Einkaufszentrums vermietet gewesen wäre, hätten nur diese abschleppen lassen dürfen - da der Eigentümer den Parkplatz aber selbst verwaltetet, stand und steht ihm dieses Recht zu.
Immerhin, in einem Punkt bekam H. doch Recht: Die Kosten für das Inkassounternehmen hätte er nicht tragen müssen. Da H. prompt und ohne Mahnung die Abschleppgebühr bezahlt hatte und damit die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht notwendig war, könne er die Inkassogebühren zurückverlangen, so der BGH.
Somit sind alle Rechtsfragen geklärt, und Fußballfan H. hat auch etwas gelernt: In Zukunft parkt er den Wagen, wenn er ins Stadion geht, woanders.
Az. V ZR 144/08