Kachelmann-Prozess: Verhandlung hinter verschlossenen Türen
Kachelmann-Prozess Das Befangenheitsritual
Mannheim - Der Befangenheitsantrag, den die Verteidigung des wegen schwerer Vergewaltigung angeklagten Wetteransagers in der vorigen Woche gegen die Berufsrichter der fünften Mannheimer Strafkammer mit dem Vorsitzenden Michael Seidling gestellt hatte, ist am Mittwoch erwartungsgemäß zurückgewiesen worden.
Die Verteidiger Reinhard Birkenstock, Andrea Combé und Klaus Schroth hatten beanstandet, dass die Richter die Hauptbelastungszeugin, eine 37 Jahre alte Radiomoderatorin aus Schwetzingen, zu Beginn ihrer Aussage nicht über deren Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraf 55 hatten belehren wollen. Dieses steht ihr für den Fall zu, dass sie sich mit ihrer Aussage unter anderem in die Gefahr einer Strafverfolgung begäbe.
Jene Mannheimer Kammer mit dem Vorsitzenden Richter Ulrich Meinerzhagen, die zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufen war, entschied nun, es habe zwar eine Belehrungspflicht bestanden. Wann aber eine solche Belehrung stattzufinden habe, sei allein Sache des Vorsitzenden. Sie hätte also auch erst im Verlauf der Zeugenaussage erteilt werden dürfen. Die Seidling-Kammer hatte allerdings eine Belehrung nach Paragraf 55 wörtlich für "nicht erforderlich" gehalten.
Eindruck des Angeklagten
Da das Kachelmann-Gericht auf Drängen der Verteidigung die Zeugin am vergangenen Montag, wenn auch widerwillig, über ihre Rechte belehrt hatte, war in den Augen der Meinerzhagen-Kammer die Besorgnis einer Befangenheit gegenüber der Seidling-Kammer entfallen.
Hat ein Angeklagter die Sorge, die Richter stünden ihm nicht unbefangen gegenüber, wird die Verteidigung ein Gesuch formulieren, in dem die Gründe für eine solche Besorgnis aufgeführt sind . Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betreffenden Richter tatsächlich befangen sind, zumal diese Frage ohnehin eine höchst subjektive und von außen kaum zu beurteilende ist. Es kommt allein auf den Eindruck an, den ein Angeklagter haben kann.
Gerichte werden oft wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, meist von der Verteidigung. Aber es gab auch Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft tätig wurde. Nur selten aber führen solche Anträge zum Erfolg. Das liegt zum einen daran, dass sie zumeist mit Blick auf eine eventuelle spätere Revision des Urteils gestellt werden. Denn: Wer in der Hauptverhandlung nicht aufpasst, kann später nichts mehr beanstanden.
Arbeit der Kollegen
Zum anderen reißen sich Richter nicht unbedingt darum, die Arbeit ihrer Kollegen übernehmen zu müssen. Wäre die Seidling-Kammer in dem konkreten Fall als befangen abgelehnt worden, hätte die bis dato mit der Sache nicht befasste Meinerzhagen-Kammer nachrücken müssen.
Eine Verteidigung, die einen Freispruch anstrebt, muss im Blick haben, wie der Angeklagte nach dem Urteil darauf reagieren könnte. Ein freigesprochener Kachelmann könnte die Frau, die ihn vor Gericht gebracht hat, möglicherweise wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Er könnte sich fragen, ob die viereinhalb Monate Untersuchungshaft nicht auch auf ihren falschen Angaben beruhten und daher Freiheitsberaubung waren?
Wäre die Zeugin vor oder im Lauf ihrer jetzigen Aussage, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit andauert, nicht entsprechend belehrt worden, wären ihre Angaben in einem gegen sie gerichteten Verfahren später möglicherweise nicht verwertbar. Unter anderem aus diesem - die Zeugin vielleicht einmal begünstigenden - Umstand hatte der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet.