Entscheidung in Münster Polizei darf Bewerber wegen Patronen-Tattoos ablehnen
Polizeianwärter bei einer Vereidigungsfeier in Köln (Symbolbild)
Foto: Oliver Berg / dpaWegen einer umstrittenen Tätowierung am Oberarm durfte die Polizei in Nordrhein-Westfalen einen Bewerber ablehnen. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes seien angebracht, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster . Damit bestätigte es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Das Tattoo des Mannes zeigte zwei Patronen mit der Aufschrift »trust« (»vertraue«) und »no one« (»niemandem«). Er hatte sich zum 1. September 2026 als Kommissaranwärter beworben. Nachdem er abgelehnt worden war, hatte er das Motiv durch ein anderes überdecken lassen. Das Land habe dennoch bei der Ablehnung bleiben dürfen, hieß es vom OVG.
Diese wurde unter anderem damit begründet, dass das Thema Vertrauen innerhalb der Polizei überlebenswichtig sei. Dem stimmte das OVG zu: Dass der Mann grundsätzlich Misstrauen gegenüber Menschen äußere, rechtfertige die Zweifel an seiner Eignung. Das Tattoo deute darauf hin, dass er nicht bereit sei, Konflikte gewaltfrei zu lösen und vertrauensvoll mit anderen umzugehen.
Der Mann hatte im Prozess behauptet, er habe dem Tätowierer freie Hand gelassen. Ihm sei es nur um das ästhetische Motiv gegangen. Diese Aussage bewertete das Gericht als unglaubwürdig.