Rechtslage Was sich ändern soll
Das Sexualstrafrecht in Deutschland soll sich ändern. SPIEGEL ONLINE legt dar, worum es geht. Wichtige Änderungen sind unterstrichen.
A. Die alte Rechtslage
I. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...
II. Jugendpornographie
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) ...
B. Die geplante (neue) Rechtslage
I. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...
II. Jugendpornographie
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) und die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen unter 18 Jahren in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) ...
C. Erläuterungen wichtiger Begriffe
Allgemein
"Sexuelle Handlung" ist nach der juristischen Fachliteratur ein Tun, das "das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat", und zwar "unter Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers", und dabei "von einiger Erheblichkeit" ist. Dazu zählen neben dem Beischlaf und allen Ersatzhandlungen auch das reine Entblößen der Geschlechtsteile eines anderen, das Betasten durch die Kleidung hindurch (also auch einer weiblichen Brust), das Anfassen des nackten Körpers in der Nähe der Geschlechtsorgane, das Onanieren vor den Augen eines anderen. Ob ein Zungenkuss erheblich ist, ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
zu § 182
Eine "Zwangslage" sieht die Rechtsprechung in "bedrängenden Umständen von Gewicht", die die Gefahr mit sich bringen, dass sie "den Widerstand des Opfers gegen sexuelle Übergriffe" herabsetzten; das kann eine kurzfristige Notlage sein, etwa dass ein Mädchen nach einer Party keine Heimfahrtmöglichkeit findet, oder auch längerfristige Zwangslagen, wie etwa bei Drogenabhängigen oder aus dem Elternhaus Geflohenen. Auch die berühmte "Besetzungscouch" bei der Stellen- oder Ausbildungsplatzsuche zählt dazu. Bei Jugendlichen kommen solche Situationen naturgemäß viel häufiger vor als bei Kindern.
"Entgelt" ist jeder "Vermögensvorteil" als "Gegenleistung" für sexuelle Gefälligkeiten, wie etwa Eintrittskarten, Reisen, Drogen, Geschenke. Eine förmliche Vereinbarung oder eine ausschließliche Motivation durch das Entgelt muss nicht vorliegen: es reicht bereits aus, dass die Bereitschaft des Opfers zum Sexualkontakt durch die Aussicht auf den materiellen Vorteil "mitmotiviert" worden ist.
"Missbrauchen" selbst hat keine eigenständige, eingrenzende Bedeutung, sondern wird durch die beschriebenen Tatbestände definiert.
zu § 184b
Im Zusammenhang mit Kindern ist "pornographisch" weiter zu verstehen als bei der sogenannten Erwachsenenpornografie (definiert als "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge).
Bislang setzt "Kinderpornographie" - nur - voraus, dass sie "sexuellen Missbrauch von Kindern" zum Gegenstand hat - dieser liegt aber schon bei jeder sexuellen Handlung mit Unter-14-Jährigen vor (zum Beispiel im Fall Marco Weiss), ohne weitere Elemente wie Ausnutzen einer Zwangslage, Entgelt oder gar direkten Zwang; bloßes aufreizendes Posieren vor der Kamera (etwa nackt und mit gespreizten Beinen) zählte nach der neuesten Rechtsprechung nicht dazu.
Nach dem neuen Wortlaut soll Kinder- und auch die neue Jugendpornografie nun alle "sexuellen Handlungen" umfassen, also auch das Fotografieren eines Kindes oder Jugendlichen, sofern dieser seine Geschlechtsteile "aufreizend zur Schau stellt"; ob eine Strafbarkeit erst dann vorliegt, wenn die Geschlechtsteile unmittelbar zu sehen sind, oder schon dann, wenn sie sich etwa unter einem Bikini oder einer engen Hose abzeichnen, wird wohl die Rechtsprechung klären müssen.
"Schriften" sind neben schriftlichen Texten im Wortsinne auch "Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen", also auch Fotos, Zeichnungen oder Computer-Animationen.