Urteil Beinbruch auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
Berlin - Ein Beinbruch im Bowlingcenter muss als Arbeitsunfall von der Versicherung anerkannt werden, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet hat. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil gab das Berliner Sozialgericht einer Klägerin Recht, die sich vor zwei Jahren das Bein gebrochen hatte. Die Unfallversicherung hatte den Beinbruch nicht als Arbeitsunfall anerkannt und deshalb Leistungen verweigert. (Az. S 163 U 562/09)
Die Klägerin ist Mitarbeiterin eines Berliner Jobcenters. Mit 17 ihrer 20 Abteilungskollegen war sie zunächst zur Weihnachtsfeier in ein Bowlingcenter gegangen. Gemeinsam ging die Gruppe in Richtung eines Restaurants, wobei die damals 55-jährige Klägerin auf einer Treppenstufe stolperte und sich das linke Bein brach. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste zur Kur.
Bei der Prüfung des Falls zog das Gericht Kriterien zu Rate, die das Bundessozialgericht für Betriebsfeiern in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Dazu gehört, dass die Feier "die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern" soll, wie es in der Erklärung des Gerichts hieß. Außerdem müsse der Chef die Feier billigen, indem er sie zum Beispiel organisiere. Die Feier müsse allen Mitarbeitern eines Betriebs oder einer Abteilung offenstehen und der Chef müsse selbst teilnehmen, oder dies zumindest fest vorhaben. Im strittigen Fall hatte die Chefin kurzfristig absagen müssen, weil ihr Kind erkrankt war.