Urteil Frau darf todkranke Mutter sterben lassen
Frankfurt am Main - Entscheidend ist, ob das Nein zu lebensverlängernden Maßnahmen dem Willen der Mutter entspricht und ob die Tochter damit deren Wünsche respektiert. Dies geht aus einem in der Zeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Beschluss des OLG Frankfurt hervor.
Das Gericht bestätigte mit seinem Beschluss die Bestellung der Frau zur Betreuerin ihrer Mutter durch das Landgericht Darmstadt. Zuvor hatte das Amtsgericht in Darmstadt dies mit der Begründung abgelehnt, die Tochter sei ungeeignet, denn sie wolle ihre Mutter verhungern lassen. Anlass war deren Weigerung, ihre Zustimmung zur künstlichen Ernährung der Mutter über eine Magensonde zu geben. Das Amtsgericht bestellte stattdessen einen sogenannten Berufsbetreuer.
Landgericht und Oberlandesgericht hoben diese Entscheidung wieder auf. Zur Begründung betonten beide Instanzen, bei der Auswahl von Betreuern seien in erster Linie die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen. Maßgebend sei dabei das Wohl der zu betreuenden Person. Die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen durch einen solchen Betreuer widerspreche nicht dem Wohl des Betreuten, wenn die Weigerung mit dessen Wünschen übereinstimme.
dab/dpa