Kampfhunde-Urteil: Erhöhte Steuern sind zulässig - DER SPIEGEL
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Kampfhunde-Urteil Erhöhte Steuern sind zulässig

Erhöhte Steuern für Kampfhunde sind nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Damit wiesen die Bundesrichter die Klage eines Bullterrier-Halters aus Roßlau in Sachsen-Anhalt ab. Der 41-Jährige hatte sich geweigert, den achtfachen Satz der normalen Hundesteuer zu entrichten.
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Berlin - In dem Urteil hieß es, es sei keine Willkür, wenn eine Gemeinde so erreichen wolle, dass die Verbreitung dieser Hunderassen mit "abstrakter Gefährlichkeit" möglichst eingedämmt wird.

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Bullterrier-Halters aus Sachsen-Anhalt, der sich geweigert hatte, anstelle der 90 Mark Hundesteuer jährlich 720 Mark zu bezahlen. Die Vorinstanzen hatten zu Gunsten des 41-jährigen Ingenieurs entschieden. Der Rechtsanwalt des Klägers argumentierte vor dem Bundesgericht, sein Mandant habe den Bullterrier vor Erlass der neuen Hundesteuersatzung angeschafft. Er habe darauf vertrauen können, dass er den üblichen und nicht den achtfachen Tarif zu zahlen habe. Deshalb liege eine unzulässige Rückwirkung der Hundesteuersatzung vor. Außerdem gebe es keinen sachlichen Grund, warum nur für so genannte Kampfhunde eine höhere Steuer verlangt werde. Es sei bislang unbewiesen, dass diese Tiere von vornherein gefährlicher seien als andere, sagte der Anwalt. Es komme auf Haltung und Erziehung des einzelnen Hundes an.

Der Anwalt der beklagten Kommune sagte, die Steuersatzung sei möglicherweise nicht die "gerechteste Lösung". Es sei der Gemeinde jedoch darum gegangen, abstrakten Gefahren zu begegnen. Die Gemeinde habe mit ihrer seit 1995 geltenden Neuregelung der Hundesteuer weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Das Gericht machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es in dem Verfahren nicht um ein Verbot so genannter Kampfhunde, sondern um Steuerfragen gehe.