Urteil in Koblenz Nachbarn müssen Hühnerlärm hinnehmen
Der Hahn darf weiterkrähen (Symbolbild)
Foto: Frank Sorge/ imago imagesMenschen in ländlich geprägten Regionen müssen in der Regel Hühnerhaltung auf dem Nachbargrundstück hinnehmen. Das entschied das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Urteil vom 19. November. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Diez.
Im dem Fall ging es um den Streit zwischen zwei Nachbarn in einem Dorf in Rheinland-Pfalz mit weniger als 250 Einwohnern. Eine Bewohnerin störte sich an den rund 25 Hühnern und dem Hahn, die ihr Nachbar hält.
Die Frau kritisierte, der Hahn krähe jeden Morgen ab etwa vier Uhr, was zu einer unerträglichen Lärmbelästigung für sie und ihren Ehemann sowie einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Schlafs führe. Auch tagsüber seien die Vögel laut, auch ihr Gestank sei störend. Die Klägerin wollte deshalb vor Gericht durchsetzen, dass der Nachbar die Tiere nicht halten dürfe.
Das Landgericht Koblenz räumte zwar ein, das Krähen des Hahns sei als Störung anzusehen - die Frau aber zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet. Bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn handle es sich um eine "ortsübliche Nutzung" des betreffenden Grundstücks. Die Störungen seien nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Die Kosten für die Errichtung eines schalldichten Stalls würden die Haltung eines Hühnervolkes als Nebenerwerb unrentabel werden lassen.