Verurteilter US-Rapper Staatsanwaltschaft fordert mehr als elf Jahre Haft für »Diddy« Combs
Sean Combs (2020)
Foto: Mark Von Holden / Invision / APEs war ein Verfahren mit erheblichem Medieninteresse gewesen. Nun steht nur noch das Strafmaß in dem Prozess gegen Sean »Diddy« Combs aus. Am Freitag soll es so weit sein. Und die Vorstellungen, was eine angemessene Strafe sein könnte, gehen erheblich auseinander.
Im Verfahren gegen den wegen Sexualverbrechen schuldig gesprochenen US-Rapper hat die Staatsanwaltschaft mehr als elf Jahre Gefängnis gefordert. Combs habe »schwere« Verbrechen begangen, die in vergleichbaren Fällen mit mehr als zehn Jahren Haft geahndet worden seien, schrieb Bundesstaatsanwalt Jay Clayton am Dienstag in einem Gerichtsdokument. Außerdem habe der 55-Jährige keinerlei Reue gezeigt.
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Combs’ Verteidigung hat eine Haftstrafe von höchstens 14 Monaten beantragt. Der Rapper hofft zudem offenbar auf eine Begnadigung durch US-Präsident Donald Trump.
Der weltberühmte Rap-Musiker war Anfang Juli in einem viel beachteten Prozess in zwei von fünf Anklagepunkten der Zuführung zur Prostitution schuldig gesprochen worden. Im Hauptanklagepunkt – der Bildung einer kriminellen Vereinigung – sprachen die Geschworenen den Musiker dagegen frei. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Rapper vorgeworfen, Frauen mit Drohungen und Gewalt zur Teilnahme an Drogen- und Sexpartys gezwungen zu haben.
Vom Megastar zum Inhaftierten
Der Rapper sitzt seit September 2024 in einem berüchtigten Gefängnis in Brooklyn. Der unter den Künstlernamen Puff Daddy, P. Diddy und Diddy bekannte Combs war in den Neunzigerjahren einer der erfolgreichsten Rap-Musiker der Welt. Dreimal gewann er den Grammy, daneben war er als Musikproduzent und Geschäftsmann erfolgreich.
Im August hatte der zuständige Richter in New York eine vorzeitige Entlassung des Rappers aus einem New Yorker Gefängnis abgelehnt, wie US-Medien, darunter die »New York Times« berichteten. Der Richter stellte klar, dass Combs nicht bewiesen habe, dass kein Fluchtrisiko bestehe und er keine Gefahr darstelle. »Außergewöhnliche Umstände« seien auch nicht festzustellen. Eine Freilassung sei daher nicht gerechtfertigt.