Telefonsex Sittenwidrig, aber zahlungspflichtig
Karlsruhe - Der BGH gab damit einem Mobilfunkbetreiber Recht. Eine Frau hatte sich geweigert, die Rechnungen über 20.000 Mark zu bezahlen. Die Gespräche hatte ihr Vater geführt. Die Frau hatte sich auf eine Entscheidung des BGH von 1998 berufen, nach der Telefonsex-Verträge unwirksam sind.
In dem Rechtsstreit über mehrere Instanzen hatte die Frau von einem niedersächsischen Berufungsgericht Recht bekommen. Das Grundsatzurteil von 1998 hat der BGH nun teilweise aufgehoben. Das Gericht hatte damals entschieden, die Frauen würden zum Objekt herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren menschlichen Begegnung fehle.
Die Richter des Dritten Zivilsenats hielten die Revision des Mobilfunkbetreibers nun vor allem für berechtigt, weil die in einem Telefonvertrag geschlossenen Vereinbarungen in erster Linie "wertneutral" seien. Der Mobilfunkbetreiber sichere allein die Herstellung und das Aufrechterhalten einer Verbindung zu. Bewusst offen ließen die Richter, ob an der Beurteilung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen festgehalten werden kann.