Urteil Mädchenmörder muss lebenslang hinter Gitter
Meiningen - "Er darf nicht mehr in Freiheit kommen", sagte Wolfgang Feld-Gerdes, Vorsitzender Richter am Landgericht Meiningen. Es müssten Wege gefunden werden, vor "tickenden Zeitbomben" wie Matthias F. nach deren Entlassung aus dem Gefängnis warnen zu können, forderte der Richter.
Der Angeklagte sei schon bei der Entlassung aus der insgesamt 13 Jahre dauernden Haft als hoch gefährlich eingeschätzt worden und sei nicht resozialisierungsfähig. Sexualstraftäter mit großem Rückfallrisiko wie er dürften nicht auf die Schwächsten der Gesellschaft, auf die Kinder, losgelassen werden, sagte der Richter. Hier könne das Internet hilfreich sein, um auf den kleinen Kreis dieser Täter hinweisen zu können, regte Feld-Gerdes an. Matthias F. sei Vertrauen entgegengebracht worden, wo Misstrauen angebracht gewesen sei.
Matthias F. hatte das Mädchen aus Metzels im Kreis Schmalkalden-Meiningen am 22. Juni sexuell missbraucht und mit einem Schraubendreher erstochen. Der arbeitslose Friseur und Gelegenheitskellner kannte das Mädchen, weil er in demselben Haus bei seiner Freundin gewohnt hatte. Auf dem Heimweg vom Kindergarten hatte er die Sechsjährige ins Auto einsteigen lassen und war zu einem Wald gefahren. Er nahm einen Schraubendreher aus dem Auto, ging mit Jessica an der Hand in dichteres Gebüsch und verging sich an ihr. Das Kind habe geweint und geschrien, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, den Mund zugehalten und sie mehrmals gewürgt, sagte der Angeklagte. Um nicht als Täter verraten zu werden, habe er beschlossen, das Mädchen zu töten. Er stach 18-mal zu.
Das Gericht verurteilte ihn wegen Mordes und wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs und schwerer sexueller Nötigung. Es entsprach damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Staatsanwältin Renate Schinkel hatte von einer "kalten, zielgerichteten und bewussten Tat ohne Erbarmen" gesprochen. Die Verteidigung hatte sich hingegen für die Einweisung des Triebtäters in eine psychiatrische Klinik ausgesprochen.
Der Richter nannte den Angeklagten einen massiv vorbestraften, gewissenlosen Verbrecher. Nach einer erfolglosen Sexualtherapie während der Haft habe er sich weiteren Therapien verweigert. Seine Schuldfähigkeit sei bei dem Verbrechen nicht beeinträchtigt gewesen. Auch liege bei ihm keine krankhafte seelische Störung vor. Das Kind habe sterben müssen, weil er die Sexualstraftat habe vertuschen wollen.