Vaterschaftstests: Einmal Papa, immer Papa? - DER SPIEGEL
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Vaterschaftstests Einmal Papa, immer Papa?

Die Vaterrolle wieder loszuwerden, ist schwer für Männer, denen ein Kuckuckskind untergeschoben wurde - selbst dann, wenn sie dies mit einem Vaterschaftstest belegen können. Heute entscheidet das Bundesverfassungsgericht zum Thema. SPIEGEL ONLINE erklärt die Hintergründe der Debatte.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Karlsruhe - Mit dem Sprichwort "Vater werden ist nicht schwer ..." sind zwar eigentlich die biologischen Vorgänge gemeint - rechtlich ist das aber noch viel einfacher: "Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist", bestimmt Paragraf 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in erfrischender Naivität. Ob da neun Monate vorher was war - dem Gesetz ist es egal.

Aber auch bei Nichtverheirateten geht das, wenn man will, ganz schnell: Wer meint, Vater zu sein (oder es sein will), muss einfach die Vaterschaft offiziell anerkennen, etwa bei einem Notar oder dem Jugendamt - stimmt die Mutter zu, ist der Mann Papa. Biologischer Nachweis? Fehlanzeige.

Schlimm genug, wenn dem so einfach zum Vater gemachten später berechtigte Zweifel kommen. Denn so einfach sich heute - einige hundert Euro als Investition vorausgesetzt - die biologische Abstammung klären lässt, so wenig können die Scheinväter gegen den Willen der Mutter damit anfangen: Vor Gericht zählt ein Vaterschaftstest, der ohne Erlaubnis der Mutter gemacht wurde, nichts. Als eigenständigen Beweis, auf den sich eine gerichtliche "Anfechtung" der Vaterschaft stützen ließe, akzeptieren die Gerichte einen solchen Test schon mal gar nicht - die Haare oder Speichel könnten ja statt vom fraglichen Kind von sonst wem sein.

Deshalb ordnen die Richter bei der Vaterschaftsanfechtung meist selbst einen offiziellen Vaterschaftstest an, mit beglaubigter Probenentnahme. Um dieses Prozedere aber überhaupt in Gang setzen zu können, verlangen die Gerichte, bislang jedenfalls, einen "Anfangsverdacht", oder, wie es auch heißt, "Umstände, die gegen die Abstammung sprechen". Die "Darlegungslast", wie die Juristen sagen, trägt der Kläger - also der Vater.

Nun könnte man durchaus meinen, dass auch ein heimlich eingeholter, negativer Vaterschaftstest einen solchen Verdacht begründet, vor allem, wenn der zweifelnde Vater auch noch eidesstattlich versichert, dass die DNA-Probe wirklich von "seinem" Kind stammt. Auf solche Versuche lassen sich die Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH) aber nicht ein. Im Januar 2005 bekräftigte der BGH: Ohne Zustimmung der Mutter ist der Test rechtswidrig, weil er in das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" des Kindes eingreift - also in sein Recht, über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen, dazu gehört natürlich auch eine Analyse seines Erbguts. Und in der Regel ist es eben die Mutter, die als gesetzliche Vertreterin des Kindes (bei Eheleuten zumindest mit) darüber zu befinden hat.

Gibt es keine anderen handfesten Anhaltspunkte, kann der Vater rechtlich überhaupt nichts machen. Womöglich muss er - gerade nach einer Trennung, die mit solchen Entdeckungen oft einhergeht - für das Kind und die Mutter über Jahre und manchmal sogar Jahrzehnte Unterhalt zahlen; und nach dem Tod des Mannes ist ein solches Kind, trotz biologischer Nicht-Abstammung, prinzipiell voll erbberechtigt.

Die Krux mit dem "Mehrverkehr" der Mutter

Ausreichende Belege zu finden, ist oft schwer, denn die Anforderungen, die die Gerichte bislang an die Begründung der väterlichen Zweifel stellen, sind relativ hoch. Wenn die Frau selbst einräumt oder es Zeugen dafür gibt, dass sie in der Zeit, in der sie schwanger wurde, wie es im Juristendeutsch so schön heißt, "Mehrverkehr" hatte, also nicht nur mit dem offiziellen Vater schlief, geben die Gerichte zwar relativ schnell grünes Licht. Relativ einfach hat es auch noch ein Vater, der belegen kann, dass er während der Empfängniszeit überhaupt keinen Sex mit der Kindsmutter hatte - etwa, weil er nachweislich die ganze Zeit ohne sie im Ausland war. Bloße Gerüchte, dass das Kind von einem anderen stammt, oder "laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche", reichen den Richtern aber ebenso wenig aus wie etwa der Umstand, dass die Frau während der Empfängnis mit anderen Männern auf einem Segeltörn war - solange man eben nicht sicher weiß, was da lief.

In dem Fall, über den jetzt das Verfassungsgericht entscheiden muss, war dem Kläger Frank S. sogar vom Urologen bescheinigt worden, mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 90 Prozent zeugungsunfähig zu sein. Keine Chance, sagten die Richter des Oberlandesgerichts Celle: Hundert Prozent Zeugungsunfähigkeit müssten es schon sein, dann, ja dann würden auch sie an seiner Vaterschaft zweifeln.

Für viele Juristen eine krasse Fehlentscheidung, auch wenn man die hohen Hürden anerkennt. Weil die OLG-Richter aber keine Revision zuließen, konnte S. dieses eigentlich sehr angreifbare Urteil nicht vor den Bundesgerichtshof bringen. Und als er mit einem heimlichen Test, der wie erwartet negativ ausfiel, einen zweiten Anlauf unternahm, scheiterte er auch damit: Zwar musste sich nun auch der BGH mit dem Fall befassen, aber eben nur noch mit dem heimlichen Test, nicht mehr mit dem früheren Verfahren. Resultat war die erwähnte BGH-Entscheidung vom Januar 2005, die dann in der Öffentlichkeit für so großes Aufsehen sorgte.

Erbgut-Spionage: Legitimes Mittel oder schmutziges Instrument?

Seit diesem Richterspruch streiten die Politiker über den richtigen Umgang mit der innerfamiliären Erbgut-Spionage: Ist sie ein legitimes Recherchemittel eines gehörnten Mannes oder ein schmutziges Instrument verantwortungsloser Zeitgenossen? Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) kündigte an, heimlich testende Väter zu Straftätern zu machen, ihr baden-württembergischer Kollege Ulrich Goll (FDP) plädierte dafür, die klandestinen Checks ganz freizugeben (und damit auch als Grund für eine Vaterschaftsanfechtung zuzulassen).

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) schlug als Alternative vor, dem Vater einen förmlichen Anspruch auf einen Abstammungstest zu verschaffen: Weigert sich die Mutter, kann der Vater diesen Test vor Gericht durchsetzen lassen, es sei denn, dass sein Ansinnen "grob missbräuchlich" erscheint. Weiterer Vorteil: Dieses Verfahren würde nur die Abstammung klären, bliebe aber ohne Rechtsfolgen, würde also nichts am offiziellen Vaterschaftsstatus ändern.

Weil Frank S. gegen die BGH-Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegte, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob der heimliche Vaterschaftstest auch in seinem Fall von den Gerichten zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Allein der Umstand, dass sich die Verfassungsrichter dieses Falles ernsthaft annahmen, hat bereits für weitere politische Bewegung gesorgt: So kündigte Zypries in der mündlichen Verhandlung vergangenen November an, Vaterschaftsanfechtungen künftig sogar ganz ohne Darlegung eines Anfangsverdachts zu ermöglichen; parallel dazu erwägt nun auch sie, ähnlich dem Merk-Vorschlag, eine gerichtlich durchsetzbare, reine Vaterschaftsfeststellung anzubieten. Im Vorfeld des Verfahrens hatte Zypries die hohen Hürden des Anfechtungsverfahrens zunächst noch per schriftlicher Stellungnahme vehement verteidigen lassen.

Ein weiterer Grund für diesen Sinneswandel ist wohl auch, dass Zypries ohne solche Alternativen die von ihr nach wie vor "für richtig" gehaltene Bestrafung eigenmächtig handelnder Väter politisch kaum würde durchsetzen können. Bevor sie sich endgültig festlegt und ihre Vorhaben en detail kundtut, will die Bundesjustizministerin nun aber die Entscheidung des Verfassungsgerichts abwarten. Schließlich dürfte das Urteil schon auch den einen oder anderen grundsätzlichen Fingerzeig enthalten.