Sommertraum Wann darf ich nachts ins Freibad einbrechen, Frau Richterin?
Eine junge Frau schwimmt durch das kühle Wasser. Nachts ins Schwimmbad einzubrechen, ist für viele ein Sommertraum.
Foto: Nisian Hughes / Stone / Getty ImagesSPIEGEL: Nachts ins Freibad einzubrechen, ist ein weit verbreiteter Sommertraum.
Taterka: Gilt aber als Hausfriedensbruch nach Paragraf 123 des Strafgesetzbuchs und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Wie viel Sommerferien sind noch drin?
Egal wohin es die Deutschen in diesen Wochen zieht – von Sylt bis Sardinien klettern die Urlaubspreise in schwindelerregende Höhen. Viele Ferienregionen wünschen sich weniger, dafür wohlhabendere Touristen. Günstige Ziele fürchten dagegen einen Massenansturm.
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SPIEGEL: Gibt es Ausnahmen, nach denen man das doch darf?
Taterka: Es gibt Umstände, die die Strafbarkeit entfallen lassen können. Eine Ausnahme ist im Paragrafen 962 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Demnach darf der Eigentümer eines schwärmenden Bienenschwarms diesen verfolgen und dabei fremde Grundstücke, zum Beispiel ein geschlossenes Freibad, betreten.
SPIEGEL: Gibt es weitere gesetzliche Sonderrechte für Bienen?
Taterka: Es gibt noch das sogenannte Schwarmrecht für Bienen.
Anna-Lena Taterka, stellvertretende Vorsitzende des Niedersächsischen Richterbundes.
SPIEGEL: Was besagt?
Taterka: Wenn sich Bienenschwärme vereinigen, werden die früheren Eigentümer der getrennten Bienen die Miteigentümer des neuen Gesamtschwarms. Oder: Wenn ein Bienenschwarm in eine »fremde, besetzte Bienenwohnung« einzieht, so formuliert es das Gesetz, wird der Eigentümer dieser Bienenwohnung der Eigentümer der neuen Bienen.
SPIEGEL: Der Bienenstock scheint in der deutschen Gesetzgebung eine besondere Rolle zu spielen. Wieso eigentlich?
Taterka: Ich vermute, dass der Hintergrund der Regelungen für den Bienenschwarm ein historischer ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das erste Mal am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Da spielte die Imkerei noch eine wichtigere Rolle als Wachs- und Süßstofflieferant. Außerdem existiert die Legende, dass einer der Gründungsväter des BGBs selbst Imker gewesen sein soll.
SPIEGEL: Gibt es auch noch weitere, sagen wir, Spezialitäten im Zivilrecht?
Taterka: Es gibt noch den Paragrafen 984 im BGB. Der regelt die Eigentumsverhältnisse bei einem Schatzfund. Wenn ein Schatz gefunden wird, gehört dieser jeweils zur Hälfte dem Finder und demjenigen, in dessen Sache der Schatz verborgen war. Ein antiker Münzenschatz in Nachbars Garten gehört also dem Finder, aber auch dem Eigentümer des Bodens.
Anna-Lena Taterka, 39, ist stellvertretende Vorsitzende des Niedersächsischen Richterbundes.