Alles oder nichts - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 20 / 78

RECHTSANWÄLTE Alles oder nichts

Die verworrene Kostenregelurig für Rechtsanwälte stößt auf immer mehr Unverständnis. Kritiker fordern Änderungen bis hin zum Nulltarif.
• aus DER SPIEGEL 45/1978
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Ein 59jähriger Untersuchungshäftling stand unter schwerem Verdacht. Er habe, so lautete der Vorwurf, die 77 Jahre alte Christine Lortz »mit einem stumpfen Gegenstand« erschlagen.

Dem Beschuldigten, fast blind und sich keiner Schuld bewußt, setzte der Aufenthalt in der Darmstädter Strafvollzugsanstalt gehörig zu. Mitgefangene mußten ihn führen, »damit ich nicht noch die Treppe herunterstürze«.

Ein Zellennachbar setzte dem Häftling ein paar Zeilen auf. Da sich »mein Zustand sehr verschlechtert hat«, möchte ich »doch sehr darum bitten, daß ich in ein Blindenheim eingewiesen werde«.

Der Hilferuf erreichte den Darmstädter Rechtsanwalt Wolfgang Knipp. Als Pflichtverteidiger bemühte sich der Advokat um Haftentlassung und Einstellung des Verfahrens -- mit Erfolg.

Nach und nach wurde der Vorwurf auf »schwere Körperverletzung mit Todesfolge« reduziert, der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, endgültig aufgehoben, der Fall schließlich »mangels hinreichenden Tatverdachts« zu den Akten gelegt.

Rechtsanwalt Knipp machte der Staatskasse seine Rechnung auf. Er hatte seinen Mandanten achtmal in der Haftanstalt besucht, war zweimal zur Ortsbesichtigung in den Odenwald gefahren. Auf insgesamt 65 Seiten hatte der Pflichtverteidiger an Staatsanwalt und Sozialamt geschrieben, an Vollzugsanstalt und Altenheim. Das war ein Zeitaufwand, zog Knipp Bilanz, »von weit mehr als 50 Stunden«.

Doch dem Gericht schienen die Besuche und Briefe nicht viel wert. Es sprach dem Anwalt nur die Mindestgebühr zu -- mit Auslagen insgesamt 233,20 Mark.

Denn es habe sich, so die richterliche Begründung, »weder um eine besonders umfangreiche noch schwierige Strafsache gehandelt«. Und: »Die mehr aus sozialen Gründen gebotene Betreuung des Beschuldigten und seiner Ehefrau ist zwar lobenswert, rechtfertigt aber kaum die Zubilligung einer höheren Gebühr.«

Solch schmales Honorar aus öffentlicher Hand kann bei Anwälten leicht eine Überlegung wecken, die Verteidiger Knipp als »überspitztes Fazit« zog: »Ich darf im Ermittlungsverfahren nicht viel tun, damit es zur Hauptverhandlung kommt.« Denn für jeden Prozeßtag kassiert der Verteidiger mehr, als ihm für den gesamten Aufwand während des Ermittlungsverfahrens garantiert ist.

Der karge Lohn, der dem Darmstädter Advokaten nach einjährigem Feilschen mit den Gerichten jetzt zugesprochen wurde, ist beispielhaft für die Ungereimtheiten' die das Abrechnungssystem prägen -- und Folgen haben.

In kaum einem Berufsstand wird so häufig vor Gericht um das Entgelt gestritten. Rechtsanwälte glauben zu kurz zu kommen, wenn die Staatskasse für ihre Kosten einsteht. Mandanten fühlen sich überfahren, wenn der Anwalt seine Rechnung präsentiert.

Einen Frankfurter Rentner etwa kam teuer zu stehen, daß er nach dem Ehekrach vorschnell zum Anwalt ging. Der setzte, auf anderthalb Seiten, sofort die Scheidungsklage auf und berechnete dafür 1000 Mark. Für die Aussöhnung schon am nächsten Tag gab es keinen Rabatt.

Was dem einen recht erscheint, muß der andere billig machen. Ein Hamburger Rechtsanwalt focht vor dem Berliner Sozialgericht Rentenansprüche seiner dänischen Mandantin durch. Dafür mußte er sich in dänisches Recht einlesen und einen Berliner Kollegen zu zwei Gerichtsterminen schicken, alles für 146,60 Mark.

Eine solche Honorierung durch den Staat findet der Anwalt »ruinös«, sie habe zur Folge, daß »sozial Schwache vernachlässigt werden, weil sie eine angemessene Vertretung nicht erlangen können

Da verschließt sich dem Rechtsuchenden auch völlig, worauf die Juristen ihre Rechnung stützen. Nach den 130 Paragraphen der »Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte« (Brago) können sie Erörterungs-' Verhandlungs-, Prozeß-, Beweis-, Erledigungs-, Vergleichs-, Geschäfts- oder gar Aussöhnungsgebühren liquidieren.

Der Abrechnungsmodus richtet sich bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen an der Höhe des Streitwerts aus. Das könne »natürlich manchmal zu etwas merkwürdigen Auswüchsen führen«, räumt die Bonner Rechtsanwältin Elke Hansen ein: »Für manche Sachen verdienen wir verhältnismäßig leicht einen größeren Haufen Geld, bei anderen müssen wir dann fünf Jahre stricken.«

Leitet etwa der Anwalt ein Mahnverfahren wegen einer Millionenschuld ein, hat er schon 5730 Mark in der Tasche -- für eine Tätigkeit, die weder Rechtskenntnisse erfordert noch Mühe macht. Das Formular füllt meist der Bürovorsteher oder die Sekretärin aus.

Dem Anwalt steht, weitere Merkwürdigkeit, gleich viel zu, ob er in einem Zivilprozeß ein Dutzend umfangreiche Schriftsätze einreicht oder es bei einem knappen Schreiben bewenden läßt. Er verdient die gleich hohe »Beweisgebühr«, ob er sich nur das Photo eines Verkehrsunfalles ansieht oder 15 Zeugen an zehn Tagen zuhört.

Es gibt Gründe für diese Regelungen. Wenn sich die Gebühren am Arbeitsaufwand orientierten, könnten Verfahren mit geringem Streitwert, so der Bielefelder Rechtsprofessor Wolfgang Grunsky, »von den Prozeßkosten aufgefressen werden«. Es stünde auch zu befürchten, warnt Rechtsanwalt Jürgen Chemnitz, Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins in Bonn, daß »manch einer dann Gebühren schindet«, durch überflüssige Briefe oder unnötige Besprechungen.

Gerechter scheint allemal der Modus, beim Abrechnen auf mehrere Faktoren abzustellen, ein Verfahren, das andere Länder praktizieren. In Schweden und Finnland etwa bemißt sich die Höhe des Honorars nach Streitwert und Arbeitsaufwand, rechtlicher Schwierigkeit und sozialem Status der Mandanten. Auch wird berücksichtigt, ob der Rechtsanwalt die Sache letztlich mit Erfolg durchzieht.

Die Brago gestattet zwar, daß Anwalt und Auftraggeber ein Honorar vereinbaren, das über dem gesetzlichen Rahmen liegt. Eine Vergütung aber, die vom Erfolg abhängig sein soll, ist von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden, »im Interesse der Unabhängigkeit der Anwaltschaft«.

Gerade das Aushandeln eines Erfolgshonorars könnte nach Ansicht von Juristen zu mehr Aufrichtigkeit im Anwaltsgeschäft führen. »Man tut der Anwaltschaft insgesamt nicht unrecht«, so Professor Grunsky, »wenn man feststellt, daß heute nicht jeder Fall mit der gebotenen Gründlichkeit bearbeitet wird.« Eine an den Erfolg gekoppelte Vergütung hätte laut Grunsky »den an-. genehmen »Nebeneffekt', daß der Anwalt mehr Sorgfalt auf die Bearbeitung eines Falles aufwendet«.

Die Vorstellung, der Anwalt betreibe ihre Sache nur halbherzig. schürt noch die Scheu, die viele Bürger ohnehin vor dem Gang zum Rechtsanwalt und vor Gericht haben. Die erheblichen Kostenrisiken und Kostenlasten haben längst »ein allgemeines Unbehagen« (Grunsky) erzeugt.

Und der Ruf nach Reformen wird immer lauter. »Änderungen des Kosten- und Gebührenrechts sind im Interesse einer effektiveren Rechtsverwirklichung für alle Bürger notwendig«, das forderten schon die Teilnehmer des Deutschen Juristentages 1976 in Stuttgart.

Die Vorschläge, die den Rechtsuchenden die Prozeßangst nehmen sollen, reichen von der Einführung einer Rechtsschutzpflichtversicherung (geschätzter Jahresbeitrag: rund 100 Mark) bis zum Nulltarif, der totalen Kostenübernahme durch den Staat (geschätzte Jahresbelastung: rund eine Milliarde Mark).

Zumindest dann, wenn »das Verfahren für eine Partei lebenswichtig ist«, dafür plädierte die Mehrheit auf dem Stuttgarter Juristentag, sollte der Staat die Anwaltskosten tragen, etwa bei Kündigung der Wohnung oder des Arbeitsverhältnisses.

Kritik wird auch immer lauter an den hohen Kosten für das Scheidungsverfahren, die wegen des Anwaltszwangs für Auseinandergehende unumgänglich sind. Das könne dazu führen, so Professor Grunsky in einem Gutachten, »daß die Parteien die Scheidung als einen Luxus ansehen, den sie sich nicht leisten können«.

Auch eine andere Regelung, die Prozessierende über Gebühr belastet, sollte nach Juristenmeinung nicht länger Restand haben. Noch immer muß die gesamten Anwaltskosten aller Rechtszüge tragen, wer in letzter Instanz unterliegt -- selbst wenn er vor den unteren Gerichten recht bekommen hatte. Bei diesem »K.o.-System, alles oder nichts« (Rechtsanwalt Chemnitz) müsse, das fordern Reformer, der Fiskus alle Kosten der Vorinstanzen übernehmen, in denen Richter anders als die oberste Instanz entschieden haben.

Für die Advokatur ist es freilich nicht immer von Vorteil, wenn sie sich an der Staatskasse schadlos halten muß. Kostenbeamte sind bei der Festsetzung der Gebühren meist knausrig. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Osnabrück wehrte den Protest eines Rechtsanwalts gegen zu niedrige Gebühren mit der Begründung ab, die Führerscheinsache sei für den Freigesprochenen »von verhältnismäßig geringer Bedeutung« gewesen, »da er mit einem Jahreseinkommen von 900 000 DM nicht darauf angewiesen ist, selbst zu fahren«.

Gerade beim Gebührenansatz für die Pflichtverteidiger sparen viele Gerichte, selbst auf die Gefahr hin, daß es dann am nötigen Engagement der zugeteilten Rechtsanwälte mangelt. Wie das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG), das Anwalt Knipp kurzhielt, geizen auch Karlsruher Oberlandesrichter gerne. »Ein Aktenumfang von 1200 bis 1300 Seiten und eine Hauptverhandlung von 9 bis 19 Uhr mit einer kurzen Mittagspause«, fand das OLG Karlsruhe, »machen eine Strafsache vor der Großen Strafkammer nicht zu einer besonders umfangreichen Sache.«

Manche Anwälte wissen dieses Gebührenungemach vielfältig zu kompensieren; ein Rendsburger Standeskollege ging sogar schon auf Tierjagd: Er fing auf der Straße einen Hund ein, machte den Eigentümer ausfindig und verlangte 71,95 Mark für »anwaltliche Bemühungen«.

Zur Ausgabe
Artikel 20 / 78