Alte Hüte - DER SPIEGEL
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PARTEI-SPENDEN Alte Hüte

Was den Bonner Bundestagsparteien bisher einfiel, um dem Spendendilemma zu entrinnen, verstößt gegen die Verfassung.
• aus DER SPIEGEL 1/1982
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

So ausgeschabt bis auf den Grund müssen die Kassen der Bonner Parteien schon lange sein, daß das Geld nicht mal mehr reichte, wenigstens ein paar einschlägige Fachbücher anzuschaffen.

Die fortlaufenden Bände - Stückpreis 44 Mark - mit dem Wortlaut der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise sind in den Parteizentralen offensichtlich nicht vorhanden, ihr Inhalt ist unbekannt geblieben.

Kaum anders erklärlich, daß die Spitzenfunktionäre der Parteien, seit das »Bonner Watergate« ("Süddeutsche Zeitung") ihrer Spendenaffären ruchbar wurde, über den Ausbau gesetzlicher Schlupflöcher zur Umgehung des Grundgesetzes daherreden, als gäbe es die Verfassungsgerichtsurteile nicht:

* Hans-Jürgen Wischnewski (SPD), Detlef Kleinert (FDP), Friedrich Vogel (CDU) und Karl-Heinz Spilker (CSU) kam der Einfall, daß Privatpersonen künftig bis zu drei Prozent ihrer Einkünfte oder Firmen zwei Promille der Summe aus Umsatz und Löhnen den Parteien steuerfrei sollen zuwenden dürfen;

* eine Allparteienkoalition eiliger Geldbeschaffer möchte am liebsten gleich das Grundgesetz ändern, um ihre Parteikassen flüssigzumachen;

* als Patentrezept der letzten Wochen besonders häufig in Umlauf gebracht: den Parteien per Gesetz die Gemeinnützigkeit zuzusprechen, damit künftig weit höhere Spendenbeträge steuerlich absetzbar sind.

Franz Josef Strauß, immer dabei: »Es ist ein untragbarer Zustand, daß zum Beispiel ein Verein zur Förderung der Züchtung von Rassehunden gemeinnützig ist, während es bei den politischen Parteien ... nicht der Fall ist.«

Karlsruhe läßt grüßen. Denn warum das so geregelt ist, aus welchen Gründen für die Parteien nicht gilt, was den Hunden zukommt, ist Punkt für Punkt in einem Urteil des Verfassungsgerichts nachzulesen. Die Entscheidung ist auch nicht etwa veraltet, sondern erging erst im Sommer vor zwei Jahren, und ihre Prägnanz läßt nicht den geringsten Raum zum Deuteln.

Für den Fall, daß sich im Bonner Bundestag trotz allem eine Mehrheit finden sollte, die Parteikassen per Gemeinnützigkeit und Spendenabzug zu stopfen, wird die Bundespartei der Grünen das Verfassungsgericht erneut anrufen. Einem Prozeßbevollmächtigten für diesen sogenannten Organstreit hat der Vorstand schon das Mandat erteilt: dem Berliner Rechtsanwalt Otto Schily.

Die Sache, erst einmal anhängig, verspricht einen glatten Gang. Keiner der jetzt in Bonn diskutierten Lösungsvorschläge hat in Karlsruhe auch nur eine Chance, vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert und bestätigt zu werden. Denn die Richter müßten sonst in allen Punkten exakt das Gegenteil von dem verkünden, was sie noch im Sommer 1979 für Recht erklärt hatten.

Geändert hat sich seither nichts. Schon vor zwei Jahren hatten die Parteien vor den Karlsruher Richtern unisono ihre Finanznot bejammert - mit denselben Argumenten wie heute.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien auf 600 Mark und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1200 Mark im Kalenderjahr zu beschränken, gefährde die Funktionsfähigkeit der Parteien - hieß es schon damals. Nur in Verbindung mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit seien die Spenden ergiebig; die Beiträge der Parteimitglieder könnten nicht noch mehr erhöht werden.

Breitere Bevölkerungsschichten wüchsen in die Progressionszone der Steuertarife hinein und sollten deshalb auch höhere Beträge absetzen dürfen, wurde in Karlsruhe schon vor Jahren aufgetischt. Besonders sinnwidrig sei es vor allem, daß für jeden Verein mit »staatspolitischen Zwecken« weit höhere Spendenbeträge absetzbar seien als für die Parteien, die schließlich selbst jene staatspolitischen Zwecke verfolgten - alte Hüte für die Verfassungsrichter in Karlsruhe. Denn sie haben diese Argumente schon 1979 ohne jede Ausnahme verworfen.

Der Finanzakrobatik der Bonner Parteien hielt das Bundesverfassungsgericht ohne jeden Schnörkel entgegen: »Der Staat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird.«

Direkte Zuschüsse aus Haushaltsmitteln sind danach verfassungswidrig. Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Parteien durch steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden seien vom Grundgesetz Schranken gesetzt. Parteien seien keine Staatsorgane. Sie auch nur überwiegend aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, »würde sie der staatlichen Vorsorge überantworten«. Das aber sei mit Funktion und Stellung der Parteien nach dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zitat aus dem Urteil: » Demgegenüber verfängt auch nicht der Hinweis, ohne eine » » gesteigerte finanzielle Vorsorge des Gesetzgebers seien die » » Parteien nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. » » Das Grundgesetz hat den Parteien das Risiko des Fehlschlagens » » eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. »

Orientierungspunkte für das Gericht bei allen seinen Entscheidungen waren stets das Recht auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß und der Grundsatz der Chancengleichheit.

Das Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung ist berührt, wenn Steuergesetze die finanzielle Unterstützung politischer Parteien durch den Bürger begünstigen. Sofern der Gesetzgeber solche Bestimmungen erläßt und dadurch dem einzelnen eine Einflußnahme im Bereich der politischen Willensbildung erleichtert, darf laut Verfassungsgericht keinesfalls »eine Differenzierung eintreten, die finanziell leistungsfähige Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt«.

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit engt den Spielraum S.27 des Gesetzgebers in der Frage der Parteienfinanzierung noch zusätzlich ein. Es verwehre dem Gesetzgeber, so die Karlsruher Richter, »durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische »ngleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen«. Urteilstext« » Entschließt er sich dazu, Beiträge und Spenden an politische » » Parteien im Steuerrecht als Sonderausgaben oder Aufwendungen » » anzuerkennen, so darf diese Regelung weder zu einer ernsthaft » » ins Gewicht fallenden Begünstigung oder Benachteiligung einer » » bestimmten Partei oder Parteiengruppe noch zu einer » » Verschärfung bestehender faktischer Ungleichheiten der » Wettbewerbschancen bei der Erlangung von Spenden führen.

» Da die Steuervorschriften je nach ihrer Ausgestaltung auf » » einzelne Gruppen von Bürgern einen ungleichen Anreiz zum » » Spenden auszuüben vermögen, kann das zu einer » » unterschiedlichen Begünstigung der einzelnen politischen » » Parteien führen. »

Das Fazit der Richter von 1979 ist die noch heute gültige Abfuhr für jene Pläne, die das Wischnewski/Kleinert/Vogel/ Spilker-Quartett zu Weihnachten wieder aufgewärmt hat, zugleich aber auch für das »atentrezept mit der selbstattestierten Gemeinnützigkeit: » » Unzulässig wäre es insbesondere, einen bestimmten Prozentsatz » » der Einkünfte oder des Umsatzes als steuerlich abzugsfähig zu » » erklären oder die Grenzbeträge so hoch anzusetzen, daß die » » Einkommensteuerpflichtigen mit großem Einkommen und die » » Körperschaftsteuerpflichtigen unverhältnismäßig stärker » » begünstigt würden als die Einkommensteuerpflichtigen mit » » niedrigem oder mittlerem Einkommen mit der Folge, daß » » zugleich die Parteien bevorzugt würden, die eine größere » » Anziehungskraft als andere Parteien auf kapitalkräftige » » Kreise ausüben. »

In einem Punkte hat sich die Rechtslage für die Finanzierungspläne der vier Bundestagsparteien seit 1979 sogar noch verschlechtert. Denn damals hatten sie in Karlsruhe argumentiert, ein Unterschied zwischen »Spendenparteien« und »Mitgliederparteien« bestehe nicht mehr, die politischen Parteien hätten inzwischen »tiefgreifende Wandlungen zu Volksparteien durchgemacht, die alle Schichten des Volkes ansprächen«. Auch ihre Wähler stammten aus allen Schichten und seien zu größeren Beitragsleistungen in der Lage. Das Verfassungsgericht war ihnen dabei sogar teilweise gefolgt.

Die heutige Parteienlandschaft sieht hingegen anders aus. Vor allem bei den Grünen und Alternativen sind die weitaus meisten Wähler Studenten, Lehrlinge, Aussteiger oder Unterprivilegierte - allesamt mit so geringem Einkommen, daß Parteispenden zumal oberhalb der heutigen Steuerfreigrenzen für sie gar nicht in Frage kommen. Die Chancengleichheit dieser Parteien wäre bei allen in Bonn kursierenden Selbstbedienungsmodellen nach den Grundsätzen des Verfassungsgerichts offenkundig verletzt.

Auch den Strauß-Vergleich zwischen Parteien und Hundezüchtern haben die Verfassungsrichter längst abgetan und Gründe aufgezählt, die eine unterschiedliche Behandlung zu Lasten der Parteien rechtfertigen.

Denn anders als im Fall der Parteien liefe kein Mitglied einer gemeinnützigen Organisation »Gefahr, gegen seinen Willen in den Einflußbereich einer vergleichbaren Organisation zu geraten, der Spenden in größerem Ausmaß als der seinen zufließen«. Überdies ginge es bei den Gemeinnützigen gerade nicht um politische Willensbildung oder Ausübung politischer Macht, sondern »um ein gegenständlich beschränktes Tätigwerden«, wo der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch nicht berücksichtigt werden müsse.

Der einzige Zipfel eines Auswegs, den Karlsruhe offenließ: die Höchstbeträge für die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien gesetzlich anzuheben. Verfrühten Hoffnungen aber haben die Verfassungsrichter gleich vorgebaut. Der Gesetzgeber sei dazu nur »in engen Grenzen« berechtigt, und seine Gestaltungsfreiheit unterliege den genannten »verfassungsrechtlichen Schranken«. Da er die Freigrenzen schon 1980 gleich ums Deifache erhöht hat, wird sich aus diesen Quellen kein warmer Regen mehr in Parteikassen leiten lassen.

Kein Wunder also, daß manch Betroffener in Bonn inzwischen auf die Idee verfiel, das unbequeme Karlsruher Urteil am besten dadurch zu umschiffen, daß man gleich die Verfassung selber ändert. Doch auch einer solchen Manipulation hat das Verfassungsgericht schon einen Riegel vorgeschoben.

Karlsruhe hat das Verfassungsprinzip der speziellen Chancengleichheit der Parteien nicht nur aus Artikel 21 GG abgeleitet, sondern auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 gestützt und statuiert, daß diese Gleichheit der Parteien sogar noch »enger zu fassen« sei als die generelle Gleichheit aller vor dem Gesetz, die der Bundestag nach Ansicht prominenter Verfassungsrechtler selbst einstimmig nicht mehr verändern darf.

Spekulationen auf wechselnde Mehrheitsverhältnisse im 2. Senat des BVG sind müßig. Der letzte Satz seines Urteils von 1979 lautet: »Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.«

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Demgegenüber verfängt auch nicht der Hinweis, ohne eine gesteigerte

finanzielle Vorsorge des Gesetzgebers seien die Parteien nicht mehr

in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das Grundgesetz hat den

Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre

Finanzierung nicht abgenommen.

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Entschließt er sich dazu, Beiträge und Spenden an politische

Parteien im Steuerrecht als Sonderausgaben oder Aufwendungen

anzuerkennen, so darf diese Regelung weder zu einer ernsthaft ins

Gewicht fallenden Begünstigung oder Benachteiligung einer bestimmten

Partei oder Parteiengruppe noch zu einer Verschärfung bestehender

faktischer Ungleichheiten der Wettbewerbschancen bei der Erlangung

von Spenden führen.

Da die Steuervorschriften je nach ihrer Ausgestaltung auf einzelne

Gruppen von Bürgern einen ungleichen Anreiz zum Spenden auszuüben

vermögen, kann das zu einer unterschiedlichen Begünstigung der

einzelnen politischen Parteien führen.

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Unzulässig wäre es insbesondere, einen bestimmten Prozentsatz der

Einkünfte oder des Umsatzes als steuerlich abzugsfähig zu erklären

oder die Grenzbeträge so hoch anzusetzen, daß die

Einkommensteuerpflichtigen mit großem Einkommen und die

Körperschaftsteuerpflichtigen unverhältnismäßig stärker begünstigt

würden als die Einkommensteuerpflichtigen mit niedrigem oder

mittlerem Einkommen mit der Folge, daß zugleich die Parteien

bevorzugt würden, die eine größere Anziehungskraft als andere

Parteien auf kapitalkräftige Kreise ausüben.

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