BEHÖRDEN Angemessener Preis
Vor elf Jahren, im Januar 1970, starb am Bodensee der Maler und Graphiker Erich Heckel, ein weltbekannter Expressionist. Seine Bilder, Holzschnitte und Lithographien zieren Galerien und Privatsammlungen rund um den Globus. Was seine Arbeit so ungefähr wert war, schätzten nun baden-württembergische Bürokraten: 2500 Mark.
Die Summe ist das Resultat eines Schadenersatzverfahrens, das den im Dritten Reich verfemten Künstler noch einmal verunglimpft. Als »entartete Kunst« waren damals die Werke Heckels -- der 1905 zusammen mit Malern wie Ernst Ludwig Kirchner und Karl Schmidt-Rottluff in Dresden die Künstlervereinigung »Brücke« gegründet hatte -- vom NS-Staat eingeordnet worden, Heckel durfte nicht ausstellen und nicht öffentlich verkaufen, nicht unterrichten und auch nicht im Ausland auftreten.
Jetzt wurde seiner Witwe, der 90jährigen Hilda Heckel, von bundesdeutschen Behörden klargemacht, daß einer mit solchen Problemen, wenn auch bedauerlicherweise, eben fertig zu werden hatte. Als »juristisch entartet« qualifizierte der Karlsruher Heckel-Anwalt Peter Paepcke dieses Ende eines Verwaltungsakts, den der Maler selber vor dreißig Jahren auf den Weg gebracht hatte.
1951 hatte Erich Heckel, nach Kriegsende noch einige Jahre Professor an der Kunstakademie in Karlsruhe, nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) »Kriegssachschäden« angemeldet: Bei einem Luftangriff war 1944 seine Wohnung in der Emser Straße in Berlin samt Atelier zerstört worden.
Vernichtet wurden dabei Bilder im Wert von 280 000 Reichsmark, eher zu niedrig und nach damaligem internationalem Marktwert geschätzt, vor allem Graphiken, Ölgemälde und Aquarelle aus Heckels früher Schaffenszeit. Auch ausgelagerte Werke, bewertet auf rund 85 000 Mark, verbrannten in Berlin.
Heckel war bereits neun Jahre tot, als im Juni 1979 der LAG-Bescheid vom Ausgleichsamt des Landratsamts Konstanz eintraf. Anerkannt wurden 2000 Reichsmark für »Gegenstände der Berufsausübung« sowie 3000 Reichsmark für »Verluste an gleichgestellten Erzeugnissen«, alles in allem also 5000 Mark.
In der Begründung wurde zwar eingeräumt, Heckels Angaben seien als »glaubhaft« anzusehen. Jedoch sei bei der Bewertung nur von den »Einkünften« ausgegangen worden, die »der Geschädigte aus seiner Tätigkeit bezogen hat« -- ein absurder Standpunkt. Denn der Künstler war nun mal nicht in der Lage, die Einkünfte einzutreiben, die er unter anderen politischen Verhältnissen gewiß hätte erzielen können.
Heckels Einnahmen in den Jahren 1937 bis 1939, die -- entsprechend einer Ausführungsverordnung zum Entschädigungsgesetz -- der LAG-Rechnung zugrunde gelegt wurden, beliefen sich denn auch auf 5000 bis 7000 Reichsmark jährlich.
Gegen den »schlechterdings nicht nachvollziehbaren Bescheid« legte Anwalt Paepcke für die Witwe formgerecht Beschwerde ein. Heckels Einkommen, so Paepcke, sei schon seit 1934 »niemals repräsentativ in bezug auf den Wert seiner Kunst« gewesen; der Maler habe allenfalls heimlich, an gute Bekannte, aber nie zu »angemessenen Preisen« etwas verkaufen können.
Der Anwalt in seiner Protestschrift: Wenn Heckels »aufgrund politischer Verfolgung heruntergemindertes Einkommen« zum Schadensmaßstab erhoben werde, dann werde »die Verfolgung im Grunde perpetuiert«. Und »dies kann schlechterdings nicht Rechtens sein«.
Ende letzten Jahres, fast drei Jahrzehnte nach Heckels Anstoß, tagte schließlich der Beschwerdeausschuß in Freiburg in des Malers Sache. Und tatsächlich fanden die Vorsitzende Assessorin Margret Keller-Serwaty und ihre beiden Laien-Beisitzer den Spruch der ersten Instanz nicht in Ordnung.
Der Konstanzer Bescheid wurde aufgehoben und zurückverwiesen -- aber nicht etwa, weil es darin zu kleinlich zugegangen, sondern weil die LAG-Stelle beim Landratsamt zu großzügig gewesen war. Allenfalls 2500 Reichsmark Entschädigung, so die Beschwerdeinstanz, dürften zugebilligt werden, diverse einschlägige Vorschriften seien nicht beachtet worden.
»Bedauerlicherweise«, so der Ausschuß, müsse die »Tatsache« außer Betracht bleiben, »daß Herr Heckel während der Jahre 1937 bis 1939 seine Bilder kaum noch verkaufen konnte«. Der Bundesgesetzgeber habe Ausnahmen nun mal nicht vorgesehen: Für eine »Analogie auf andere Tatbestände«, abweichend von der starren Einkunftsregelung, bleibe daher »kein Raum«.
Als seien sie nicht von dieser Welt, formulierten die Assessorin und ihre Beisitzer, Heckel sei im Dritten Reich »nicht berufsfremd 'verwendet' worden«, vielmehr habe ja der Künstler »seiner künstlerischen Tätigkeit weiter nachgehen« können. Folglich müsse die erste Instanz einen »neuen Bescheid« erlassen, »der die Schadensfeststellung zuungunsten der Beschwerdeführerin ändert«. Gesetzliche Härten, meinte die Vorsitzende, müßten eben hingenommen werden.
Der Witwe Heckel und ihrem Anwalt ging es in dem Verfahren sowieso schon weniger ums Geld, als um eine grundsätzliche Einschätzung; Heckels Graphiken kosten derzeit im Kunsthandel bis zu 50 000 Mark, seine Aquarelle und Ölbilder liegen noch weit darüber. Und dem kunstsachverständigen Juristen Paepcke will es nicht einleuchten, daß ein Erich Heckel ohne weiteres eine beträchtliche Entschädigung für verlorenes Vermögen bekommen hätte, »wenn er Rittergutsbesitzer aus Ostpreußen S.68 oder Textilfabrikant aus dem mährischen Brünn« gewesen wäre. Der Anwalt: »Für die sogenannten entarteten Künstler ist eine gerechte Lösung bis heute nicht gefunden worden.«
Nun ist wieder das Ausgleichsamt in Konstanz am Zuge. Dort wird die Akte Heckel nun hin- und hergewendet; die Bürokraten sind ratlos, denn die Argumentation in den bisherigen Bescheiden läßt ihnen nicht mal die Chance, auch nur ein paar Tausender draufzulegen.
Heckel-Anwalt Paepcke will notfalls auch noch den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug durchschreiten, der wiederum viele Jahre lang sein wird. Er möchte wissen, »ob das Land Baden-Württemberg weiterhin einem von den Nationalsozialisten verfemten Künstler bescheinigen will, daß er entweder den falschen Beruf wählte oder doch besser sein künstlerisches Schaffen an dem hätte ausrichten sollen, was Adolf Hitler als schön empfand«.