Bayrisches Landrecht - DER SPIEGEL
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ABTREIBUNG Bayrisches Landrecht

Im Koalitionsstreit um das Abtreibungs-Beratungsgesetz rückt die CSU von ihrer starren Haltung ab, will sich aber für Bayern ein Hintertürchen offenhalten. *
• aus DER SPIEGEL 37/1988
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Johanna S., 39, geschieden, lebt mit ihren drei Kindern von 1600 Mark im Monat. Als sie von einem verheirateten Mann, der selbst Vater von fünf Kindern ist, schwanger wurde, entschloß sie sich zur Abtreibung.

Das Amtsgericht Memmingen erkannte die »soziale Notlage« der Johanna S. nicht an und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von einem Monatslohn; ihr Gynäkologe Horst Theissen steht vor Gericht, weil er Johanna S. und rund 150 weiteren Frauen geholfen haben soll (SPIEGEL 36/1988).

Er hatte, was in Bayern verboten ist, die Frauen ambulant behandelt. Außerdem hielt er sich nicht an den vorgeschriebenen Instanzenweg: Ein Arzt darf in Bayern nicht beraten, die Indikation unterschreiben und abtreiben.

In Bonn schwelt seit Monaten der Streit um das Abtreibungs-Beratungsgesetz; in Bayern wird währenddessen die soziale Indikation durch Gerichtsurteile und Regierungserlasse immer mehr eingeschränkt. Ob sich Frauen in einer sozialen Notlage befinden, die den legalen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, beurteilen dort letztlich nicht Ärzte, sondern Amtsrichter. Und die, so klagt CDU-Frauenministerin Rita Süssmuth, kommen zu anderen Ergebnissen, »weil sie unter Notlage nur die materielle Situation, nicht aber die psychischen Probleme der schwangeren Frauen verstehen«.

Die Memminger Richter, so die Ministerin, hielten sich nicht daran, daß laut Verfassungsgerichtsurteil von 1975 der Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch eine »achtenswerte Gewissensentscheidung« darstellt. Die Frauenministerin ist mit der verschärften Abtreibungspraxis in Bayern nicht einverstanden. Dennoch hält sie sich mit offizieller Kritik zurück; sie hofft noch auf Einigung mit der bayrischen CSU im Streit um das Beratungsgesetz zum Abtreibungsparagraphen.

Bis vor kurzem schien eine Einigung über das Gesetz in weiter Ferne: Die FDP besteht auf der in Koalitionsverhandlungen festgehaltenen Version und wird eine räumliche Trennung von Beratung und Indikation, wie sie die CSU fordert, nicht mitmachen. Irmgard Adam-Schwaetzer: »Wenn die Bayern nicht nachgeben, dann gibt es eben kein Beratungsgesetz.«

Jetzt ist Einigung in Sicht, weil sich die CSU-Abgeordneten plötzlich ihrer »bundesweiten Verantwortung« (Landesgruppen-Geschäftsführer Wolfgang Bötsch) bewußt geworden sind und von ihrer starren Haltung abrücken. Allerdings hegen die Christsozialen den Hintergedanken, per Verordnung eine strengere Praxis durchzusetzen.

Bayerns Justizministerin Mathilde Berghofer-Weichner will das bayrische Beratungsgesetz und das Adoptionsrecht ändern. Schwangeren Frauen soll nahegelegt werden, das Kind auszutragen und zur Adoption freizugeben. Der Plan der »schwarzen Mathilde": Die Berater sollen der Schwangeren verbindlich zusagen, daß sie ihr Kind weggeben könne und weder für den Unterhalt noch die Betreuung sorgen müsse. Falls das Baby behindert sei und nicht vermittelt werden könne, bezahle der Staat den Heimaufenthalt. »Für den lebenslangen Bedarf eines behinderten Menschen«, so die makabre Rechnung der bayrischen Justizministerin, »ist die Steuerleistung von zehn arbeitsfähigen Bürgern ausreichend.«

Wirklich will die Justizministerin weder Adoption noch Heim: »Durch die während der Schwangerschaft und nach der Geburt erwachsende Bindung zu dem Kind werden sich voraussichtlich viele Mütter schließlich dafür entscheiden, das Kind selbst aufzuziehen.«

Um die Abtreibungszahlen zu senken, hat Bayern die ohnehin strenge Beratungspraxis mit einer »Bekanntmachung über den Vollzug des Schwangerenberatungsgesetzes« erneut verschärft. Eine Schwangere muß danach nicht nur dem indizierenden Arzt, sondern auch dem Berater ihre persönliche Situation ausführlich schildern. Wenn sie »dem Gesprächsangebot nicht genügend entgegenkommt«, so die Verordnung, erhält sie die notwendige Bestätigung über das Beratungsgespräch nicht.

Die Regelung, daß schwangeren Frauen auch dann geholfen werden muß, wenn sie sich für eine Abtreibung entscheiden, wurde gestrichen; Adressen von Ärzten, die eine Indikation stellen, oder von Kliniken, die einen Abbruch vornehmen, sollen nicht mehr weitergegeben werden: Schikanen gegen Abtreibungswillige.

Selbst in den städtischen Kliniken in München wird, nachdem dort Ärztekommissionen jede Indikation noch einmal nachprüfen, kaum mehr abgetrieben. Damit sind in Bayern die meisten Frauen auf teure Privatkliniken angewiesen, die fast alle eine Fahrt nach München erfordern. Außerdem ist nach bayrischem Landrecht ein viertägiger Krankenhausaufenthalt für Abtreibungen vorgeschrieben, eine Regelung, die medizinisch nicht begründet ist, denn auch bei ambulanten Abbrüchen, bei denen die Frau noch am selben Tag nach Hause gehen kann, gibt es nicht mehr Komplikationen.

Das war ein Grund für den Memminger Mediziner Theissen, Eingriffe ambulant vorzunehmen, ohne den Instanzenweg einzuhalten: Er wollte den Frauen helfen, die sich einen längeren Aufenthalt in München gar nicht leisten konnten. So auch Johanna S., die dem Richter erklärte: »Ich mußte doch meine Kinder versorgen, und meine Bekannten durften nichts davon erfahren.«

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