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VATERSCHAFT Bindend fest

Wer nachweist, daß er nicht Vater eines Kindes sein kann, ist noch lange nicht von Unterhaltszahlung befreit -- Folge einer umstrittenen Fristenregelung.
• aus DER SPIEGEL 15/1978
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Der Schlosser Harry L. aus Windeck wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem muß er rückwirkend und künftig für ein Kind aufkommen, das nach amtlichem Gutachten mit hundertprozentiger Sicherheft nicht von ihm gezeugt wurde.

Der Düsseldorfer Gastwirt Franz W. muß 20 000 Mark Unterhalt für ein Kind nachzahlen oder ins Gefängnis, obwohl er während der Empfängniszeit der Kindesmutter nachweisbar in Strafhaft saß, »und per Post ist ja noch niemand schwanger geworden«.

Der Siegburger Heizungsmonteur Jürgen M. wurde zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und muß für ein uneheliches Kind sorgen, obwohl seine Vaterschaft nach gerichtlicher Feststellung ausgeschlossen ist.

Auch der Neußer Dachdecker Walter R. muß für ein Kind aus seiner geschiedenen Ehe zahlen, obwohl die Mutter vor Gericht zugab, R. sei gar nicht der Vater.

Alle vier wurden Opfer einer Fristenregelung und einer Koppelung von zivil- und strafrechtlichen Bestimmun-

*Karikatur von Heinrich Zille

gen, »über die nur ganz wenige Betroffene Bescheid wissen«, wie der Eitorfer Rechtsanwalt Klaus Grützner erkannt hat, der drei der vier Zahlväter vertritt.

Die Ehelichkeit eines Kindes kann nach Paragraph 1594 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Bekanntwerden von »Umständen« angefochten werden, die für eine Unehelichkeit sprechen.

Solange aber die Unehelichkeit eines Kindes nicht im Zivilverfahren rechtskräftig festgestellt ist, gilt der angebliche Vater als unterhaltspflichtig. auch wenn Geständnisse oder Gutachten seine Vaterschaft ausschließen.

Der Zahlvater wird dann automatisch, wenn er, vielleicht guten Glaubens, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, nach Strafgesetzbuch-Paragraph 170 b (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt.

Jurist Grützner empfiehlt deshalb: »Ein frisch gebackener Vater, der auch nur leise Zweifel an seiner Erzeuger-Eigenschaft hat, sollte gleich Anfechtungsklage erheben.« Denn nach BGB-Paragraph 1592 gilt zunächst grundsätzlich der Ehemann als Vater ("Giltvater").

Die Beispiele, die Grützner in den Akten hat, haben den Rechtsanwalt, der dabei von Richtern unterstützt wird, zugleich bewogen, Bundestagsabgeordnete zur Ergänzung des StGB-Paragraphen 17O b zu animieren: »Die Schutzinteressen der Väter sind nicht genügend berücksichtigt.«

Das mußte auch Kneipier Franz W. erfahren, von dem das Jugendamt So-Lingen eine Unterhaltsnachzahlung von 20 000 Mark eintreiben will. Zufällig war in der Behörde, die bislang für den heute 16jährigen Rudolf aufkam, entdeckt worden, daß ein Urteil über die erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit des Jungen fehlte.

Zwar hatte sich W. scheiden lassen, als er während einer Strafhaft in der Vollzugsanstalt Rheinbach, 1961 bis 1963, vom Seitensprung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau erfahren hatte. Im Scheidungsprozeß bestätigte der Richter auch, daß W. nicht der Vater des Kindes sei -- aber die gleichzeitig erforderliche Anfechtungsklage betrieb W. nicht.

So schrieb denn jüngst die Stadtverwaltung Solingen unter Androhung von Beitreibung und sogar Haftbefehl, aus dem Scheidungsurteil sei zwar zu ersehen, »daß Sie während der gesetzlichen Empfängniszeit für Rudolf und auch zur Zeit der Geburt in Strafhaft waren, so daß Sie nicht der leibliche Vater sein dürften.

Da W. aber »die Ehelichkeit nicht angefochten« habe »und inzwischen alle Fristen verstrichen sind, zählt Rudolf rechtlich als ihr Kind«. Anwalt Grützner: »Er muß nach- und weiterzahlen, sonst wird er verurteilt.«

Bereits verurteilt ist Harry L., der schon immer Zweifel gehabt hatte, ob sein 1964 geborener Sohn Peter, letztes von fünf Kindern, ebenfalls von ihm stammen konnte -- er befand sich zu der Zeit, als seine Ehefrau schwanger geworden sein mußte, nachweisbar auf Montage in Berlin. Aber die Mutter bestritt jeden Verdacht.

1967 ließ sich L. scheiden, danach versäumte er immer wieder die Unterhaltszahlungen für seinen Jüngsten. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn schließlich zu einem Jahr Strafe ohne Bewährung. L. ließ Berufung einlegen und ein erbbiologisches Gutachten beantragen. Grützner: »Er bekam erst heiße Socken, als er den Stellungsbefehl für die Strafanstalt sah. Und so ist es bei vielen Männern.«

Schon die Blutgruppenuntersuchung bestätigte L"s langjährigen Verdacht. Das amtliche Gutachten stellt sogar einen »Fünffach-Ausschluß« fest, mehrere Merkmale, die weder vom »Giltvater« L. noch von der leiblichen Mutter herrührten, mithin also von einer dritten Person eingebracht sein mußten. Befund: »Harry L. scheidet als Vater aus.«

L"s Anfechtungsklage hatte prompt Erfolg, eine Zivilkammer erkannte rechtskräftig, Peter sei »nicht das eheliche Kind des Klägers«. Nur: Die Zwei-Jahres-Frist für diese Erkenntnis war längst verstrichen, L. hätte seine frühen Zweifel damals sofort gerichtsnotorisch machen müssen.

So blieb das Landgericht Bonn als Berufungsinstanz an die Koppelung von BGB-Bestimmung und Strafparagraph gebunden: Der Vorsitzende äußerte zwar Bedauern, verurteilte aber L. zu immerhin noch drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

L., nun als Vorbestrafter diskreditiert und weiterhin als Zahlvater strapaziert, wurde Opfer einer Paragraphen-Bindung, der selbst der Bundesgerichtshof »gewisse Härten« nicht absprechen konnte. Gleichwohl erkannten die BGH-Väter damals, eine Vaterschaft stehe »bindend fest«, bis die Ehelichkeit eines Kindes im Zivilverfahren mit Erfolg angefochten worden sei.

Den BGH-Beschluß bekam auch Jürgen M. zu spüren, gegen den das Kreisjugendamt Siegburg auf Unterhalt für seine angebliche -- 1963 unehelich geborene -- Tochter Annemarie klagte. Ein Gutachten hatte, trotz heftigen Widerspruchs von M., festgestellt, er sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 96 Prozent der Vater.

Als nun M., der schon 1972 wegen Unterhaltspflichtverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden war, abermals Anklage drohte, erhob er endlich Anfechtungsklage und verlangte ein neues Gutachten: Die »äußere Entwicklung« des Mädchens bestärke seine Zweifel, die Mutter habe ja auch seinerzeit mit Kollegen von ihm geschlafen ("Mehrverkehr").

Das zweite Gutachten gab ihm absolut recht -- mit Sicherheit wurde »die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen«, Anwalt Grützner: »Es hat sich noch nicht genügend herumgesprochen, daß die wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden seit einigen Jahren hundertprozentige Vaterschaftsanalysen zulassen.«

Nun hat M. zwar rechtskräftig schwarz auf weiß, daß Annemarie nicht seine Tochter ist. Aber zahlen muß er weiterhin, und er wird auch wegen Unterhaltsverletzung abermals vor Gericht kommen.

Grützner hält es für billig, wenn unter solchen Umständen eine Art Straffreiheit wie etwa beim Rücktritt vom Versuch einer strafbaren Handlung gewährt werden könnte: »Wenn der Betroffene verspätet, aber rechtskräftig den Beweis erbringt, daß er nicht der Kindesvater ist, dann sollte ein Gericht von Strafe absehen können.«

Ehe jedoch im Rechtsausschuß des Bundestags solche Überlegungen präzisiert werden können, müssen unkundige Zahlväter mit allem rechnen -- wie etwa der Dachdecker R., der für sein einziges, 1964 ehelich geborenes Kind nicht zahlen wollte, weil er an seiner Vaterschaft zweifelte.

Er wurde nach 170 b angeklagt, aber im Strafverfahren beim Amtsgericht Neuß gab die Mutter, von der er sich 1967 scheiden ließ, plötzlich zu, R. sei in der Tat nicht der Vater ihres Kindes. Anders als im Fall L. wurde R. sogar freigesprochen, er glaubte sich daraufhin künftig aller Verpflichtungen ledig.

Zwei Jahre später jedoch verklagte ihn seine geschiedene Frau doch noch auf Unterhaltszahlung -- und R. muß blechen: Er hatte versäumt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Geständnis seiner Frau und dem eigenen Freispruch seine Vaterschaft im Zivilverfahren anzufechten.

Vergeblich appellierte Anwalt Grützner an das Amtsgericht, R. doch von der Unterhaltspflicht zu befreien. Das Gericht warf R. »grobe Fahrlässigkeit« vor, weil er nicht gleich Anfechtungsklage erhoben hatte.

Anwalt Grützner: »Er war, wie viele Männer, in der Sache unkundig, aber das nützt ihm nichts. Die Frist ist vorbei, er muß zahlen, sonst wird er immer wieder belangt und bestraft.«

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