Braut oder Konkubine? - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 27 / 61

ITALIEN / EHEN Braut oder Konkubine?

• aus DER SPIEGEL 47/1957
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Monsignore Pietro Fiordelli, 41, Bischof von Prato, ist der erste italienische Kirchenfürst seit der Unterzeichnung der Lateranverträge im Jahre 1929, der auf der Anklagebank eines Gerichts Platz nehmen muß. Die Untersuchungskammer des Appellationsgerichts Florenz hat ihn und den mitangeklagten Stadtpfarrer Don Danilo Aiazzi, 36, wegen »fortgesetzter schwerer Verleumdung« dem Strafrichter zur Aburteilung überwiesen.

Die Vorgeschichte dieses Falles, der grundsätzliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einem fast hundertprozentig katholischen Land hat, begann mit der Liebesidylle eines in Prato ansässigen Lebensmittelgroßhändlers namens Mauro Bellandi, der Mitglied der Kommunistischen Partei ist. Bellandi hatte sich mit der 25jährigen Loriana Nunziati, einer praktizierenden Katholikin, verlobt, weigerte sich jedoch als Anhänger der materialistischen Weltanschauung, den Bund durch die katholische Trauung besiegeln zu lassen. Er bestand auf der zivilen Eheschließung, die in Italien als Alternative zur kirchlichen Trauung durchaus zulässig ist.

Nun verdroß es den äußerst aktiven Bischof von Prato, der zugleich schon seit langem der jüngste Kirchenfürst Italiens ist, daß in seiner Diözese heiratslustige Kommunisten sehr oft ihre Bräute davon abhalten, die Ehe vor dem Altar segnen zu lassen. Die Industriestadt Prato ist mit 13 000 eingeschriebenen KP-Mitgliedern eine der Hochburgen des Kommunismus in der klassischen Landschaft der Toscana. Monsignore Fiordelli ließ die Braut des Bellandi zu sich kommen, um sie unter Hinweis auf die Kirchenstrafen zu einer katholischen Trauung zu überreden. Die Braut war jedoch nicht mehr in der Lage, ihrem künftigen Ehemann Bedingungen über die Form der Eheschließung zu stellen. Sie erwartete ein Kind.

So kam es, daß Mauro Bellandi und Loriana Nunziati am 12. August vor dem Standesamt die Zivilehe eingingen. Monsignore Fiordelli jedoch entschloß sich, für die Gläubigen wie für die Ungläubigen seines Bistums ein Exempel zu statuieren. Während sich das junge Paar und die Anverwandten den Freuden des Hochzeitsschmauses in einem Restaurant am Domplatz von Prato hingaben, verlas der Pfarrer von Santa Maria del Soccorso ("Mariahilf"), Don Danilo Aiazzi, zu dessen Gemeinde die Braut gehört, in der Messe einen Hirtenbrief des Bischofs, in dem die Jungvermählten der »Verächtlichmachung der Religion« und des »Konkubinats« bezichtigt wurden.

In dem bischöflichen Schreiben heißt es: »Im Lichte der christlichen Moral und der Gesetze der Kirche sind die beiden als öffentliche Konkubenten zu klassifizieren, und auf Grund der Kanons 855 und 2357 des Kanonischen Rechts ist Signor Bellandi als öffentlicher Sünder und Signorina Loriana Nunziati als öffentliche Sünderin zu betrachten. Es sind ihnen die Allerheiligen Sakramente zu verweigern, ihr Haus darf nicht gesegnet werden, sie sind nicht als Paten zu Taufen und Firmungen zugelassen, und es ist ihnen auch das religiöse Begräbnis in jeglicher Form zu verweigern.«

Die Tatsache, daß der Bischof in seinem heiligen Zorn den Bannstrahl der Exkommunikation gegen die beiden ungehorsamen Mitglieder seiner Gemeinde geschleudert hatte, wurde außerdem in dem Mitteilungsblatt der Pfarrei von Prato bekanntgemacht.

Pratos KP sah darin einen Fehdehandschuh, den man ihr vor die Füße geworfen hatte. Das Kommunisten-Blatt »Tribuna« empörte sich: »Mit mittelalterlichem Haß wütet die bischöfliche Kurie gegen die Zivilehe.« Eifrig konsultierte der beleidigte Genosse Bellandi seine kommunistischen Parteiführer in Prato.

Wohl nicht zuletzt deshalb, weil Italiens KP einen Fall witterte, der vielleicht als Wahlschlager zu gebrauchen war, erhoben die beiden Eheleute, die von ihrem Bischof in so eklatanter Form gerügt worden waren. Verleumdungsklage gegen den Oberhirten und den Stadtpfarrer Danilo Aiazzi als Mittäter.

Bischof Fiordelli rechtfertigte seine Strafmaßnahmen gegen die Sünder unter Berufung auf das zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien abgeschlossene Konkordat, das der Kirche die Ausübung ihrer Rechte gewährleiste. Zu seinen Rechten gehöre, daß er die ihm durch sein bischöfliches Amt aufgetragenen Pflichten erfüllen könne. Und es sei nun einmal seine Pflicht, das Gute gut und das Böse böse zu nennen.

Der Staatsanwalt von Prato, der die Weisungen des christdemokratischen Justizministers zu befolgen hat, schloß sich dem Staridpunkt des Bischofs an. Die beiden Eheleute wurden abgewiesen. Der unabhängige Richter der Untersuchungskammer beim Appellationsgericht Florenz gab jedoch in der zweiten Instanz der Klage statt

Nach Ansicht der Untersuchungskammer ist die Zivilehe Rechtsgut, das vom Staat

geschützt wird. Die bischöflichen Ausdrücke »Konkubinat« und »Skandal« stellten eine schwere Ehrverletzung dar, auch wenn der Bischof sich darauf berufe, sie in Ausübung seiner Hirtenpflicht begangen zu haben, da »die Anwendung der kirchlichen Gesetze nicht den vom zivilen Recht beschützten Bürger schädigen kann«.

Die Entscheidung der Untersuchungskammer löste ein vielstimmiges Echo in der italienischen Öffentlichkeit aus. Während sogar politisch rechtsorientierte Blätter, wie der Mailänder »Borghese«, von einem »kalten Krieg zwischen Staat und Kirche« sprachen und die antiklerikale Zeitschrift »Il Mondo« zur »Verteidigung der staatlichen Gesetze« aufrief, erklärte der Jesuitenpater Capello, eine Autorität auf dem Gebiete des kanonischen Rechtes: »Auf Grund der Lateranverträge und der Verfassung der Republik muß die weltliche Gerichtsbarkeit die volle Unabhängigkeit und Autonomie der kirchlichen Oberen bei der Ausübung ihres Amtes anerkennen.«

In dem nun beginnenden Prozeß steht mehr auf dem Spiel als eine Entscheidung über das heikle Problem der Grenzen zwischen Kirche und Staat. Dieser Prozeß ist darüber hinaus geeignet, den Kommunisten, die den Kampf für die Parlamentswahlen 1958 mit zugkräftigen antiklerikalen Parolen führen wollen, Propagandaschlager zu liefern. Die Kommunisten haben nämlich die Absicht, den bevorstehenden Prozeß zum Anlaß einer Debatte über die zum Teil mittelalterliche Ehegesetzgebung Italiens zu nehmen.

Nach den Lateranverträgen ist die Zivilehe neben der kirchlichen zulässig Beide Ehekontrakte sind unauflöslich. Für die Mehrzahl der zerbrochenen Ehen bleibt nur die »gesetzliche Trennung« der Partner als in der Regel unbefriedigender Ausweg übrig. Denn auch nach der gesetzlichen Trennung behält der Ehemann das Recht, seine getrennt lebende Frau wegen Konkubinats anzuzeigen. Er kann die Zwangsüberführung seiner ehemaligen Frau an ihren Heimatort und ihre Unterstellung unter die Obhut der Verwandten verlangen.

Das italienische Eherecht hat vor allem unter den Kleinbürgern und Arbeitern zu einer Verdrossenheit über den Staat geführt, der sich in dieser Frage durch das Konkordat die Hände gebunden hat. Aus dieser Tatsache hoffen die Kommunisten, in den bevorstehenden Wahlen zu profitieren

Monsignore Fiordelli will festgestellt haben, daß die Kommunisten in Prato die kirchliche Trauung mit sehr tückischen und verwerflichen Methoden zu sabotieren versuchen. In einer Reihe von Fällen sollen Parteigenossen die Jungfrau ihrer Wahl zuvor verführt haben, so daß sich die Mädchen aus Angst, sitzengelassen zu werden, trotz ihrer religiösen Überzeugung dem Willen ihrer Bräutigame fügten, es bei einer standesamtlichen Eheschließung zu belassen.

Der Verdacht, daß Ehe und Ehebett durch den weltweiten Kampf zwischen Christ und Antichrist politisiert werden sollen, wird durch das Verhalten des kommunistischen Bürgermeisters von Prato noch verstärkt, der den Ritus der Zivileheschließung in Form einer »Eheweihe« nach volksdemokratischem Muster ausgestaltete. Monsignore Fiordelli will daher den Kampf gegen den bösen Feind mit ungebrochener Kraft fortsetzen. »Und wenn man mich ins Gefängnis sperrt, ich werde weiter so handeln«, erklärte er.

Bischof von Prato, Monsignore Fiordelli

Beleidigung oder Hirtenpflicht?

Zur Ausgabe
Artikel 27 / 61