HUNDE-HALTUNG Das große Risiko
Den Hunden von Leeste-Erichshof an der Bundesstraße 6 zwischen Bremen und Syke droht ein trauriges Schicksal. Bisher hatten die Tiere in diesem ländlichen Gebiet nicht nur die Bauernhöfe ihrer Herren bewacht, sie hatten auch den Milchwagen gezogen, das Vieh gehütet und Hühner von den Gemüsebeeten gejagt.
Seit aber das Schöffengericht in Syke unter Amtsgerichtsrat Dr. Rudolph im Namen des Volkes den Landwirt und Viehhändler Oskar Troue wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einem Monat Gefängnis verurteilte, überlegen einige Landwirte allen Ernstes, ob die Hunde nicht besser erschossen werden. Denn nach dem Urteil des Schöffengerichts geht jeder Hundehalter ein strafrechtliches Risiko ein, das kaum zumutbar ist*).
Am Morgen des 21. September 1953 hatte der Landwirt Oskar Troue gegen acht Uhr im Schweinestall noch einmal überprüft, ob sein dunkelgrauer großer Wachhund, den er seit einem Jahr hielt, fest an der Kette liege. Das war der Fall. Dann war der Viehhändler geschäftlich weggefahren. Etwa um 14.30 Uhr fuhr auf der Bundesstraße 6, an die Troues Anwesen grenzt,
*) Gegen zivilrechtliche Forderungen für Schäden, die ein Hund anrichtet, kann sich jeder Hundehalter versichern. der Baggerführer Rolf Spelzhaus auf einem 98-ccm-Motorrad. Das letzte, was Rolf Spelzhaus sah, war ein großer dunkelgrauer Hund, der von links über die Straße vor das Motorrad gelaufen kam.
Spelzhaus bremste mit aller Kraft, aber es war zu spät. Der Hund jaulte auf. Das Motorrad schlug um, und sein Fahrer lag im nächsten Augenblick mit einem Schädelbasisbruch bewußtlos auf der Erde. Während die zusammengelaufenen Dorfbewohner sich um den verunglückten Rolf Spelzhaus bemühten (er starb zwei Tage später), humpelte der Hund davon.
Kaum zwanzig Minuten nach dem Unfall kam Viehhändler Troue wieder nach Hause. Da war schon Polizeiwachtmeister Schulte aus Leeste da, der den Unfall aus etwa 300 Meter Entfernung gesehen hatte. Der Beamte hatte auf der Straße gehört, es müsse Troues Hund gewesen sein. Der Polizist war darauf in den Schweinestall gegangen und hatte dort nur die Hundekette vorgefunden. Der Hund ist seitdem verschwunden.
Obgleich nun niemand sagen kann, wie der Hund wohl von der Kette losgekommen sein konnte, hat Oskar Troue sich vor dem Schöffengericht Syke vergeblich gegen
den Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Motorradfahrers verteidigt. Das Gericht kam in seinem Urteil zu Feststellungen, die für alle Hundehalter beachtlich sind:
»... Am 21. September 1953 war der Angeklagte morgens gegen 8.00 Uhr geschäftlich von Haus weggefahren. Zu dieser Zeit befand sich der Hund an der Kette. Erst gegen 14.45 Uhr kehrte der Angeklagte nach Hause zurück und fand den Hund nicht mehr vor. Die Kette, an der der Hund im Stall gelegen hatte, war in Ordnung, so daß sich der Hund offenbar nicht von selbst losgerissen hatte..., denn die Kette war, wie der Angeklagte selbst zugibt, als dieser nach dem Unfall in den Stall kam, in Ordnung, und das Halsband des Hundes befand sich nicht etwa daran...
»Nun steht zwar fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zu Hause war, und es ist ihm an sich auch nicht zu widerlegen, daß der Hund, als der Angeklagte morgens gegen 8.00 Uhr sein Grundstück verließ, hinten im Schweinestall an der Kette lag...
»Wenn der Angeklagte (aber) nicht dafür Sorge trug, daß ein Ausreißen seines Hundes auf die Bundesstraße ein für allemal unmöglich war, so handelte er fahrlässig. Er konnte und mußte nach der Erfahrung des Lebens auch damit rechnen, daß durch seinen Hund ein Verkehrsunfall auf der Bundesstraße verursacht werden konnte und die Folge eines solchen Verkehrsunfalls die Körperverletzung oder auch, wie hier, sogar der Tod eines Menschen die Folge sein konnte. Das liest man immer wieder in den Zeitungen, und das wußte auch der Angeklagte.
»Der Tod des verunglückten Spelzhaus als Folge seiner fahrlässigen Nichtbeachtung der Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Hundes war für den Angeklagten unter den gegebenen Umständen auch durchaus voraussehbar. Der Angeklagte war deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung... zu bestrafen...
»Es erschien eine Gefängnisstrafe von einem Monat als erforderliche, aber auch angemessene und ausreichende Sühne. Der Strafzweck dient ja nicht nur dazu, den Angeklagten zu erziehen, ihn künftig vor weiterer Außerachtlassung der Sorgfalt und damit weiteren Strafen abzuhalten und gleichzeitig auch die Allgemeinheit zu warnen und zu erziehen, sondern er soll die einzelne Tat sühnen...«
Welche Tat Oskar Troue sühnen soll, um die Allgemeinheit zu warnen, ist ihm nicht klargeworden; er vermutet, daß spielende Kinder oder englische Soldaten, die damals Manöver machten, den Hund losgemacht haben müßten, falls es überhaupt sein Hund gewesen sei, der vor den Motorradfahrer lief, wie es ein Zeuge, Viehhändler wie Troue, unter Eid behauptet hat.
Eine Untersuchung der Frage, wer den Hund losgemacht hat, hat sich das Gericht geschenkt. Es hat lediglich festgestellt, daß der Hund Troues schon häufig frei umhergelaufen sei.
Wenn Oskar Troue 600 Mark an die Wohlfahrtsverbände zahlt, soll er drei Jahre Bewährungsfrist bekommen. Er hat Berufung eingelegt.