STERILISATION Deckers Leiden
Münchner Rechtsanwalt Hans -Georg Schaefer will es partout nicht in den Kopf, daß jemandem vom Richter
- einerseits bescheinigt wird, ihm sei
Unrecht geschehen,
- andererseits aber jedwede Möglichkeit abgesprochen wird, sich für das geschehene Unrecht zu entschädigen.
Schaefer: »So jedenfalls muß ich den Kölner Beschluß verstehen, und das widerspricht doch einfach jedem Rechtsempfinden.«
Der paradoxe Beschluß wurde kürzlich von der 5. Zivilkammer des Kölner Landgerichts in Sachen Wilhelm Decker erlassen - eines Mannes, dessen Schicksal in der Tat geeignet ist, nicht nur seinen Anwalt Hans-Georg Schaefer zu Betrachtungen über Gut und Böse anzuregen.
Der Leidensweg des Wilhelm Decker begann am 27. Januar 1916 zu Köln; an diesem Tage kam er zur Welt, unehelich und unerwünscht. Seinen Vater lernte er nie kennen, seine Mutter steckte ihn in ein Waisenhaus. Er absolvierte die Volksschule und landete bald danach in einer Heil- und Pflegeanstalt, wo festgestellt werden sollte, warum er ohne erkennbare Ursache mehrfach zusammengebrochen war.
Der Junge riß aus, wurde eingefangen, türmte neuerlich, wurde wieder ergriffen, untersucht und alsbald entlassen. Mit sechzehn Jahren verschluckte er aufgrund einer Wette etliche Nägel, die zum Teil operativ entfernt werden mußten, wurde noch einmal psychiatrisch begutachtet und - heimgeschickt.
Einige Jahre lang fiel Decker nicht weiter auf; er war Mitglied eines katholischen Gesellenvereins geworden und arbeitete auf einer Geflügelfarm. Im Juni 1935 aber weigerte er sich, eine SA-Fahne zu grüßen. Den Bräuchen jener Zeit gemäß wurde er kräftig verprügelt, der Gestapo übergeben und verhört, Als die Beamten erfuhren, daß er beim Kölner Jugendamt unter Vormundschaft stand, schickten sie eine entsprechende Meldung ins Rathaus.
Deckers Vormund war ein gewisser Dr. Ruppert, der über 4000 Mündel zu wachen hatte. Berufs-Vormund Ruppert machte es sich nicht allzu schwer: Er veranlaßte Deckers Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt Galkhausen, in der sein Mündel schon einmal mehrere Wochen zugebracht hatte. Beim erstenmal, erinnert sich Decker heute, sei er in Galkhausen gut behandelt worden. Indes: Beim zweiten Zwangsbesuch in dieser Anstalt hatten sich die Zeiten geändert. Adolf Hitler hatte ein »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« erlassen; so kam es, daß ein Dr. Cohnen dem Jungen offenbarte, er müsse sterilisiert werden, weil er an angeborenem Schwachsinn leide. Vormund Ruppert hatte das bereits beantragt.
Cohnen riet seinem Pflegling Decker, er solle seine Zustimmung zu diesem Schritt erteilen, da es sonst wohl geschehen könne, daß er sein ganzes Leben in Anstalten verbringen müsse. Decker heute: »Der Dr. Cohnen sagte, sterilisiert würde ich so oder so. Er hat mich immer wieder gedrängt, schriftlich mein Einverständnis zu geben, und da ich doch aus der Anstalt herauswollte, habe ich es dann getan.«
Wilhelm Decker bat also »nach Rücksprache mit Dr. Cohnen« das Erbgesundheitsgericht in Köln, seinen Fall doch möglichst bald zu behandeln. Er begründete seinen Antrag mit Argumenten, die zweifellos nicht von ihm - dem Schwachsinnigen -, sondern von Cohnen stammten: Er sei »froh«, gab
Decker an, »da es nur um die Gesundheit des deutschen Volkes geht«.
Am 11. Oktober 1935 besuchte das Erbgesundheitsgericht Köln unter seinem Vorsitzenden, dem Amtsgerichtsrat Nesseler - nach dem Kriege Amtsgerichtspräsident in Köln -, die Heil- und Pflegeanstalt Galkhausen. Memoriert Decker: »Die ganze Verhandlung dauerte keine Viertelstunde. Wir waren etwa zehn oder zwölf Mann, die sterilisiert werden sollten, und wurden alle zusammen abgefertigt. Hinterher wurden wir noch bedroht, für den Fall, daß wir je etwas über die ganze Sache erzählen würden.«
Als Sachverständiger trat ein Arzt der Heil- und Pflegeanstalt Galkhausen namens Schroedter auf, der »bei dem Erbkranken« eine »moralische Minderwertigkeit« feststellte und dem erst 19jährigen Decker bescheinigte: »Er hat im Leben völlig versagt.« So wurde Wilhelm Decker sterilisiert, weil - wie es Amtsgerichtsrat Nesseler fixierte - »nach den Erfahrungen der ärztlichen
Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die etwaigen Nachkommen des zeugungsfähigen Erbkranken an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden«.
Seit jenem Eingriff ist Decker ein kranker Mann: Komplikationen, die sich immer wieder einstellten, machten 21 weitere Operationen erforderlich.
Der Münchner Neurologe und Psychiater Dr. Karlheinz Koeppinghoff bescheinigte ihm nach Kriegsende: »Zunächst dürfte psychiatrischerseits einwandfrei feststehen, daß bei Herrn Decker kein Schwachsinn, insbesondere kein angeborener oder erblicher Schwachsinn vorliegt ... Ich fasse meine Meinung dahingehend zusammen, daß das Gutachten für das Erbgesundheitsgericht bei einiger Sorgfalt und bei der gebotenen Ausnützung damals gegebenen Möglichkeiten nicht zu einer die Sterilisierung begründenden Diagnose hätte gelangen dürfen.«
Und das Münchner Gesundheitsamt - i.A. Dr. Paul Demmler, Facharzt für Nervenkrankheiten: »Von, einem Schwachsinn, etwa leichten Grades, kann gar keine Rede sein. Auch sonst bietet Decker keine psychischen Abwegigkeiten ...«
Ein weiteres Gutachten der Münchner Universitäts-Nervenklinik veranlaßte am 12. Februar 1958 das Amtsgericht Köln zu der Entscheidung: »Somit steht fest, daß das frühere Erbgesundheitsgericht Köln in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1935 von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, so daß der die Unfruchtbarmachung anordnende Beschluß aufzuheben war.« Wodurch Wilhelm Decker freilich nicht wieder zum Manne wurde.
Im Gegenteil: Zwei Frauen, die bereit waren, ihn zu heiraten, zogen ihre Zusage zurück, nachdem er ihnen näheren Aufschluß über das gegeben hatte, was sie von ihm nicht erwarten durften.
Und weil Decker immer wieder ins Krankenhaus mußte, um abermals operiert zu werden, ermangelte er auch der regelmäßigen Einkünfte. Für ärztliche Behandlungen mit Hormonen und Operationen hat Decker insgesamt mindestens 10 000 Mark aufwenden müssen.
Das bayrische Landesentschädigungsamt glaubte allerdings für Decker nicht zuständig zu sein, da er nicht »aus Gründen der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung« sterilisiert worden sei. »Im Namen des Volkes« wies die 5. Entschädigungskammer des Landgerichts München eine Klage Deckers ab, weil »ausschließlich eugenische Gesichtspunkte die Unfruchtbarmachung des Klägers begründet haben«, und erklärte: »Die Unfruchtbarmachung aus eugenischen Gründen war damals gesetzlich zulässig und begründet demnach kein Recht auf Entschädigung.«
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über Schadensersatz bei Amtspflichtverletzungen beschloß Anwalt Schaefer nunmehr, die Stadt Köln und die Witwe des Dr. Schroedter in Anspruch zu nehmen. Eilends verwies das Kölner Rechtsamt darauf, daß nach Dr. Rupperts Antrag auf Unfruchtbarmachung später auch ein gleicher Antrag der Heil- und Pflegeanstalt Galkhausen beim Erbgesundheitsgericht eingelaufen sei. Zudem habe Rupperts Antrag Formfehler aufgewiesen. Folglich könne er nicht wirksam sein.
Die Arztwitwe Schroedter wiederum bekundete, daß ihr Mann nicht als - privater - Sachverständiger, wie er in Beschluß und Verhandlungsprotokoll des Erbgesundheitsgerichts bezeichnet wird, sondern nur als Anwaltsarzt gegutachtet habe; somit sei sie für Deckers Ansprüche nicht passiv legitimiert.
Dem Decker verblieb als - vorläufig - einziger Trost dis Beteuerung der Stadt Köln, sie sei sich der »Tragik dieses Falles durchaus bewußt«. So tragisch freilich, daß sie Decker einen Vorschlag unterbreitet oder vielleicht einen Arbeitsplatz angeboten hätte, empfand die Stadt den Fall nun wieder auch nicht.
Anwalt Schaefer bat hierauf das Landgericht Köln um Armenrecht für seinen Mandanten. Schaefer wollte gegen die Stadt Köln klagen. Die Kölner 5. Zivilkammer lehnte das Gesuch ab.
Was die Witwe Schroedter betreffe, meinte die Kammer, so fehle es an der Kausalität zwischen dem Gutachten des Dr. Schroedter und dem behaupteten Schaden. Wohl sei die Operation »nicht zufriedenstellend verlaufen, damit aber, daß der ärztliche Eingriff die behaupteten Folgen (21 Nachoperationen) haben werde, hat während des Erbgesundheitsverfahrens nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden müssen«. Im übrigen sei es »zweifelhaft«, ob Schroedter »1935 zu einer anderen ... Diagnose hätte kommen können«. Ähnlich mühelos und elegant wurde die Stadt Köln entlastet, die einst den Dr. Ruppert zum gesetzlichen Vormund für Decker bestellt hatte. Obwohl Ruppert nicht einmal - wie es seine Pflicht als Vormund gewesen wäre - zur Verhandlung des Erbgesundheitsgerichts Köln am 11. Oktober 1935 erschienen war, kam die Kammer zu dem Schluß: »Das Verhalten des Dr. Ruppert ist ... nicht rechtswidrig gewesen, da der Antragsteller (Decker) in seine Sterilisation eingewilligt hat ... Der Wirksamkeit der Einwilligung steht auch die damals festgestellte Geistesschwäche des Antragstellers nicht entgegen. Denn dieser ist nach seiner Darstellung im anhängigen Verfahren in Wahrheit nicht geistesschwach gewesen.«
Die Kammer wußte noch ein weiteres Argument, um darzustellen, daß einzig und allein Decker selbst an seiner Misere schuld ist: »Die Einwilligung ist auch nicht sittenwidrig. Zwar kann eine Zustimmung zu erheblichen Körperverletzungen sittenwidrig sein, wenn die Motive unlauter sind. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Denn der Antragsteller hat selbst als Grund seiner Einwilligung angegeben, es gehe um die Gesundheit des deutschen Volkes ... Das deutsche Volk vor Unheil durch erbkranken Nachwuchs zu bewahren, stellt aber kein unlauteres Motiv dar ...«
Trotz solcher Kölscher Gedankengänge hat Anwalt Schaefer der Kammer eine Beschwerde überreicht, um das Verfahren in Gang zu bringen und seinem Mandanten doch noch das Armenrecht zu verschaffen. Er hofft, daß sich die Kammer in Sachen Wilhelm Decker doch noch zu einer Auffassung durchringen wird, die mit den Regeln der Logik besser vereinbar ist als ihre früheren widersprüchlichen Feststellungen, denen zufolge Decker zwar:
- einerseits derart schwachsinnig gewesen sein soll, daß die Ärzte 1935 schwerlich zu einer anderen Diagnose als »Schwachsinn« hätten kommen können,
- andererseits aber doch wieder so normal, daß seine Einwilligung zur Sterilisation rechtswirksam war.
Anwalt Schaefer glaubt zudem, die Kölner Richter würden sich nach sorgfältiger Prüfung von jenem Argument weniger beeindruckt zeigen, mit dem der minderjährige Decker seinerzeit um beschleunigte Sterilisation bat. Schließlich ging es dem Pflegling damals nicht um »die Gesundheit des deutschen Volkes«, sondern allein darum, seine Freiheit möglichst bald wiederzuerlangen.
Jenen - ihm von Dr. Cohnen in den Mund gelegten - Satz schrieb Decker ja nur, weil man ihn vor die Wahl gestellt hatte: Freiheit durch freiwillige Sterilisation oder Zwangssterilisation nebst dauerndem Aufenthalt in der Heil- und Pflegeanstalt.
Daß Wilhelm Decker seine Wahl seinerzeit ohne Zögern traf, spreche - so Schaefer - keineswegs für seine echte Bereitschaft zur Sterilisation, sondern allenfalls gegen die amtliche These vom Schwachsinn im Jahre 1935.
Geschädigter Decker
Zehntausend Mark für Hormone