Der Coup - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 10 / 46

VOLKSBEGEHREN Der Coup

• aus DER SPIEGEL 23/1958
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Trotz einer eklatanten Niederlage, die den rheinland-pfälzischen Sozialdemokraten bei dem Versuch zuteil wurde, im Mainzer Landtag einen Beschluß gegen die Atombewaffnung der Bundeswehr herbeizuführen, haben sie nicht die Hoffnung aufgegeben, doch noch einen parlamentarischen Atom-Coup zu praktizieren.

Mit den Stimmen der Christdemokraten und - mit einer Ausnahme - denen der freidemokratischen Koalitionsbrüder hatte das rheinland-pfälzische Landesparlament am 13. Mai einen Antrag der SPD-Opposition verworfen, durch den die Landesregierung in Mainz ersucht werden sollte, bei der Bereitstellung von Gelände für die Stationierung und Lagerung atomarer Bundeswehr-Waffen die Mitarbeit zu verweigern. Die unbequemen Atomtod-Genossen, die im Landtag nur 36 der insgesamt 100 Sitze innehaben, ließen sich jedoch nicht entmutigen. Noch vor Schluß der Debatte avisierte der SPD-Abgeordnete Otto Schmidt dem Hause einen Antrag seiner Fraktion auf Auflösung des Landtages mittels Volksbegehrens und Volksentscheids.

Die Idee zu dieser waghalsigen Aktion war den pfälzischen Sozialdemokraten erst kurz vor der Landtagsdebatte gekommen, als ihre Hausjuristen nach verfassungsmäßigen Möglichkeiten suchten, in der Fehde um die Volksbefragung doch noch zum Erfolg zu kommen.

In der Verfassung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, zu deren geistigen Vätern der frühere Bundesjustizminister Fritz Neumayer (FDP) und der christdemokratische Politiker Dr. Adolf Süsterhenn, derzeit Präsident des Landesverfassungsgerichts in Koblenz, gehören, stießen die Sozialdemokraten auf den Artikel 109, der festlegt, worauf Volksbegehren gerichtet werden können, nämlich darauf,

- Gesetze zu erlassen, zu ändern oder

aufzuheben und

- den Landtag aufzulösen.

Die Abberufung des Parlaments durch das Volk ist als verfassungsmäßige Möglichkeit weder neu in der deutschen Geschichte, noch bleibt sie in der Bundesrepublik auf Rheinland-Pfalz beschränkt.

Schon die preußische Verfassung von 1920 enthielt ähnliche Bestimmungen. Danach konnte der Landtag durch ein Volksbegehren zur Auflösung aufgefordert werden (20 Prozent der Stimmberechtigten waren für den Erfolg erforderlich). Der Landtag brauchte allerdings dieser Aufforderung nicht Folge zu leisten. Doch wenn in einem Volksentscheid die Mehrheit der Stimmberechtigten das vorangegangene Begehren unterstützte, war der Landtag verpflichtet, sich aufzulösen.

In der Bundesrepublik räumen - außer in Rheinland-Pfalz - auch die Verfassungen von Bayern, Baden-Württemberg und Berlin den Wählern das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Landtags ein. In Bayern müssen eine Million, in Baden -Württemberg 200 000 Wähler und in Rheinland-Pfalz und Berlin jeweils zwanzig Prozent der Stimmberechtigten das Begehren äußern, bevor in einer Volksabstimmung mit der Mehrheit entweder aller Stimmberechtigten oder der abgegebenen gültigen Stimmen definitiv über Annahme oder Ablehnung des Antrags entschieden werden kann. In Nordrhein-Westfalen kann der Landtag von der Regierung aufgelöst werden, wenn ein von ihr eingebrachtes, vom Parlament aber abgelehntes Gesetz anschließend durch Volksentscheid angenommen wird.

Was nun die Sozialdemokraten in Rheinland-Pfalz besonders animierte, ihre Volksbefragungswut am Landtag auszulassen, waren die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes. Wie auch in den Wahlgesetzen anderer Länder, ist dort genau beschrieben, was getan werden muß, um ein Volksbegehren, das dem Volksentscheid vorangeht, in Gang zu bringen. So muß etwa in Bayern die Regierung Listen für ein Volksbegehren auslegen lassen, sobald ihr ein entsprechender Antrag mit den Unterschriften von 25 000 stimmberechtigten Bürgern zugeht. In Rheinland-Pfalz sind für den Antrag 20 000 Unterschriften stimmberechtigter Bürger notwendig. Eine andere Bestimmung des Gesetzes aber hebt dieses Erschwernis auf und macht die Vorlage des Antrages schlechthin zu einem Kinderspiel: »Von der Beibringung der Unterschriften von 20 000 Stimmberechtigten ist abzusehen«, heißt es dort, »wenn der Landesvorstand einer im Landtag vertretenen Partei den Antrag stellt.«

So gab es letzte Woche in Mainz einen ungewöhnlichen Taufakt: Der fünfzehnköpfige Landesausschuß der SPD beschloß kurzerhand, sich von den Bezirksvorständen neu wählen und in »Landesvorstand« umtaufen zu lassen.

Erläuterte der Landesausschuß-Vorsitzende Franz Bögler: »Wir wollen der Regierung keinen Vorwand liefern, unseren Antrag auf ein Volksbegehren für eine Auflösung des Landtags mit der Begründung abzulehnen, wir hätten keinen 'Landesvorstand', der einen solchen Antrag stellen könnte. Wenn die wollen, können wir natürlich auch schnell mal 20 000 Unterschriften sammeln.« Die SPD zählt in Rheinland-Pfalz 35 000 Mitglieder.

Wem der Anzug nicht paßt

Sobald die Landesregierung ihrem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stattgegeben hat - und darum wird der verfassungstreue Ministerpräsident kaum herumkommen -, muß die SPD die technischen Voraussetzungen für das Gelingen ihrer Aktion schaffen. Ihr obliegt die Herstellung der Eintragungslisten für das Volksbegehren und deren Versand an die Gemeindebehörden, wofür die SPD als Antragsteller laut Gesetz auch die Kosten tragen muß. Die Sozialdemokraten veranschlagen diese Kosten auf höchstens 56 000 Mark.

Wenn die Listen in den Gemeinden ausgelegt sind - die SPD hofft, das werde im Juli der Fall sein -, werden sich im ganzen Lande innerhalb von zwei Wochen mindestens 440 000 Stimmberechtigte (20 Prozent) eintragen müssen; andernfalls wäre das Volksbegehren gescheitert. Die Sozialdemokraten sind jedoch unbesorgt: Bei den letzten Bundestagswahlen haben sie rund 580 000 Stimmen erhalten.

Deshalb rechnet die Mainzer SPD-Zentrale damit, daß die Regierung noch Ende Juli das Volksbegehren dem Landtag wird zustellen müssen, der nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes dann binnen zweier Monate über den mehrheitlichen Volkswillen zu entscheiden hat. Löst sich das Landesparlament selbst auf, erübrigt sich der Volksentscheid, lehnt der Landtag die Auflösung ab, dann muß die Regierung noch im Herbst den Volksentscheid einleiten, bei dem die Mehrheit der gültigen Stimmen die Auflösung des Landtags erzwingt.

Auch diesen letzten Akt des Plebiszits sehen die rheinland-pfälzischen Sozialdemokraten schon im rosigen Licht des Sieges. Sie meinen, daß die Anhänger der CDU und FDP dem Volksentscheid größtenteils aus mangelndem Interesse fernbleiben, oder daß ein Teil von ihnen aus Protest gegen die Atomrüstung gar für die Landtagsauflösung stimmen wird.

Vom Atomtod steht in dem SPD-Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens freilich kein Wort. Es fehlt überhaupt jegliche Begründung. »Das ist nach der Verfassung auch nicht nötig«, sagt Parteichef Franz Bögler. »Wir könnten den Antrag auch stellen, weil uns die Anzüge einiger Abgeordneter nicht passen.«

Zur Ausgabe
Artikel 10 / 46