Der dritte Mann - DER SPIEGEL
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JUSTIZ Der dritte Mann

Sind Hunderttausende von Zivilgerichtsurteilen verfassungswidrig? *
• aus DER SPIEGEL 16/1984
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Die westdeutsche Justiz entscheidet Jahr für Jahr rund 1,5 Millionen Zivilsachen. Wenn ein Käufer Sachmängel beim Eigenheim geltend macht, ein unfallverletzter Autofahrer Schadenersatz verlangt oder ein Handwerker überfällige Rechnungen eintreiben will, so

befindet in aller Regel eine dreiköpfige Zivilkammer »im Namen des Volkes«, das freilich lieber im Saal nebenan beim Mordprozeß zuschaut.

Denn im Gegensatz zum Strafprozeß, der Spannung, wenn nicht gar Dramatik erwarten läßt, bürgt das Zivilverfahren für eine spröde Prozedur. Da murmelt der Vorsitzende, ob es beim Klagantrag und beim Klagabweisungsantrag aus den Schriftsätzen vom Soundsovielten bleibe; zumeist haben die Anwälte alles schriftlich vorgetragen. Und ehe sich's ein Neugieriger versähe, ist der Termin auch schon vorbei, das Urteil wird schriftlich zugestellt.

Die Wahrheitsfindung der Zivilgerichtsbarkeit ist, seit jeher, fürs breite Publikum ausgesprochen langweilig - und für Juristen, das ist neu, außerordentlich problematisch.

Namhafte Rechtsgelehrte erheben den Vorwurf, daß bei den Kollegialgerichten der Ziviljustiz der im Grundgesetz verankerte Bürgeranspruch auf »Rechtliches Gehör« (Artikel 103, Absatz 1 des Grundgesetzes) ständig verletzt werde - sozusagen Verfassungsbruch am laufenden Band.

Die Bedenken gelten einem weitverbreiteten Gerichtsbrauch: Aus Gründen der Zeitersparnis und der Arbeitsökonomie verzichtet jeweils ein Richter der dreiköpfigen Zivilkammern auf das Studium der Prozeßakten, er läßt sich den Sachverhalt von den anderen beiden oder von einem erzählen.

Wenn aber der dritte Richter, so rügen die Kritiker, von seinen beiden Kollegen im Telegrammstil informiert werde, so könne er nur über Bruchstücke des Akteninhalts Bescheid wissen. Er sei bloß ein halber Richter, ein manipulierter Zuhörer. Mithin werde die Recht sprechende Kammer, willkürlich und gesetzwidrig, verkleinert.

Auf den dritten Mann haben es gleich drei renommierte Juristen abgesehen: der konservative Heidelberger Rechtsprofessor Karl Doehring (in der »Neuen Juristischen Wochenzeitschrift"), sein linker Bremer Kollege Wolfgang Däubler (in einem noch nicht veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten) und der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof (BGH), Curt Freiherr von Stackelberg (in der »Monatsschrift für Deutsches Recht").

Wenn die drei recht hätten, wäre der westdeutschen Justiz eine Affäre von

grandiosen Ausmaßen gewiß: Hunderttausende von Urteilen wären mit dem Odium der Verfassungswidrigkeit behaftet, die Zivilkammern müßten ihre Praxis ändern, die Justizminister hätten ein paar tausend Richter einzustellen.

Die Brisanz des Themas wird von den Anhängern der kosten- und zeitsparenden Urteilsfindung denn auch nicht unterschätzt. Robert Herr, Vizepräsident des Landgerichts Mosbach und Präsidiumsmitglied des Deutschen Richterbundes, ist der Meinung, die Professorenkritik sei »letztlich revolutionärer als alle Angriffe, denen sich die Justiz seit 1968 ausgesetzt sah«.

In den Akten schwelt das Revolutiönchen schon seit Jahren, vor allem in Baden-Württemberg. Dort schrieben Mitte der siebziger Jahre Zivilrichter wiederholt und ungeniert Selbstbezichtigungen an den Rand der Gerichtsakten - etwa die, »wissentlich zum Nachteil der Prozeßparteien gegen wichtigste Rechtsvorschriften zu verstoßen und mit verfassungsrechtlichen Garantien Schindluder zu treiben«.

Mit solchen Schuldbekenntnissen wollten die Richter ihre vorgesetzte Behörde auf personelle Engpässe und die daraus resultierenden rechtswidrigen Praktiken aufmerksam machen. Das schlug sich allerdings nur in justizinternen Berichten nieder und blieb folgenlos, bis die Professoren von der Sache Wind bekamen.

Auch sie beschrieben die fragwürdige Prozedur im Beratungszimmer zunächst zaghaft. »Es wird berichtet«, formulierte Professor Doehring, »daß eine verbreitete Übung bestehe ...« Doch das badenwürttembergische Justizministerium machte nun gar keinen Hehl mehr aus der Sache: Wenn zwei Richter »die Akten durchgearbeitet« hätten und dem dritten »der Sach- und Streitstand eingehend mündlich vorgetragen« werde, sei dies »rechtmäßig«.

Und der Landgerichtsvizepräsident Herr teilte ganz offen mit, daß die Zustandsbeschreibung der Kritiker »viel zu vorsichtig formuliert« sei. Deren Vermutung, daß der generelle Verzicht des dritten Richters auf Aktenlektüre »bei zahlreichen Landgerichten« üblich sei, ergänzte Herr mit dem Eingeständnis: »Jedenfalls ist mir kein Landgericht bekannt, das - abgesehen von Ausnahmefällen - anders verfährt.«

Genau in dieser »einhelligen Praxis« sehen die Justizkritiker den Grundrechtsverstoß: Wer von der verkürzten Urteilsvorbereitung nichts wisse, gehe irrtümlicherweise davon aus, daß alle drei Richter sämtliche vorgetragenen Tatsachen und Argumente zur Kenntnis genommen hätten. Wer eingeweiht sei, werde doppelt verunsichert, weil er nur noch raten könne, welche seiner Schriftsätze und Begründungen die zwei aktenkundigen Richter nun für mitteilenswert gehalten und ihrem Kollegen weitererzählt hätten - das schiere Gegenteil des »rechtlichen Gehörs«, das alle Kommentare

als »Eckpfeiler des gesamten Zivilprozeßrechts und jedes geordneten Verfahrens« einordnen.

Die Kritiker weisen darauf hin, daß die Informationsdefizite des »aktenunkundigen« Richters gravierende Folgen für die Urteilsfindung haben können. Wenn der dritte Mann überhaupt Fragen zur weiteren Aufklärung stelle, dann nur solche, »die sich aus dem ihm in der Vorbesprechung mündlich vermittelten Akteninhalt ergeben« (Doehring).

Das baden-württembergische Justizministerium mag der These vom dritten Mann, der da juristisch verschaukelt werde, nicht folgen. »Kunst und Können eines Richters«, so orakelten sie, bestünden darin, »Wesentliches vom Unwesentlichen zu trennen, das Wesentliche vollständig, knapp und nachvollziehbar wiederzugeben und dabei die entscheidenden Weichenstellungen des Rechtsfindungsprozesses deutlich zu machen«.

Der Mosbacher Vizepräsident Herr gab zu bedenken, »daß der Justizgewährungspflicht des Staates ein mindestens ebenso hoher verfassungsrechtlicher Rang« zukomme wie dem Anspruch auf den »gesetzlichen Richter«. Justizgewährungspflicht bedeute, so Herr, »Rechtsschutz in angemessener Zeit«.

Immerhin räumt Herr ein, daß letztlich »alle Richter«, die »in Kenntnis« der kritischen Aufsätze weitermachten wie bisher, dem Vorwurf »der vorsätzlichen Rechtsbeugung« ausgesetzt seien. Deshalb bleibe »nur die Hoffnung«, daß die Rechtsfrage möglichst bald in Karlsruhe vorgelegt und »verbindlich geklärt« werde.

Zur Hälfte ist der Wunsch bereits in Erfüllung gegangen: Ein Beklagter hat Verfassungsbeschwerde eingereicht.

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