Der Fall Behn
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung der »causa Behn« (s. SPIEGEL Nr. 27) ist es, daß Herr Prof. Behn nicht von der österreichischen Unterrichtsverwaltung nach Wien berufen wurde, sondern erst nach der Okkupation Oesterreichs durch Hitler ein Lehramt an der Wiener Kunstakademie übernahm. Seine Ausscheidung aus dem Beamtenverhältnis mußte daher nach § 8, Abs. 3 des österreichischen Beamtenüberleitungsgesetzes erfolgen, weil dieses Gesetz die Entlassung aller durch das Hitlerregime bestellten deutschen Beamten in Oesterreich normiert. Uebrigens stand Herr Prof. Behn im Jahre 1946, als er entlassen wurde, bereits im 68. Lebensjahr, d. h. er hatte ein Alter erreicht, in welchem Staatsbeamte schon längst in den Ruhestand versetzt zu werden pflegen. Eine Pensionierung Prof. Behns konnte nach den österreichischen Gesetzen jedoch nicht erfolgen, weil Herr Prof. Behn niemals in einem Dienstverhältnis zum österreichischen Staate, sondern lediglich in einem solchen zu dessen deutsche Okkupationsmacht stand.
Dies ist die rechtliche Situation. Herr Prof. Behn stellte sich nun ganz einfach auf den Standpunkt, die Republik Oesterreich, die im April 1950 wiederhergestellt wurde, sei die Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches und müsse infolgedessen dessen Verpflichtungen übernehmen. Da die Republik Oesterreich in ihrer Rechtsordnung eine solche Rechtsnachfolge nicht kennt, wäre die Annahme des Standpunktes des Herrn Prof. Behn durch die österreichische Unterrichtsverwaltung einfach gesetzwidrig gewesen.
Der österreichische Unterrichtsminister Dr. Felix Hurdes hat sich immer wieder bemüht, die Angelegenheit Prof. Behn in einer freundschaftlichen Weise zu regeln, Herr Prof. Behn jedoch verweigerte drei Jahre lang die Räumung der von ihm benutzten Schulräumlichkeiten, die dann 1949 auf Grund eines ordnungsgemäßen Gerichtsbeschlusses zwangsweise erfolgte.
Der Streit Behn-Wotruba kann nur gerichtlich, nicht aber durch Einschreiten der österreichischen Unterrichtsverwaltung zum Austrag gelangen.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich Herr Prof. Behn derzeit in einer sehr bedauernswerten Lage befindet, aber der österreichische Staat trägt daran keinerlei Schuld. Daher geht es nicht an, daß das beklagenswerte Schicksal dieses Mannes, über dessen Qualitäten als Mensch, Künstler und Lehrer man gewiß sehr viel Gutes sagen kann, als Beweis für den »Terrorismus« und die »Deutschfeindlichkeit« der österreichischen Staatsverwaltung gekennzeichnet wird.
Bonn
DR. ALFRED MISSONG
Oesterreichische Verbindungsstelle in der Britischen Besatzungszone in Deutschland.