SCHULBESUCH Die Dorfschule wäre leer
Ümmer die Schudls im Haus, dascha furchbar!« Mit diesem mundartlichen Seufzer ("Schudls« = Schutzpolizeibeamte) umreißt die 65jährige Minna Wagner aus der Hinterstraße in Elmshorn (Schleswig-Holstein) den ganzen Kummer über die Affäre ihres Neffen Frank Erich.
Diese Affäre ist Anlaß zu mehreren Besuchen von uniformierten und zivilen Polizeibeamten bei der alten Dame geworden; Protokolle wurden aufgenommen; denn Frank, jetzt acht Jahre alt, war bei seiner Tante Minna in Elmshorn polizeilich gemeldet, obgleich er nicht in Elmshorn, sondern in dem 1500-Seelen-Dorf Kölln-Reisiek bei Elmshorn wohnte.
Franks Vater Horst Erich, 33, hatte das so gemacht, um seinen Sohn auf die städtische Langelohe-Schule im Städtchen Elmshorn, statt auf die Dorfschule von Kölln-Reisiek, schicken zu können; nach der in Schleswig-Holstein gültigen preußischen Landesschulbesuchsordnung vom 21. März 1944 dürfen nämlich Kinder nur in die für ihren Wohnsitz zuständigen Schulen gehen.
Dem Vater Horst Erich, der als Bundesbahn-Verkehrsüberwacher tätig ist, schien es, daß sein Sohn Frank in Elmshorn besser ausgebildet werden könne als in der heimatlichen Dorfschule. »Hier in Kölln-Reisiek sitzen Kinder mehrerer Jahrgänge zusammen in einer Klasse und werden von einem Lehrer unterrichtet. Es ist ganz klar, daß die Jüngeren, sobald sie merken, daß ihnen viele ihrer Klassenkameraden geistig überlegen sind, Minderwertigkeitskomplexe und Hemmungen bekommen und im Unterricht kaum noch den Mund aufmachen. Immer in der Angst, von den Großen ausgelacht zu werden.«
Die Volksschule Langelohe in Elmshorn dagegen hat ihre Klassen nach Jahrgängen aufgeteilt. Vater Erich war selber jahrelang durch einen Kehlkopf-Deckel-Defekt beim Sprechen gehemmt. Er weiß, wie Hemmungen sich auf das berufliche Fortkommen eines Menschen auswirken können. »Das wollte ich Frank ersparen.«
Die Stadtschule schien dem Vater Erich außerdem auch noch deswegen geeigneter als das ländliche Institut, weil der Schulweg für Frank von der elterlichen Wohnung in Kölln-Reisiek nach Elmshorn kürzer ist als der zur weit draußen liegenden Dorfschule.
Frank kam in der Stadtschule gut voran. Eineinhalb Jahre ging alles gut. Da kam die Elmshorner Schulverwaltung durch einen Elternbrief dahinter, daß Frank gar nicht bei seiner Tante Minna in der Elmshorner Hinterstraße wohnt, sondern bei seinen Eltern in Kölln-Reisiek. Eine Meldung ging an den Magistrat der Stadt. Der Magistrat verfügte Zwangsumschulung nach Kölln-Reisiek.
Vater Erich nahm sich dienstfrei und legte Beschwerde bei der nächsthöheren Dienststelle, dem Schulamt des Kreises Pinneberg, ein. Ihm wurde schriftlich bescheinigt: »Wir werden Ihre Beschwerde prüfen.« Trotz dieses laufenden Beschwerdeverfahrens machte Elmshorn sich selbständig. Obwohl Pinnebergs Schulrat »noch keine Entscheidung treffen kann, da weitere Ermittlungen nötig sind«, stellte die Langelohe-Schule in Elmshorn Vater Erich vor vollendete Tatsachen. Dem kleinen Frank Erich wurde das Betreten der Schule verwehrt. Das Kind wurde an die Dorfschule in Kölln-Reisiek verwiesen.
Jetzt ging Vater Erich den schleswigholsteinischen Kultusminister Dr. Dr. Pagel an: »Es kann ja nicht angehen, daß Entscheidungen zur Auswirkung kommen, in denen bei der vorgesetzten Behörde noch
ein Beschwerdeverfahren läuft. Ich führe hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde über den Magistrat der Stadt Elmshorn sowie über das Schulamt des Kreises Pinneberg.
»Mit den Artikeln 11 und 12 des Grundgesetzes ist die Maßnahme der Behörde überhaupt nicht in Einklang zu bringen. Sie stellt vielmehr die Verletzung einer Grundfreiheit dar, die mir der von mir mitgewählte Deutsche Bundestag im Grundgesetz garantiert hat.« Nach Artikel 11 »genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet« mit Einschränkungen, die hier nicht zutreffen. In Artikel 12 heißt es: »Alle Deutschen haben das Recht ... (ihre) Ausbildungsstätte frei zu wählen ...«
Schleswig-Holsteins Kultusministerium blieb Vater Erich die Antwort schuldig. Statt dessen machte jetzt auch Tante Minna in der Elmshorner Hinterstraße Schwierigkeiten. Sie konnte den Polizisten nicht verschweigen, daß Frank gar nicht bei ihr wohnt, obgleich er bei ihr gemeldet war. Sie wollte nicht, daß Frank noch länger bei ihr gemeldet bleibe.
Vater Erich blieb entschlossen, sein Recht durchzuboxen. Er schickte Frank weder in die eine noch in die andere Schule. Nach Dienstschluß unterrichtete er sein Kind.
Das korrekte Verhalten, das er von den Behörden erwartet, zeigte Vater Erich an sich selbst. Er erstattete Selbstanzeige wegen Fernhaltens seines Sohnes vom Schulunterricht. Erich: »Es geschah gar nichts.«
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestags hat Vater Erich jetzt empfohlen, den Weg der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu beschreiten. Als der Elmshorner Magistrat davon erfuhr, willigte er ein, Frank bis zur Entscheidung des Streits weiter die Elmshorner Langelohe-Schule besuchen zu lassen. Aber er teilte Vater Erich mit: »Ihre Ansicht, daß Sie nach dem Grundgesetz das Recht haben, selbst zu wählen, an welchem Orte Ihr Sohn die Schule besuchen soll, ist irrig.«
Vater Erich glaubt, das Motiv der Hartnäckigkeit der Behörden zu kennen: »Wenn sie, was ihre Pflicht wäre, das Grundgesetz anerkennten, dann wäre bald die Dorfschule leer. Davor haben sie Angst.«