ERZIEHUNG Die neue Disziplin
Die Kompanie saß im Unterrichtssaal, jeder Grenadier die Hände - wie einst - auf den Tischen, den Oberkörper hingegen - anders als früher - leger gebeugt, den Kopf keineswegs hochgereckt, eher kritisch geneigt.
Der Kompaniechef schnarrte das schon fast patinierte Thema herunter: »Benehmen in der Öffentlichkeit.« Jeder Satz kam wie aus einem Automaten, vorfabriziert, genormt, ungezählte Male hergesagt; über eine spezielle Eigenheit kriegerischen Benehmens verbreitete sich der Chef allerdings intensiver: »Auf eines müssen Sie immer wieder ganz besonders achten: Hände in den Hosentaschen, wenn man Uniform trägt, das sieht fürchterlich aus, das ist völlig unsoldatisch.«
Keck unterbrach ein Gefreiter den Redestrom; er meldete sich sozusagen zur Geschäftsordnung: »Herr Hauptmann, kann ich Sie nachher mal sprechen?«
Das Gespräch war kurz. Der Gefreite: »Herr Hauptmann, Sie haben uns vorhin sehr eindringlich gesagt, daß wir um Gottes willen die Hände nicht in den Hosentaschen haben dürfen. Dabei haben Sie selber - ich habe das mit meiner Uhr genau gestoppt - vierzehn-Minuten lang ihre Hände in den Taschen gehabt. Ich finde, so geht das nicht.« Der Hauptmann: »Eins zu null für Sie.«
Dieser für Kommiß-Verhältnisse immerhin neuartige, obschon militärisch knappe Disput - über den der Kompaniechef auf dem Dienstweg berichtete, um zu wissen, ob er sich angemessen verhalten habe - findet sich in einem Bündel von Disziplinarakten, anhand derer die Rechts- und Erziehungsexperten des Bonner Verteidigungsministeriums jetzt eine Zwischenbilanz der disziplinaren Entwicklung in der Bundeswehr aufmachen. Das Resultat und der in diesem Monat fällige Erfahrungsbericht des parlamentarischen Wehrbeauftragten werden sich alsdann in einem Kompendium von »falsch«- und »richtig«-Exempeln niederschlagen.
An diesem Leitfaden nach dem Muster der »Grünen Hefte« aus Reichswehr -Zeiten sollen sich die Kompaniechefs und Kommandeure orientieren, damit sie die Wehrdisziplinarordnung künftig sicherer als bisher mit dem vom Gesetzgeber gewünschten erzieherischen Effekt zu handhaben verstehen.
Daß solche Nachhilfe erforderlich ist, zeigen zwei allgemeingültige Erkenntnisse, die auch durch den Hände-in-den -Hosentaschen-Dialog und die Ratlosigkeit des Kompaniechefs darüber bestätigt werden: Die Rekruten rucken heutzutage frei von allen traditionsbewußten Untertanen-Mentalität, die ihre Vorgänger noch in den dreißiger und vierziger Jahren belastet hatte, in die Kaserne ein. Um so weniger gewappnet fühlen sich die Vorgesetzten, die sich durch - meistens scheinbare - Neuerungen in den Rechtsvorschriften und durch Schlagworte, wie »innere Führung« und »Staatsbürger in Uniform«, irritieren lassen.
Dabei gilt jedenfalls auch heute noch der alte Rechtsgrundsatz, daß der Kompaniechef ein Dienstvergehen mit einer Disziplinarstrafe ahnden kann - nicht ahnden muß. Fast gleichlautend mit der alten Wehrmachts-Disziplinarstrafordnung heißt es in der neuen Wehrdisziplinarordnung: »Der Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Fall ... disziplinar erledigt werden kann. Ist disziplinare Erledigung zulässig, so prüft er weiter, ob er es (ohne Strafe) bei einer Belehrung, Warnung, Zurechtweisung oder einer anderen zulässigen Maßnahme bewenden lassen ... will.«
Jahre vergingen, ehe die Kompaniechefs der Bundeswehr recht begriffen, welche Handhabe ihnen dieser Paragraph bot, um allen fälligen Disziplinarwidrigkeiten auch ohne Disziplinarstrafen wirkungsvoll abzuhelfen. Der Sinngehalt von »Belehrung, Warnung, Zurechtweisung« war zwar hinreichend
klar, aber »andere zulässige Maßnahmen« zu treffen, traute sich kaum jemand.
In der Wehrmacht hatten »Dienstverrichtungen außer der Reihe« der Form nach zu den Disziplinarstrafen gezählt, die nur der Disziplinarvorgesetzte verhängen durfte. Wer die Kasernenstube verschmutzen ließ, mußte vierzehn Tagelang morgens, mittags und abends fegen und putzen. Und wer zum Wachdienst unrasiert antrat, zog drei- oder viermal »außer der Reihe« auf Wache. In beiden Fällen mußte der Kornpaniechef kraft seiner Disziplinarstrafgewalt solche »Dienstverrichtungen« verfügt haben - wie auch nur er dem Rekruten, der den Zapfenstreich mißachtet hatte, per Disziplinarstrafe »Ausgangsbeschränkung« auferlegen, ihm zur Pflicht machen durfte, abends von sechs, sieben oder acht Uhr an in der Kaserne zu sein.
So stand es in den Vorschriften. In der Praxis aber übten Spieß, Feldwebel vom Wochendienst und selbst der Unteroffizier vom Dienst solche Repressalien willkürlich aus, ohne daß der Kompaniechef dabei mitwirkte: Wer beim Stubendienst eine Staubfussel übersehen hatte, fragte abends auf der Schreibstube vergebens nach seiner Nachturlaubskarte, die der Chef immerhin freigegeben hatte.
Unbeholfene oder widerspenstige Rekruten mußten zwischen Abendbrot und Zapfenstreich Korridore oder Aborte, die reinlich blitzten, mit Unmengen Wassers immer noch einmal schrubben, und wer trotz guten Willens auf dem Schießstand danebentraf, mußte, das Gewehr in Vorhalte, bis zum Umfallen Kniebeuge üben und brüllen: »Ich bin ein Schlot, völlig verroht und verwahrlost, zu allem fähig und zu nichts zu gebrauchen.«
Derlei unsinnige Befehle sollten damals allen Ernstes Ausbildung und Manneszucht fördern, mithin eben dieselbe Wirkung erzielen, die sich auch die Verfasser der neuen Disziplinarordnung von jenen »anderen zulässigen Maßnahmen« versprachen, die überdies laut Vorschrift vor einer Disziplinarstrafe probiert werden sollen.
Die Kompaniechefs ahnten Rutschgefahr. Der Kommentar »Grundriß des Wehrstrafrechts«, in dem der Karlsruher Bundesrichter Dr. Herbert Arndt schon 1958 mit anschaulichen Beispielen demonstrierte, welche »Ermunterungs- und Gehorsams-Übungen« keineswegs zur militärischen Delikts-Kategorie »Mißhandlung und entwürdigende Behandlung« gehören, konnte die Unsicherheit der Offiziere, ihre Furcht vor Beschwerden der Rekruten und vor Strafrichtern kaum beheben.
Laut Arndt dürfen Vorgesetzte den Ausbildungs- und Erziehungsstand ihrer Untergebenen beispielsweise mit diesen »zulässigen Maßnahmen« anzuheben suchen:
- »Der Vorgesetzte läßt einen Soldaten. der während des Geschützexerzierens einen Befehl unter Widerreden und lasch ausführt, dreimal hintereinander hinlegen und einmal um die Batterie laufen: zulässige Gehorsamsübung.
- »Der Unteroffizier läßt im Infanteriedienst seine Gruppe, die schlecht singt und Griffe schlapp ausführt, 15 Minuten teils laufen, hinlegen, kriechen: zulässiges straffes Exerzieren, aber böswillige Diensterschwerung, wenn er sie dabei nur sich in den Pfützen hinlegen und nur in den Schmutzstellen kriechen läßt.«
Nicht nur die Agitprop-Funktionäre in der Sowjetzone, auch die Reform -Jünger des Brigadegenerals Graf Baudissin in der Bonner Ermekeilkaserne trauten ihren Augen nicht. Generalinspekteur Heusinger befahl, den Begriff »zulässige Maßnahmen« aus der Wehrdisziplinarordnung des näheren zu interpretieren. Das geschah mit dem Erlaß »betr.: Erzieherische Maßnahmen«, dessen Präambel feststellt:
»In der praktischen Handhabung erzieherischer Maßnahmen zeigt sich bei Offizieren und Unteroffizieren noch manche Unsicherheit. Jede Unsicherheit im Umgang mit den anvertrauten Soldaten wirkt sich nachteilig aus. Mit dem fortschreitenden Aufbau der Bundeswehr muß erreicht werden, daß das erzieherische Können sicherer und allmählich zum festen Besitz aller Offiziere und Unteroffiziere wird.«
Die generelle Indikation für »erzieherische Maßnahmen« lautet: »Unaufmerksamkeit oder Nachlässigkeit« und »Ausbildungsmangel oder Versagen«, die »auf körperlicher oder geistiger Veranlagung des Soldaten« beruhen. Beispiele:
»Unaufmerksamkeit oder Nachlässigkeit beim praktischen Dienst oder im Unterricht, schlechte Schrankordnung, mangelhaft gereinigte Waffen, geringfügige Zapfenstreichüberschreitung, leichte Verstöße gegen Kraftfahrzeug oder Flugvorschriften.«
Oder: »Schwache Leistungen im Unterricht infolge geringer Auffassungsgabe, mangelhafte Handhabung von Waffen aus Ungeschicklichkeit, schlechte Schießergebnisse aus Nervosität, mangelnde sportliche Leistung aus körperlichen Gründen.«
Nachlässiger oder konstitutionell bedingter schwacher Gesang fehlt in dieser Liste. Grund: Singen zählt nicht zu den Ausbildungszwecken der Bundeswehr, und da die »Maßnahme« dem Mangel adäquat sein muß, sind in der Bundeswehr zusätzliche Gesangsübungen sitzender-, stehender- oder marschierenderweise sogar verboten.
Homöopathisch sollen die »erzieherischen Maßnahmen« gebraucht werden, zunächst nur die der »allgemeinen« Sorte, deren Details mit scharfem Unterscheidungsvermögen analysiert wurden:
- »Belehrung ist Klarstellung oder sachliche Kritik des Verhaltens, aber noch kein Tadel.
- »Ermahnung ist eine stärkere Art der Belehrung. Sie kann bereits einen mehr oder weniger schweren Tadel enthalten. Eine Ermahnung ist angebracht, wenn Belehrungen nicht fruchten.
- »Zurechtweisung ist die schärfste Art der Belehrung. Sie enthält immer einen schweren Tadel, der mit der Erwartung zu verbinden ist, sich künftig richtig zu verhalten.
- »Warnung ist die Mißbilligung eines Verhaltens mit dem Hinweis auf eine Meldung an den nächsten oder einen höheren Vorgesetzten, falls sich das Verhalten nicht ändert.«
Die »besonderen erzieherischen Maßnahmen« - wie zusätzlichen Ausbildungs-, Reinigungs-, Arbeits- und Wachdienst sowie Sperre des Nachturlaubs oder Wochenendurlaubs - darf nur der Kompaniechef befehlen, und zwar auch für die Zeit nach Dienstschluß, der auf ein Viertel nach fünf terminiert ist, weil Westdeutschlands Bundeswehr, Mann für Mann, jeden Abend Punkt sechs zur Nacht speist.
Solche »besonderen« Ausbildungs-Erziehungsbeihilfen dürfen »keinen Strafcharakter haben« und »nicht die Ehre des Soldaten verletzen«. Beispiele:
»Der Unteroffizier vom Dienst, der eine schlecht gereinigte Stube abnimmt, darf nicht den vollen Aschenbecher oder Schmutzeimer auf den Boden ausleeren. Der Gruppenführer darf einen Soldaten, der sich bei der Gefechtsausbildung ungeschickt benimmt, nicht durch eine Wasserpfütze kriechen lassen - nur in der Absicht, ihn besonders schmutzig werden zu lassen.«
Außerdem müssen die »Maßnahmen« einem dienstlichen Zweck dienen und dienstlich notwendig sein. Beispiele:
»Unzulässig ist der Befehl, der Frau eines Kompanieoffiziers den Teppich zu klopfen. Zulässig ist dagegen der Befehl, die Dienstpistole des Kompaniechefs zu reinigen. Unzulässig ist der Befehl, einen bereits gereinigten (sauberen) Flur nochmals zu reinigen oder eine Grube auszuheben und sie anschließend wieder zuzuschütten.«
Die vom Bundesrichter Arndt erdachten »Gehorsams- und Ermunterungsübungen« sind sämtlich als »erzieherische Maßnahmen« nicht zugelassen worden. Die Grenzen, innerhalb derer Widerwille und Laschheit gebrochen und ausgemerzt werden sollen, bleiben vielmehr ängstlich eng gezogen. Beispiele:
»Zulässig ist es, wenn der Leitende im Unterricht einen unaufmerksamen Soldaten vortreten und an der Tafel etwas zeigen läßt. Scheitern weitere Versuche oder Ermahnungen, den Soldaten zur Mitarbeit zu veranlassen, weil nicht Unvermögen, sondern mangelnder Wille vorliegt, so ist der Soldat zu melden.
»Unzulässig ist es, wenn der Ausbildungsleiter während der Ausbildung am Geschütz einen Soldaten, der einen Befehl lasch oder widerwillig ausführt, dreimal hintereinander hinlegen und einmal um die Batterie laufen läßt. Zulässig ist es, wenn er die Gruppe nach erfolgloser Ermahnung, Zurechtweisung, dem Kompaniechef meldet, damit dieser einen entsprechenden zusätzlichen Ausbildungsdienst anordnet.«
Die Zagheit, die sich in diesen bürokratisch peniblen Lehrexempeln manifestiert, scheint den ohnehin behutsam lavierenden Kompaniechefs und Kommandeuren der Bundeswehr kaum Mut machen zu können.
Die Rekruten erkennen in der neuen Wehrbeschwerdeordnung rasch ein Instrument, das ihnen zwar nicht mehr Rechte gibt als die alte Beschwerdeordnung, mit dem sie aber - im Gegensatz zur Wehrmachts-Generation - freimütig zu hantieren vermögen. Meistens verhilft ihnen schon der sogenannte Vermittler vor dem eigentlichen Beschwerdeverfahren zu vollem Erfolg.
Allerdings: Regelrechte Querulanten, die nicht nur den einen oder anderen, möglicherweise durch Vorgesetzte verschuldeten Mangel abgestellt, sondern die Vorgesetzten zugleich auch bestraft wissen wollen, sind unter den Beschwerdeführern äußerst selten.
Bundeswehr-Reformer Baudissin
Gehorsamsübungen zulässig
Frankfurter Rundschau
Nach alter ...
... und nach neuer Dienstvorschrift