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PRESSE Die Wende

Die Bundesanwaltschaft durchsuchte Redaktionsräume bei »Konkret« und Wohnungen von Journalisten nach Staatsgeheimnissen. Staatsräson vor Pressefreiheit?
• aus DER SPIEGEL 3/1983
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Die Ermittler ließen sich was einfallen: Für Dienstag vergangener Woche, vormittags um neun Uhr, bestellte Bundesanwalt Helmut Lunz die Redakteure der linken Monatszeitschrift »Konkret« (Auflage: 80 000) Manfred Bissinger und Jürgen Saupe zur Vernehmung ins Hamburger Polizeipräsidium.

Bei der Gelegenheit präsentierte der Bundesanwalt einen Durchsuchungsbeschluß des Bundesgerichtshofs - eine von langer Hand vorbereitete Staatsaktion lief an.

Unter dem Kommando von drei Vertretern der Bundesanwaltschaft filzten rund zwanzig Beamte des Bundeskriminalamts auf einen Schlag die Wohnungen von Bissinger und Saupe und ihre Redaktionsräume bei »Konkret«. Begründung: »Verdacht der Preisgabe von Staatsgeheimnissen«.

Beschlagnahmt wurden Tonbänder und Notizzettel, Aktenordner und Terminkalender; in Aluminiumkoffern wurde vermeintlich Staatsgefährdendes abtransportiert - neuer Höhepunkt der Affäre Langemann.

Die Staatsaktion, die erste dieser Art seit der SPIEGEL-Affäre von 1962,

( Am Abend des 26. Oktober 1962 besetzten ) ( Staatsanwälte und Polizei wegen des ) ( später entkräfteten Verdachts auf ) ( publizistischen Landesverrat die ) ( SPIEGEL-Redaktion und transportierten ) ( zentnerweise Dokumente ab. )

belegt abermals den bedenklich-unbedenklichen Umgang christdemokratisch geführter Regierungen mit Pressefreiheit und politischem Strafrecht. Fragwürdig sind Hergang und Rechtsgrundlagen der Ermittlungen. Ursache (die Veröffentlichung historischer Geheimdienst-Machenschaften) und Wirkung (Polizeieinsatz gegen eine Zeitschriftenredaktion) stehen in eklatantem Mißverhältnis.

Merkwürdig ist auch, daß die Fahnder erst zehn Monate nach der ersten »Konkret«-Veröffentlichung der Erzählungen des damaligen obersten bayrischen Staatsschützers Hans Langemann zugriffen - just nach Erscheinen einer Titelgeschichte ("Die Moral des Helmut Kohl") von Chefredakteur Bissinger mit Andeutungen über Ehefrau und angebliche Freundinnen des Kanzlers. Die Durchsuchung, nahm Justizminister Hans Engelhard das heikle Thema auf, habe nicht Material über das Privatleben Kohls gegolten.

»Die neue Regierung«, fürchtet Bissinger, der bis zur Wende in Bonn »viele Indizien für die Einstellung des Verfahrens« wahrgenommen hatte, »will uns kleinkriegen.« »Wir sollen«, mutmaßt Herausgeber Hermann Gremliza, »eingeschüchtert werden.«

Um die Hintergründe der »gezielten staatlichen Maßnahme gegen ein die Politik der Bundesregierung kritisch begleitendes Magazin« (Helga Schuchardt) zu erhellen, beantragten Frei- und Sozialdemokraten eine Sondersitzung des Bundestags-Innenausschusses. Die »obrigkeitsstaatliche Überreaktion« (Deutscher Journalisten-Verband) gegen »Konkret«-Redakteure, fand auch SPD-Geschäftsführer Peter Glotz, werfe verfahrens- und verfassungsrechtlich ernste Fragen auf.

Begonnen hatte die Affäre mit Erinnerungen und Enthüllungen, die Langemann auf Tonband gesprochen hatte. Langemann, von 1957 bis 1970 Agentenführer beim Bundesnachrichtendienst (BND), später Sicherheitsbeauftragter der Olympischen Spiele in München und seit 1973 Leiter der Staatsschutz-Abteilung im bayrischen Innenministerium, hatte Geheimes beschafft, gesammelt und ausgewertet.

Dabei hatte der geltungssüchtige Langemann ("Ich bin Bayerns stärkster Mann") beispielsweise Details über dunkle BND-Aktivitäten in der Umgebung des damaligen US-Präsidenten Richard Nixon ("Der Fall Monica II"), im Vatikan ("EVA 102") und beim Wiener Erzbischof Franz König ("Aktion Kardinal") ausgepackt. Langemann offenbarte, wie Geheimdienstler belastende NS-Dokumente über den damaligen christdemokratischen Bundeskanzler Kurt-Georg Kiesinger (1966-1969) aus US-Archiven verschwinden ließen und verriet Einzelheiten der Entführung von Dieter Huber, dem Auslandsreferenten von CSU-Chef Franz Josef Strauß.

Als Langemanns Erzählungen, vermittelt durch den ehemaligen Oberkommissar beim Bundeskriminalamt Frank Heigl, im März 1982 in »Konkret« publiziert wurden, verlor der redselige Staatsschützer seinen Job. Generalbundesanwalt Kurt Rebmann leitete »wegen des Verdachts des Offenbarens von Staatsgeheimnissen u. a.« (Höchststrafe: zehn Jahre Haft) Ermittlungsverfahren gegen Langemann, Heigl, Bissinger und Saupe ein. Der bayrische Landtag bemühte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S.85 der vor der Bayern-Wahl plötzlich seine Arbeit einstellte und sich jetzt wieder ans Werk machen soll.

Bissinger sagte vor dem Untersuchungsausschuß über die Veröffentlichungen aus und lieferte auch Tonbandprotokolle ab. In »Konkret« stand seit Monaten allerdings nichts mehr aus dem Hause Langemann: Der zwangspensionierte Staatsschützer hatte auf sein Urheberrecht an den Tonbändern gepocht und den Journalisten gerichtlich weitere Veröffentlichungen untersagen lassen.

Deshalb war der »Konkret«-Chefredakteur vergangene Woche von der Durchsuchungsaktion »völlig überrascht«. Denn noch vor dem Bonner Regierungswechsel, sagt Bissinger, habe ihn der damalige BND-Chef Klaus Kinkel mehrfach beruhigt: »Von Ihnen wollen wir doch gar nix.«

Nach der Wende entschied Kinkel, nun Staatssekretär im Bundesjustizministerium, anders: Er empfahl dem für BND-Angelegenheiten zuständigen Kanzleramt, dem Ermittlungsbegehren der Bundesanwaltschaft zuzustimmen.

Die Wende im Verfahren gegen die »Konkret«-Redakteure macht die Schwachpunkte des politischen Strafrechts unübersehbar. Der Begriff des Staatsgeheimnisses, dessen Bruch die Bundesanwaltschaft den Journalisten nachweisen will, nimmt unter den wolkigen Definitionen des Strafrechts seit jeher eine Spitzenstellung ein.

Nach Paragraph 93 des Strafgesetzbuches (StGB) sind Staatsgeheimnisse »Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind«. Tatbestandsvoraussetzung ist ferner, daß sie »vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen« und daß dies notwendig ist, »um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden«.

Ob und wann diese Kriterien erfüllt sind, ist selten eindeutig, meist Ansichtssache und immer interpretationsbedürftig. Auch Staatsanwälte und Richter können nicht aus eigener Kenntnis objektiv feststellen, ob Tatsachen wirklich unter Verschluß gehalten werden müssen und, wenn ja, ob ihre Bekanntgabe die äußere Sicherheit gefährdet. Die Juristen bedürfen dazu in jedem Einzelfall eines oder mehrerer Gutachten - geliefert jeweils von einer Regierung, die immer Partei und möglicherweise an einer Strafverfolgung aus politischen Gründen interessiert ist.

Ein Kenner der Materie, der frühere hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, schrieb 1962: »Was aber als ''Staatsgeheimnis'' zu gelten hat, steht nicht fest, sondern wird von Fall zu Fall durch den Staat, der sich geschädigt fühlt, dekretiert« - durch beamtete Gutachter.

Das Langemann-Verfahren illustriert abermals auf augenfällige Weise, wie locker Strafverfolger mit dem Begriff des Staatsgeheimnisses umgehen. Generalbundesanwalt Kurt Rebmann hatte bereits im Frühjahr 1982, gleich nach der »Konkret«-Veröffentlichung, Haftbefehl gegen den Geheimdienstler wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen beantragt, vergebens.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wies den Chefankläger ab, die Richter sahen nur einen harmlosen, minder schweren Fall als gegeben - eine »Verletzung des Dienstgeheimnisses«.

Die Schlappe ließ die Karlsruher Staatsschützer offenbar nicht ruhen. Im November 1982, Kanzler Kohl war gerade im Amt, machte Rebmann einen zweiten Anlauf - nun mit Erfolg. Der Ermittlungsrichter erweiterte den Haftbefehl gegen Langemann auf Paragraph 95 StGB: »Offenbaren von Staatsgeheimnissen«. Da der einstige Geheimdienstler keine Beschwerde gegen diesen Beschluß einlegte, kamen die Richter des 3. Strafsenats, die Rebmann beim ersten Anlauf abgeschmettert hatten, diesmal gar nicht erst zum Zuge. Langemann ist allerdings, gegen Kaution (500 000 Mark), auf freiem Fuß.

Aus welchen sachlichen Gründen Bundesanwälte und Kripo, die schon im Frühjahr in der Langemann-Wohnung abräumten, nun auch noch bei »Konkret« durchsuchten, ließen die Ermittler im dunkeln. Wenn es den Strafverfolgern wirklich nur um die vermutete Preisgabe von Staatsgeheimnissen ging, war die ganze Aktion überflüssig und rechtlich fragwürdig.

Unterstellt, daß »Konkret« tatsächlich Staatsgeheimnisse preisgegeben hätte, dann wäre schon die Veröffentlichung Beweis genug für die Rechtsverletzung. Denn bestraft wird nach Paragraph 97 derjenige, der ein Staatsgeheimnis »öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht«.

Für ein Strafverfahren gegen Bissinger und Saupe würde es mithin genügen, wenn Rebmann die »öffentliche Bekanntgabe« des Staatsgeheimnisses durch Vorlage der fraglichen »Konkret«-Hefte und den »schweren Nachteil« durch ein Gutachten nachwiese.

Die gedruckten »Konkret«-Hefte haben Rebmann offenbar nicht gereicht. Und auch die Gutachten, die er beim Kanzleramt, bei Innen- und Außenministerien bestellt hat, geben nicht das her, was der Chefankläger erwartet hatte.

Zu der entscheidenden Frage, ob die Veröffentlichungen vor einer »fremden Macht« geheimgehalten werden müßten, um schwere Schäden für die äußere Sicherheit des Landes zu vermeiden, teilte das Auswärtige Amt (AA) gutachterlich mit, wie Einzelfallschilderungen in »Konkret« einzuschätzen sind:

* »Der BND im Vatikan: Direkte Auswirkungen der ''Konkret''-Veröffentlichungen auf das bilaterale Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Hl. Stuhl konnten bisher nicht beobachtet werden.«

* »Der Fall Kardinal: Von einer Beeinträchtigung zu Österreich wegen der ''Konkret''-Veröffentlichung kann nicht gesprochen werden.«

* »Der Fall Monica II: Bisher wurden Auswirkungen der ''Konkret''-Veröffentlichung auf das bilaterale Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den USA nicht festgestellt.«

Mithin, schrieben die AA-Experten nach Befragung ihrer Botschaften in dem Gutachten ("amtlich geheimgehalten«, »VS-Geh."), müsse die »Frage nach der S.86 Geheimhaltungsbedürftigkeit ... negativ beantwortet werden«.

Es könne, im Gegenteil, »mitgeteilt werden«, daß die »Konkret«-Story »negative Auswirkungen im Verhältnis zu keiner der betroffenen ausländischen Regierungen bzw. zum Heiligen Stuhl nach sich gezogen hat und dies auch für die Zukunft nicht zu besorgen ist«.

Die Staatsgeheimnisse, das ergibt sich, sind gar keine.

S.84Am Abend des 26. Oktober 1962 besetzten Staatsanwälte und Polizeiwegen des später entkräfteten Verdachts auf publizistischenLandesverrat die SPIEGEL-Redaktion und transportierten zentnerweiseDokumente ab.*"Konkret«-Anwalt Jipp, Oberstaatsanwalt Schulz, ChefredakteurBissinger.*

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