Anwälte Dritte Person
Der Generalbundesanwalt stieß sich an pflichtwidrigen »Bindungen »gesinnungsmäßiger Solidarisierung« und »ideologischer Gemeinsamkeit« zwischen Links-Anwälten und ihren anarchistischen Mandanten. Die Advokaten ihrerseits sprachen von »Diffamierung und Kriminalisierung«, von Rufmord« und »diffuser Stimmungsmache«, von dem Versuch, »Zustände wie in Griechenland oder Spanien« einzuführen.
Der lange schwelende kalte Krieg zwischen Karlsruher Fahndern und Guerilla-Verteidigern beginnt sich aufzuheizen. Die Kontrahenten wollen sich gegenseitig auf die Anklagebank bringen oder beruflich maßregeln. Letzter Stand der Fehde:
Die Bundesanwaltschaft leitete Ermittlungsverfahren gegen die beiden Stuttgarter Anwälte Dr. Jörg Lang und Dr. Klaus Croissant wegen des Verdachts strafbarer Unterstützung der Roten-Armee-Fraktion (RAF) ein und bezeichnete die Praxis des Hamburger Anwaltskollektivs (Kurt Groenewold. Dr. Franz Josef Degenhardt, Wolf-Dieter Reinhard), Blankovollmachten von flüchtigen und womöglich weiterschießenden RAF- Mitgliedern entgegenzunehmen, als standeswidrig.
Auf der anderen Seite: Rechtsanwalt Heinrich Hannover (Bremen) legte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Martin ein und forderte dessen »sofortige Dispensierung«, das Hamburger Anwaltskollektiv stellte Strafanzeige wegen Verleumdung. Dazu Martin: »Dummes Zeug. Das wird sich vielleicht noch als Bumerang erweisen.«
Damit ist die juristische Frontstellung in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um Linksradikalismus. Anarchismus und Terrorismus erneut und mit Schärfe aufgebrochen. seit sich der Konflikt in der Figur des Berliner Juristen Horst Mahler -- hie Anwalt, da Untergrund-Aktivist -- erstmals extrem personalisierte. Spätestens seit dem Ruhland-Prozeß. in dem Mahler schwer belastet wurde, ist die Atmosphäre zwischen den Juristen-Fronten vergiftet.
Mittlerweile glauben die Bundesanwälte auf eine Fülle von verdächtigen Indizien gestoßen zu sein: So bekundete Angeklagter Ruhland, der Baader-Meinhof-Kern habe offenbar Ermittlungsakten über Anwälte besorgt. Die Gruppe habe von Anwälten erfahren. daß Mahlers Zellenschloß kaputt sei und man durch die Kanalisation leicht ins Gefängnis kommen könne. Beide Angaben stimmten.
Was für einen Anwalt bei der Wahrnehmung von Mandanten-Interessen erlaubt. was nicht erlaubt ist -- diese ohnehin kurvenreiche Grenze ist erkennbar schwer einzuhalten, wenn herkömmlicher Anwaltskodex und radikales Engagement in Widerstreit geraten.
Dem »Senat für Anwaltssachen« beim Bundesgerichtshof ist schon nicht geheuer, wenn ein Türschild von sozialistischer Oberzeugung kündet. Nach Ansicht der höchsten Ehrengerichtsinstanz haben die beiden Berliner Verteidiger Klaus Eschen und Hans Christian Ströbele, die mit ihrer Praxis als »Sozialistisches Anwaltskollektiv« firmieren. damit »gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen als Anwälten obliegen«. Die Bezeichnung sei »unvereinbar mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner im Gesetz festgelegten Stellung«.
Die Grenze zwischen Standort und Standespflicht hielt der Anwaltssenat
* Von Gegnern beschmiertes, inzwischen entferntes Praxisschild des »Sozialistischen Anwaltskollektivs«.
1971 für überschritten, wenn Advokaten, etwa mit der Bezeichnung »Sozialistisches Anwaltskollektiv«. den Anschein erwecken. »daß sie die Anwaltschaft nicht unabhängig im Sinne der Ordnung des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates ausüben wollen, sondern mit einer anderen. verengten. tendenziellen, einer bestimmten Ideologie verpflichteten Zielrichtung«.
Was im Streit um ein Berliner Türschild noch eher als Wort-Geplänkel anmuten mochte, gerät jetzt im Fall der Stuttgarter Anwälte Dr. Jörg Lang und Dr. Klaus Croissant zu einer schroffen Konfrontation mit gravierenden Vorwürfen. Können sie bewiesen werden, drohen beiden Anwälten Gefängnis und Verlust ihrer Zulassung.
Die Bundesanwälte meinen, es bestehe hinreichender Tatverdacht.
> daß Rechtsanwalt Lang als Vermittler zwischen Andreas Baader und Gudrun Ensslin einerseits und einer »dritten Person« andererseits aufgetreten sei und daß er diese »dritte Person« veranlaßt habe, für das Guerilla-Paar eine konspirative Wohnung zu besorgen:
> daß sich Lang-Sozius Dr. Klaus Croissant mit einer -- inzwischen geständigen -- Kripo-Sekretärin in
einem Stuttgarter China-Restaurant getroffen habe. wo sie ihn über Fahndungsdetails unterrichtete; daß Croissant mit dieser Polizeiangestellten eine »konspirative Absprache« über weitere Informationen getroffen habe.
Lang soll darüber hinaus jene »dritte Person« veranlaßt haben -- so die Bundesanwaltschaft -, Baader-Ensslin zunächst in ihrer eigenen Wohnung aufzunehmen und ihnen die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Die Quartiergeberin erhielt 6900 Mark für die Beschaffung des konspirativen Unterschlupfs. Lang traf sich laut Fahndungserkenntnissen zweimal mit Baader-Ensslin an geheimem Ort. --
Nach dem Geständnis der Kripo-Sekretärin soll sich Dr. Croissant für ihre Informationen bedankt und erklärt haben, sie habe »großen Mut gezeigt und sich um die Revolution verdient gemacht«. Er habe sie aufgefordert, sie solle ihn, falls sie mehr erfahre, laufend unterrichten, sich in einem Büro unter »Decknamen« und mit einer »Legende« melden. Ein Treff jeweils zwei Stunden nach Telephonat sei verabredet worden. Lang will sich zu den Vorwürfen, die er als »völlig absurd« bezeichnet, im einzelnen nicht äußern. Er hält die Informationspolitik der Bundesanwaltschaft für eine Methode, die es »in unserer Bundesrepublik nach dem Grundgesetz nicht geben sollte«. Dies sei ein »Verfahren des präjudizierten Rufmordes«.
Für Croissant erfüllt keiner der Vorwürfe auch nur »annähernd einen gesetzlichen Tatbestand des Strafgesetzbuches«. Es sei ihm als Anwalt »ohne weiteres gestattet, Informationen zu erhalten über Schnüffeleien« die gegen mich laufen«. Croissant findet es »unerträglich, daß das Telephon eines Anwalts abgehört und angezapft wird«. Ihm drängt sich die Vermutung auf, »daß das eine provozierte Geschichte war«.
Nach Ansicht einiger Fahnder ist Croissant freilich schon früher ins Zwielicht geraten: bei der Inhaftierung des RAF-Quartiergebers Werner Stoller. Dessen Auto war seinerzeit verschwunden; die Kripo hatte den Verdacht, Stoller habe den Wagen Baader-Meinhof-Leuten zur Verfügung gestellt, und behielt ihn deshalb in Haft. Drei Tage später sei plötzlich, so die Fahnder. Croissant mit den Autoschlüsseln und der Version erschienen: Anonyme hätten ihm die Schlüssel zugesandt und den Parkplatz des Autos mitgeteilt.
Auf die Frage, woher die unbekannten Wagenleiher überhaupt gewußt hätten, daß der Pkw eine Rolle spiele und er den Fahrzeuginhaber vertrete, antwortet Croissant: »Das ist doch völlig leicht erklärlich«, in Stuttgart kämen für solche Verteidigung nur ein bis zwei Anwälte in Frage. Er jedenfalls habe sich »völlig korrekt verhalten«. So versuche »man ein Anwaltsbüro fertigzumachen« --
Versuche der Justiz, »linke Rechtsanwälte mit dem Ziel zu kriminalisieren, sie von der Verteidigung politisch Verfolgter auszuschalten«, sieht auch das Hamburger Anwaltskollektiv« das wegen der Blankovollmachten kritisiert wurde:
> Als Astrid ("Rosi") Proll, 25, am 6. Mai 1971 wegen Verdachts auf Mordversuch in mehreren Fällen in U-Haft genommen wurde, legte das Kollektiv eine Proll-Vollmacht ohne Datum vor, es wurde an Ort und Stelle eingesetzt.
> Als Marianne Herzog, 32, am 2. Dezember 1971 in U-Haft kam, wurde eine Vollmacht vom »April 1971« vorgelegt.
> Als Manfred ("Carlos") Grashof, 25, nach dem tödlichen Schuß in Hamburg am 3. März 1972 wegen Mordes und versuchten Mordes in U-Haft genommen wurde, präsentierte das Kollektiv eine Vollmacht vom Februar 1972 (Februar gestrichen, durch März ersetzt).
> Als Gudrun ("Gerda") Ensslin, 31, am 7. Juni 1972 in einer Hamburger Boutique verhaftet wurde, erschien Rechtsanwalt Reinhard mit einer vorher ausgestellten Vollmacht vom »Juni 1972« (ohne Tagesangabe). Solche Vollmachten-Praxis halten die Karlsruher Bundesanwälte für standeswidrig: »Hier wurden Vollmachten erteilt von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung, die bei Erteilung der Vollmacht -- für jedermann ersichtlich -- die feste Absicht hatten, im Sinne der Vereinigung weiterhin kriminell tätig zu werden.«
So zweifelsfrei es ist, daß Bürger, die mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind, nicht nur einen Anwalt aufsuchen und bevollmächtigen, sondern auch auf sein Schweigen vertrauen dürfen, so umstritten und zweifelhaft ist es nach Ansicht der Bundesanwälte, wenn Gesetzesbrecher Anwälte unter Vertrag und in die Pflicht nehmen.
»Wenn das zulässig wäre«, so die Karlsruher Rechtsansicht« »könnte sich der Anwalt hinsichtlich der weiter begangenen Straftaten eines Mandanten, mit denen er rechnen mußte, von vornherein der jedem Staatsbürger obliegenden Anzeigepflicht von Verbrechen unter Berufung auf sein Anwaltsgeheimnis entziehen.«
Solche Pflichtenkollision sieht Rechtsanwalt Reinhard vom Hamburger Anwaltskollektiv nicht. »Das könnte juristisch allenfalls eine relevante Frage sein«, erwiderte er, wenn die Bundesanwaltschaft meine, »die Entgegennahme einer solchen Vollmacht würde eine Ermunterung zu weiteren Straftaten sein
Dem Einwand, er oder seine Kollegen hätten wissen müssen, daß die Baader-Meinhof-Gruppe weiter schießen werde, hält Reinhard entgegen: »In jedem Falle -- wenn wir es gewußt haben oder wenn wir es nicht gewußt haben -- liegt in dem Entgegennehmen einer Vollmacht für alle möglichen Strafverfahren weder eine Beteiligung noch eine Begünstigung noch eine Aufforderung.« Die Vollmacht sei lediglich die Vorbereitung auf ein justizielles Verfahren.
Von der Pflicht, drohende Verbrechen anzuzeigen, wären sie als Anwälte -- so Reinhard -- auch entbunden, wenn sich ein flüchtiger Beschuldigter, ohne Vollmacht zu erteilen, »nur juristisch beraten ließe«. Im Gegenteil: »Die Polizei davon zu informieren, daß er hier war«, wäre gerade eine grobe Verletzung der Standespflichten.
Solche Ansicht findet -- mit Einschränkungen -- eine Stütze im Strafgesetzbuch: Wer als Anwalt die Anzeige eines drohenden Verbrechens unterläßt, bleibt nach Paragraph 139 StGB straffrei, »es sei denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag handelt«. Ob das Hamburger Anwaltskollektiv im Februar 1972, als Manfred Grashof seine Vollmacht unterschrieb, davon ausgehen mußte, daß er die mehrfach geäu-
* Rechts: Oberstaatsanwalt Bruns von der Bundesanwaltschaft.
ßerte RAF-Drohung, »auf Bullen« zu schießen, im März oder später wahrmachen würde -- diese Frage wird Juristen noch beschäftigen.
Der Konflikt zwischen Bundes- und Linksanwälten erhellt zudem die Grundsatz-Problematik, die durch die Doppelrolle des Rechtsanwalts im Strafprozeß bedingt ist. Einerseits fungiert er als »Organ der Rechtspflege« (Bundesrechtsanwaltsordnung), andererseits ist er »nicht nur zur Unparteilichkeit« (StPO-Kommentar von Theodor Kleinknecht) sondern sogar zu »strenger Einseitigkeit« (Hans Dahs: »Handbuch des Strafverteidigers") gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht verpflichtet.
Während sozialistische Anwälte das Recht zur Einseitigkeit extensiv interpretieren, möchten es Standes-Juristen eng auslegen. Die Grenze der Parteilichkeit ist nach Ansicht der Bundesanwälte weit überschritten, wenn etwa das Hamburger Anwaltskollektiv in »hemmungslosem Verbalradikalismus als Sprecher der RAF« auftrete und den Strafverfolgern »beispiellose Verfolgungsjagd« und »Einsatz ohne Rücksicht auf Menschenleben« bis zur »planmäßig erscheinenden Erschießung vorwirft«.
Pauschale Zweifel vereinten linke Juristen in pauschaler Abwehr. Sie fordern -- wie das Hamburger Anwaltskollektiv -- »die Öffentlichkeit und alle Juristen auf, Widerstand zu leisten gegen die Versuche, rechtsstaatliche Prinzipien weiter abzubauen«. Sie halten -- wie Rechtsanwalt Heinrich Hannover -- die Äußerungen des Generalbundesanwalts für geeignet, »das Ansehen des gesamten Anwaltsstandes herabzusetzen«. Sie sehen -- wie die Berliner Anwälte Klaus Eschen und Hans Christian Ströbele -- einen »untauglichen Versuch, die Anwälte einzuschüchtern«.