BUNDESKANZLER Druck
Wer in England einen Richterspruch zu beeinflussen sucht und einen Sachverhalt, den die Richter zu beurteilen haben, vor deren Urteil öffentlich wertet, wird bestraft - wegen, wie der britische Straftatbestand heißt, »contempt of court« ("Verächtlichmachung des Gerichts").
Rechtsbewußte Bundesbürger beklagen seit Mittwoch letzter Woche, daß eine entsprechende Strafvorschrift im deutschen Recht fehlt. Sonst würde der eklatanteste Fall unverhüllten Drucks auf ein Gericht, der seit dem Kriege bekanntgeworden ist, fraglos gesühnt werden, und den Kanzler Konrad Adenauer würde äußerstenfalls seine Abgeordneten-Immunität davor bewahren können, auf der Anklagebank des Bonner Landgerichts zu sitzen.
Denn Adenauer hat am letzten Mittwoch versucht, das erst für März nächsten Jahres zu erwartende Urteil des Bonner Landgerichts im Strafprozeß gegen den Staatssekretär außer Dienst Hallstein, den Botschafter außer Dienst von Maltzan und, den Botschafter Blankenhorn vorwegzunehmen, indem er sich bemühte, den strafrechtlichen Vorwurf gegen Blankenhorn im entscheidenden Punkt zu entkräften - ein
Vorgang, den sich seit Hitlers Zeiten niemand mehr Vorzustellen wagte.
Die Staatsanwaltschaft beim Bonner Landgericht hatte am 5. Mai Hallstein, der heute als Präsident der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Brüssel amtiert, Maltzan, der seit Mitte Oktober pensioniert ist, und Blankenhorn der »falschen Anschuldigung« (Paragraph 164 des Strafgesetzbuches) und der »üblen Nachrede« (StGB-Paragraph 186) gegen den Ministerialrat im Bundeswirtschaftsministerium Strack angeklagt.
Am 23. Oktober eröffnete das Bonner Landgericht gegen die drei Diplomaten das Hauptverfahren. Spätestens in diesem Augenblick hätten es die, ehrsamen Traditionen korrekter Behördenführung geboten, den Botschafter Blankenhorn vom Dienst zu suspendieren und dem EWG -Präsidenten Hallstein einen Urlaub nahezulegen. Nichts dergleichen geschah. Es geschah vielmehr das Gegenteil.
Rund zwei Wochen vor dem 23. Oktober, zu einem Zeitpunkt also, zu dem das Kanzleramt vom Bonner Landgericht mühelos hätte erfahren können, daß mit einem Strafprozeß gegen die drei Diplomaten zu rechnen sei, drückte Adenauer einen Kabinettsbeschluß durch, demzufolge Blankenhorn dem pensionierten Maltzan auf dem Pariser Botschafterstuhl folgen solle.
Doch Adenauer ließ es bei diesem Vorstoß gegen gute Behördensitten nicht bewenden. Als nach dem 23. Oktober im Kabinett Stimmen gegen die Ernennung Blankenhorns laut wurden, als Außenminister von Brentano zu bedenken gab, ob Blankenhorn nicht besser vorläufig auf seinem alten Posten als Nato-Botschafter bliebe, als Blankenhorn selber um Urlaub einkam, pochte Adenauer auf den Tisch der Macht. Auf des Kanzlers ausdrücklichen Befehl mußte der stellvertretende Bundespressechef Krüger am Mittwoch der letzten Woche den Bonner Zeitungsleuten vortragen: Blankenhorn wird Botschafter bei der französischen Regierung. Und ebenfalls auf Weisung Adenauers erklärte Krüger, daß »die Bundesregierung das Vorgehen Blankenhorns in der Angelegenheit Ministerialrat Dr. Strack als einen innerdienstlichen Vorgang ansieht, bei dem sich der Botschafter pflichtgemäß verhalten hat«.
Mit diesem, wenn auch harmlos klingenden, so doch wohlberechneten Satz schlug der Kanzler genau das Thema an, das im Mittelpunkt der späteren Beweiswürdigung durch die Bonner Landrichter stehen muß.
Denn Blankenhorn beabsichtigt offenbar, vor Gericht mit der These zu operieren, er habe den von einem Ägypter gegen Strack erhobenen Vorwurf der passiven Bestechung nur innerhalb seiner Behörde, dem Auswärtigen Amt, weitergegeben, und zwar an den ihm vorgesetzten Staatssekretär Hallstein - wozu er als Beamter geradezu verpflichtet gewesen sei. Die Weitergabe dieses Materials an das Bundeswirtschaftsministerium, habe er nicht zu vertreten.
Wohin Blankenhorn mit dieser These zielt, gibt der Wortlaut des StGB-Paragraphen 164 zu erkennen, nach dem bestraft wird, wer »bei einer Behörde« - im Falle Blankenhorn beim Wirtschaftsministerium
- einen anderen verdächtigt. Da Blankenhorn - nach eigenem Zeugnis - den Ministerialrat Strack nur in seiner Behörde, dem Außenamt, nicht aber beim Wirtschaftsministerium verdächtigt hat, trifft der StGB-Paragraph 163 ihn nicht.
Strittig bleibt, ob auch Blankenhorn wie Hallstein zu verantworten hat, daß die Vorwürfe gegen Strack vom Außenministerium ungeprüft dem Wirtschaftsministerium mitgeteilt worden sind, so daß sich das Problem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Blankenhorns auf die scheinbar simple Frage zuspitzt, ob Blankenhorn dem Hallstein unterstellt war oder nicht.
Das Bundeskabinett sagt: unterstellt - weil Blankenhorn damals nur einer einzelnen Abteilung des Außenamts, der Politischen Abteilung, vorstand, wohingegen der Staatssekretär Hallstein als Stellvertreter des Behördenchefs die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Auswärtigen Amtes führte.
Die Staatsanwaltschaft sagt: nicht unterstellt - weil der Abteilungschef Blankenhorn an dem Staatssekretär Hallstein vorbei das Recht des unmittelbaren Vortrags beim Behördenchef hatte. Beide, Staatssekretär und Abteilungschef, rangierten also de facto gleichberechtigt nebeneinander. Und beide waren sich, laut Anklage, darin einig, eine bestimmte Materialauswahl gegen den Ministerialrat Strack an das Wirtschaftsministerium zu geben.
Ob nun Blankenhorn oder die Staatsanwaltschaft das Dienstverhältnis zwischen dem Abteilungschef und dem Staatssekretär richtig deuten, die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich dem Bonner Landgericht - nicht dem Bundeskanzler, der am Mittwoch letzter Woche der Beweiswürdigung durch die Richter in eben diesem Punkt vorgegriffen hat.
Angeklagter Blankenhorn: Pflichtgemäß?