NEUWAHLEN Echt oder unecht?
Im Verfassungsstreit um die vorgezogenen Neuwahlen machte der Prozeßvertreter des Bundespräsidenten, Rechtsanwalt Hermann Maassen, gleich zu Beginn der Verhandlung am Dienstag vergangener Woche eher beiläufig die Bemerkung, »die Forschung nach Motiven anderer Verfassungsorgane oder gar Stilfragen« seien »nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung«.
Genau beides, die Motive der anderen und deren Stil, läßt sich freilich aus dem Karlsruher Prozeß nicht verbannen.
Förmlich geht es um die Entscheidung des Bundespräsidenten, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzuberaumen; vier Bundestagsabgeordnete - Lagershausen (CDU), Hofmann (fraktionslos, früher SPD), Rentrop (FDP), Schmidt (FDP) - haben deswegen eine sogenannte Organklage gegen das Staatsoberhaupt angestrengt, über die bis zum 16. Februar entschieden werden soll.
Zwangsläufig scheint aber die gesamte Vorgeschichte der Carstens-Entscheidung auf: der Regierungswechsel in Bonn, des neuen Kanzlers frühe Festlegung auf Neuwahlen, deren Betreibung durch ein fingiertes Vertrauensvotum - gewiß Stilfragen, aber von verfassungsrechtlichem Gewicht. Denn womöglich muß sich das Staatsoberhaupt zurechnen lassen, was auf das Konto von Kanzler Kohl geht.
Der hat das ausschlaggebende Parlamentsvotum - bei numerisch sicherer Mehrheit - abgekartet und so dafür gesorgt, daß der Bundespräsident, wie er im Fernsehen sagte, sich »die Sache nicht leicht« machen konnte. Carstens: »Die Frist, die das Grundgesetz zur Verfügung stellt, habe ich voll ausgeschöpft.«
In Wahrheit mußte Carstens die Frist von 21 Tagen voll ausschöpfen, er hatte praktisch keine Wahl. Nach dem Zeitplan von Kohl, der sich auf den 6. März als Wahltermin versteift hatte, konnte sich Carstens, so er Kohl nicht brüskieren wollte, den Tag seiner Entscheidung nicht aussuchen.
Denn der Bundespräsident hatte eine zweite zwingende Frist des Grundgesetzes zu wahren - laut Artikel 39 muß eine Neuwahl »im Falle einer Auflösung innerhalb von 60 Tagen« stattfinden. Sollte aber der 6. März als spätest möglicher Termin im Sinne dieser Vorschrift gelten, so konnte die Auflösungsentscheidung nicht früher als am 5. Januar ergehen. Andernfalls hätten die Wahlen vorverlegt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund mag zu verstehen sein, daß Carstens in Karlsruhe vortragen ließ, »Handlungen, Unterlassungen, Überlegungen und Motive« anderer Verfassungsorgane seien »kein Verfahrensgegenstand« - als wolle er sich abkoppeln von den Handlungen und Finessen des Kanzlers und der Parteien. Nur seine eigenen Anordnungen vom 6. Januar (über die Parlamentsauflösung und die Neuwahlen) seien »mithin Gegenstand der Organstreitverfahren«.
Dieser Versuch, eine vornehme Trennlinie zwischen den hemdsärmeligen Vorbereitungen zur Parlamentsauflösung und dem eigentlichen Staatsakt zu ziehen, mußte fehlschlagen. Gegenstand aller Plädoyers waren vielmehr alle Phasen zur Bundestagsauflösung: Vertrauensfrage des Kanzlers, Abstimmung im Parlament, Antrag des Kanzlers beim Präsidenten und Entscheidung des Präsidenten.
Der Freiburger Rechtsprofessor Rainer Wahl, einer der Klägervertreter, machte denn auch geltend, daß der Bundespräsident den »letzten abschließenden und die Rechtswirkungen erst hervorbringenden Akt« (also die Parlamentsauflösung) erst vollziehen dürfe, »wenn die davorliegenden Rechtsakte rechtmäßig sind«.
Eine Kernfrage war deshalb, ob Kohl eine »echte« oder eine »unechte« Vertrauensfrage gestellt habe. Wahl trug vor, Sinn eines derartigen Kanzlerantrages im Parlament sei, »sich um Vertrauen zu bemühen, nicht um das Gegenteil«.
Gegen diese Argumentation, die auf den Sinngehalt des Begriffs Vertrauen abhebt, bemühten Rechtsanwalt Maassen und Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann den Wortlaut des Grundgesetzartikels. »Nach der Rechtsauffassung des Bundespräsidenten«, so Maassen, »macht Artikel 68 des Grundgesetzes keinen Unterschied zwischen einer sogenannten echten und einer sogenannten unechten Vertrauensfrage.«
Zimmermann kam darauf, daß der Vertrauensbegriff noch aus der Monarchie stamme und »moralisch überfrachtet« sei. In einer parlamentarischen Demokratie gehe es »nicht nur um das Vertrauen in die Person des Bundeskanzlers«, sondern primär um die Feststellung, ob er noch die »zur Verwirklichung eines Sachprogramms erforderliche Mehrheit im Bundestag« habe - und dies sei eben nicht der Fall.
Wahl indessen sah in dem eingeschlagenen Verfahren die »verfassungswidrige Schöpfung einer Quasi-Selbstauflösung des Bundestages«. Genau dies hätten die Väter des Grundgesetzes, um eine Wiederholung der Weimarer Verhältnisse zu verhindern, nicht gewollt.
Der »Vergleich mit einem Selbstauflösungsrecht des Parlaments« hinke, meinte wiederum Zimmermann. Tatsächlich müßten drei voneinander unabhängige Verfassungsorgane entscheiden: Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident. Die Wiederholungsgefahr sei klein, weil jeder Kanzler mit dem Vertrauensantrag »einen hohen politischen Preis« zahlen müsse.
Carstens, der schon in seiner Auflösungsbegründung darauf hingewiesen hatte, daß er nicht feststellen könne, »aus welchen Gründen der einzelne Abgeordnete dem Bundeskanzler die Zustimmung S.89 versagt« habe, ließ dieses Argument in Karlsruhe wiederholen. Er halte sich an die öffentlich vorgetragenen Begründungen. Danach hätten die Koalitionsparteien der neuen Regierung »von vornherein nur eine sachlich und zeitlich begrenzte Unterstützung zugesagt«.
Professor Klaus Schlaich, einer der Klägervertreter, bemühte nicht nur juristische Kronzeugen, sondern berief sich auch auf eine politische Autorität - Konrad Adenauer, den ersten Kanzler der Bundesrepublik.
Kanzler Adenauer, als dessen politischer Enkel Kohl sich gern bezeichnet, hatte 1952 in einem Interview auf eine Frage nach der Möglichkeit von Neuwahlen auf einen Weg gewiesen, der allerdings für ihn »nicht gangbar« sei.
Adenauer damals: »Ich müßte die Vertrauensfrage stellen und zugleich meine eigenen politischen Freunde bitten, gegen mich zu stimmen. Auf Grund einer solchen unwahren Abstimmung müßte ich dann dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen, und der Bundespräsident müßte diesem Vorschlag folgen. Das wäre eine Verhöhnung der Verfassung, an der der Bundespräsident, ich selbst und meine politischen Freunde beteiligt wären. Es kann uns niemand zumuten, ein so frivoles Spiel mit der Verfassung zu treiben.«