EHEBRUCH
(Nr. 14/1954, Deutschland)
... Rein menschlich gesehen, kann ich das Urteil, durch das dem Ehebrecher die Kosten des Scheidungsprozesses auferlegt wurden, nur unterstreichen. Es wird höchste Zeit, daß gewissenlose Subjekte, die sich in eine Ehe einmischen und sie planmäßig zerstören, in gleicher Weise angehalten werden, dafür geradezustehen, wie es von dem für schuldig befundenen Ehepartner auch verlangt wird...
Göttingen
Hans Möhle, cand. phil.
... Die rechtliche Beurteilung solcher Entscheidungen und ihrer weitergehenden Folgen muß von der subjektiv-moralischen Betrachtungsweise getrennt bleiben ... Soll etwa der familienfremde Dritte weitergehenden Haftansprüchen ausgesetzt sein als der zu besonderer Treue verpflichtete Ehegatte? Abgesehen von dieser mehr rechtspolitischen Erwägung dürfte die Haftbarmachung des Dritten für die Prozeßkosten aber auch auf materiell-rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Mit dem Reichsgericht ist zu bejahen, daß das Recht auf Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft ein sonstiges Recht im Sinne des Paragraphen 823 (I) BGB ist.
Die Kosten eines Ehescheidungsprozesses sind aber keine unmittelbaren, sondern nur mittelbare Folgen eines Ehebruchs, und es erscheint daher höchst zweifelhaft, ob solche mittelbaren Folgen durch den Ehebruch als adäquat verursacht angesehen werden können. Würde das vom SPIEGEL mit Recht sehr kritisch betrachtete Urteil mit den darin festgelegten Haftungsgrundsätzen Schule machen, dann könnte das zwar zu einer bedenklichen Ausweitung des Kreises der von einem Ehescheidungsprozeß Betroffenen, aber
keineswegs dazu führen, daß immer der Ehegatte, der es wirklich verdient hat, von den Prozeßkosten freigestellt wird.
Köln
Dr. jur. Fritz Sauerwein