Endlich kapiert - DER SPIEGEL
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WERBESENDUNGEN Endlich kapiert

Wer sich unerbetene Werbesendungen vom Hals schaffen will, hat es schwer. Ein Münchner Anwalt klagte gegen den Diners Club. *
• aus DER SPIEGEL 31/1984
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Der Münchner Rechtsanwalt Otto Gritschneder, 70, nebenher Herausgeber eines juristischen Pressedienstes und emsiger Hobby-Schriftsteller, gehört zu jenen Adressaten, die fast jeden Tag eine Menge unerwünschte Post und Hauswurfsendungen bekommen. Die Flut von Briefen, Warenproben und Prospekten ergießt sich zu etwa gleichen Teilen in seine Kanzlei am Stachus und

in seine Wohnung im Stadtteil Harlaching.

Das bunte Allerlei im Briefkasten »mag für manchen Mitbürger«, räumt Gritschneder ein, »wie ein psychotherapeutisches Fußbad sein«, denn, so der Anwalt, »dann erregt sich seine Phantasie eine glückliche Viertelstunde lang an den offerierten Traumhäusern, Traummoden, Traumreisen und traumhaften Geldanlagemöglichkeiten«.

Dem Anwalt selber stellt sich die Briefschwemme jedoch eher als ein Alptraum dar, zumindest betrachtet er sie als »Zumutung übelster Art«. Besonders erbost ihn persönlich adressierte Reklamepost, die seine Sekretärin nicht auf Anhieb von der Kanzleikorrespondenz unterscheiden und für den Papierkorb aussortieren kann. Gritschneder: »Bei der Masche ist man machtlos.«

Mit postalischer Direktwerbung erreichen Immobilienmakler oder Industrieanlageberater, Reisebüros oder Weingroßhändler nach Schätzungen der Frankfurter Verbraucherzentrale derzeit rund 25 Millionen Empfänger. Die Direktwerbung durch Postzustellung ist mittlerweile zum zweitgrößten Reklamemedium nach der Annoncenwerbung aufgestiegen und macht Jahresumsätze über fünf Milliarden Mark.

Wie viele Empfänger sich auch von dem üppigen Posteingang belästigt fühlen mögen - kaum einer hat sich vermutlich so hartnäckig dagegen zur Wehr gesetzt wie der erfahrene Wirtschaftsanwalt Gritschneder. Der kam sich dabei allerdings »zeitweise vor wie Don Quichotte in seinem Kampf gegen die Windmühlen«.

Seit drei Jahren schickt der Münchner persönlich adressierte Werbepost an besonders aufdringliche Firmen mit der Bitte um Adressenstreichung zurück, meist ohne Erfolg. Auch Abmahnbriefe, der zweite per Einschreiben, blieben häufig ohne Wirkung. Und manche Unternehmen, die den Erhalt der Mahnbriefe später zum Teil rundweg bestritten, reagierten erst auf die Androhung gerichtlicher Schritte, beispielsweise die Süddeutsche Klassenlotterie und eine Bayern Immobilien Treuhand in Erlangen.

Zu einem Musterprozeß jedoch geriet Gritschneders jahrelange Auseinandersetzung mit dem Kreditkartenanbieter Diners Club Deutschland GmbH, vertreten durch dessen Geschäftsführer Horacio Klabin. In dem Fall hatten weder mehrfache Abmahnungen noch eine Eintragung des Anwalts in die sogenannte Robinson-Liste gefruchtet, mit deren Hilfe der Adressenverleger- und Direktwerbeunternehmer-Verband (ADV) in Frankfurt seit 1971 die kostenlose Tilgung des Antragstellers aus der persönlichen Adressenwerbung verspricht. Gritschneder erhielt, trotz Robinson, weiter Diners-Club-Kartenwerbung zugesendet.

Der Vorgang erhellt nicht nur Fragwürdigkeiten der Adressenhandhabung, sondern auch die persönlichkeitsrechtliche Problematik der individuell aufgemachten Direktwerbung. Denn auch wenn ein Umworbener der Reklame widerspricht und den Absender auf Unterlassung verklagt, kommt er nicht leicht zu seinem Recht.

Die einschlägige Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 1973 betont zwar das generelle Rechtsschutzbedürfnis des Gegners solcher Werbesendungen, schränkt es aber auch gleichzeitig in zwei wesentlichen Punkten ein: *___Erhält ein Adressat trotz ausdrücklichen Widerspruches ____weiter die beanstandete Werbesendung, »so kann«, ____entschied der BGH, »in der Mißachtung seiner ____Willensäußerung durchaus eine ____Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen« - was aber ____nicht in jedem Fall zutreffen muß. *___Grundsätzlich ist nach dem Widerspruch, so der BGH, ____"eine Fortsetzung dieser Werbung unzulässig« - aber ____auch nicht immer: Die Ausnahme sieht das Gericht, wenn ____"eine Beachtung des Widerspruchs für den Werbenden mit ____Mühen und Kosten verbunden ist, die in keinem ____angemessenen Verhältnis zu der Verärgerung und ____Belästigung des Umworbenen stehen«.

Das Landgericht München I, erste Instanz, wies die Klage Gritschneders gegen Diners Club ab. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die Briefwerbung »nur von geringer Bedeutung« sei und »unter den heutigen Lebensverhältnissen aus sozial bedingten Gründen hingenommen werden« müsse.

Eventuelle »Mühen und Kosten« des beklagten Clubs prüfte die Kammer denn auch gar nicht erst. In dem Verfahren hatte sich zwar herausgestellt, daß Name und Anschrift des Klägers Gritschneder womöglich mit weiteren, unrichtigen Schreibweisen im Computer des vom Diners Club beauftragten Adressenverlags gespeichert waren. Eine solche fehlerhafte Vervielfältigung der Gritschneder-Daten könnte auch erklären, warum die Eintragung in die Robinson-Liste nicht den erhofften Erfolg brachte. Doch solche Falschspeicherungen waren nach der saloppen Begründung des Landgerichts vom Club »nicht zu verantworten«.

Von da an bekam der Fall aus der Sicht Gritschneders »eine kafkaeske Note«. Der Anwalt hatte zwar schon vorsorglich etliche Varianten seines Namens - etwa »Kritzeneder« - miteintragen lassen, um die Robinsonade mittels der Adressenwerber zu ermöglichen. Doch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München beriefen sich die Kreditkartenvertreter darauf, daß der Kläger nicht »alle möglichen denkbaren Varianten« des Namens und der Adresse berücksichtigt habe, da es, so die Diners-Leute, »mit Sicherheit mehrere tausend Kombinationsmöglichkeiten« gebe.

So habe, wie der Club einwandte, der sich nach dem Ersturteil nicht für das Computer-Puzzle verantwortlich glaubte, bei einer Zusendung an Gritschneder vom Januar dieses Jahres der Punkt nach dem »Dr.« gefehlt. Und im April und Mai sei die Diners-Post mal an die »Geschäftsleitung«, mal an den »Diplomvolkswirt« Gritschneder gerichtet worden. Derlei »Abweichungen« führten nach Meinung der Club-Vertreter dazu,

daß der Kläger bei der Abgleichung mit der Robinson-Liste nicht mehr identifiziert werden könne.

Die orthographischen Manöver gingen jedoch am Kern der Sache vorbei, den die zweite Instanz nunmehr »endlich kapierte« (Gritschneder). Das Oberlandesgericht erkannte die durch fortgesetzte unerbetene Briefwerbung bewirkte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und mithin auch den Unterlassungsanspruch des Rechtsanwalts unumwunden an. Der Kläger habe »alles ihm Zumutbare« getan, um die Werbesendungen des Clubs abzustellen, die überdies eine »Belästigung des Kanzleibetriebs« dargestellt hätten.

Die »Achtung vor der Willensäußerung des Umworbenen« könne auch, entschied der Senat, »nicht dadurch unterlaufen werden, daß sich die Werbefirma für wehrlos erklärt gegenüber 'mehreren tausend Kombinationsmöglichkeiten einer falschen Schreibweise' ... und diesen Umstand dem Umworbenen anlastet«.

Behaupte eine Werbefirma, ihre Reklamesendungen wegen falscher Schreibweisen nicht abstellen zu können, »so liegt ein Organisationsmangel vor«, den die Firma selbst zu verantworten habe. Diese Verantwortung treffe das Unternehmen auch dann, wenn es sich eines Adressenverlages bediene.

Prozeßgewinner Gritschneder - eine Revision wurde vom Senat nicht zugelassen - sieht durch die Entscheidung des Münchner Oberlandesgerichts nur einen »alten Grundsatz im Haftungsrecht« bestätigt, den er so formuliert: »Wer eine Gefahr in die Welt setzt und glaubt, sie zu beherrschen, der muß auch das Risiko tragen.«

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