FEHLERQUELLEN
(Nr. 19/1970, Fehlurteile)
Die große Zahl der Fehlurteile gibt Anlaß zum Nachdenken, weist sie doch auf mangelnde geistige Reife der Urteilsfinder hin. Auch habe ich als ehemaliger Schöffe nicht selten erlebt, wie dem Angeklagten über sein Verhalten Belehrungen zuteil wurden, die in penetranter Weise die Ansichten des Richters als gültig ausgaben. Es stellte sich nur dann jedesmal die Frage nach der geistigen Qualifikation des Richters für sein Amt. Es fehlte ihm doch offensichtlich an ausreichendem Denkvermögen, wobei unter Denken in diesem Zusammenhang zu verstehen ist: andere Menschen von ihren Voraussetzungen her zu verstehen und nicht die eigenen zum Maß aller Dinge zu erheben.
München HORST RIEDEL
Dipl.-Ing.
Schon der erste SPIEGEL-Vorabdruck der seit Jahren mit viel Lärm vom Tübinger Institut angekündigten Peters-Dokumentation über Fehlerquellen im Strafprozeß verursacht große Enttäuschung. Was sich als »Dokumentation« ausgibt, scheint doch eher zu einer dilettantischen Raritätenschau geraten zu sein, die nach gänzlich dunkel bleibenden Kriterien durchgeführt worden ist.
Weil (Bad.-Württ.) G. ZIMMERMANN
Ich glaube, Ihr Artikel bedarf (jedenfalls) in einem Punkte einer ergänzenden Klarstellung. Sie schreiben (Seite 169, 1. Spalte, unten): »Von 1115 Wiederaufnahmeverfahren, die das Peters-Institut auswertete, waren nur 91 zuungunsten der Verurteilten, also von der Staatsanwaltschaft beantragt worden; 1024 dagegen zugunsten der Abgeurteilten, also von diesen selber beziehungsweise ihren Anwälten -- was heißt: die zu überprüfenden Fehler im sogenannten Grundurteil waren zu rund 85 Prozent zu Lasten der Angeklagten gemacht worden.«
Aus dieser Darstellung könnte ein unbefangener Leser schließen, daß eben in einem Strafurteil Fehler zu Lasten eines Angeklagten erheblich häufiger gemacht würden als Fehler zugunsten eines Angeklagten. Dieser Schluß ist aber nicht gerechtfertigt; er kann aus den angegebenen Verhältniszahlen in Wirklichkeit aus folgenden Gründen nicht gezogen werden: Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten sind nach der Strafprozeßordnung erheblich schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten.
Sowohl zugunsten des Verurteilten als auch zuungunsten des Angeklagten ist die Wiederaufnahme des Verfahrens dann zulässig, wenn eine Urkunde unecht oder verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger falsch geschworen oder uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hat, oder wenn ein Richter, Geschworener oder Schöffe seine Amtspflichten (etwa durch rechtsbeugung oder bestechung) verletzt hat.
Zugunsten des Verurteilten ist die Wiederaufnahme des Verfahrens aber auch dann zulässig, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet war, später durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Eine entsprechende Bestimmung zuungunsten des (freigesprochenen) Angeklagten enthält das Gesetz nicht; die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist also insoweit erleichtert.
Schließlich ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten auch dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten (oder unter bestimmten Umständen ein sonstiges milderes Urteil) zu begründen geeignet sind. Das ist In der Praxis der weitaus häufigste Wiederaufnahmegrund. Es werden etwa neue Zeugen angeboten, die günstiger für den Angeklagten aussagen sollen, als die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist aber nicht aus dem gleichen Grunde zulässig. Vielmehr ist hier die Wiederaufnahme (außer in den ganz am Anfang genannten Fällen) nur dann zulässig, wenn der freigesprochene Angeklagte vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis ablegt. Es genügt also nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft eines Strafurteils etwa neue Zeugen beibringt, die den Angeklagten In einer neuen Hauptverhandlung voraussichtlich der Straftat überführen würden. Erforderlich wäre vielmehr dazu noch, daß der Angeklagte selbst ein glaubwürdiges Geständnis ablegt. Dieser Fall eines nachträglichen glaubwürdigen Geständnisses ist verhältnismäßig selten. Daher müssen auch die von der Staatsanwaltschaft deswegen beantragten Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Angeklagten verhältnismäßig selten sein.
Bamberg (Bayern) DR. HANS PECHSTEIN
Landgerichtsdirektor
Ihre Veröffentlichung erinnert uns an den Fall Paul Jung, 29 Oldenburg, Kaiserstraße 9/11. Obwohl eine Zeugin auf dem Sterbebett erklärt hat, sie habe im Prozeß gegen Paul Jung einen Meineid geschworen, ist der zu mehreren Jahren Zuchthaus Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren nur mangels Beweises freigesprochen worden. Unter dieser Begründung hat er dann auch keine Haftentschädigung zugesprochen bekommen.
Der Fall Jung ist aber auch sonst sehr interessant in seiner Vorgeschichte und in den politischen Zusammenhängen. Paul Jung war kommunistischer Funktionär.
Flensburg LEONHARD SCHWARZ
1. Landesvorsitzender des Verbands demokratischer Widerstandskämpfer und Verfolgter
Wenn von den jeweils in 14 Tagen von unseren Gerichten verkündeten Strafurteilen und Strafbefehlen durchschnittlich drei sich nachträglich als falsch herausstellen, so sind das von den jährlich verkündeten mehr als einer Million Straftaten und Strafbefehlen rund 80. Das sind weniger als ein Hundertstel Prozent. Sicher sind es 80 Fehlentscheidungen zuviel, aber in welchem Arbeits- und Wissensgebiet kommen weniger Fehlentscheidungen vor? Irren ist nun leider mal ein Attribut der menschlichen Natur. Allerdings sollte nichts Mögliches unterlassen werden, um diesen Prozentsatz noch weiter hinabzudrücken.
Ihr Zitat aus dem Hirschbergschen Buche »Das Fehlurteil im Straf prozeß«, daß »Tausende von Unschuldigen in den Zuchthäusern schmachten«, bezieht sich offenbar auf deutsche Zuchthäuser, ist aber ebenso sicher reiner Unsinn. Wenn der hundertste Teil davon richtig ist (was allenfalls denkbar ist), so ist das immer noch schlimm genug.
Bad Homburg (Hessen)
DR. EDUARD H. HOFFMANN
Generalrichter a. D.