UNEHELICHES KIND Filius nullius
Mit gerötetem Gesicht marschierte der angeklagte Professor Dr. jur. Friedrich Wilhelm Bosch, einer der prominentesten deutschen Familienrechtler, zum Mikrophon und zischte hinein: »Der öffentliche Ankläger hatte es leicht.« Und: »Die Waffengleichheit für den Angeklagten ist, wie mir scheint, nicht voll gewahrt.«
Das Auditorium, der in Hannover versammelte 44. Deutsche Juristentag, schwieg betreten. Denn zum öffentlichen Ankläger hatte Bosch seinen »Herrn Kollegen Zweigert«, zum Angeklagten aber sich selbst ernannt.
Der empfindsame Familien-Professor fühlte sich auf die Anklagebank gezerrt, weil der Hamburger Zweigert tags zuvor ein Bosch-Gutachten zerpflückt hatte, das dem Juristentag serviert worden war. Thema: »Welche Anforderungen sind an eine Reform des Rechts des unehelichen Kindes zu stellen?«
In der 172 Druckseiten starken Fleißarbeit hatte Bosch sämtliche Punkte abgehandelt, die nach fast einhelliger Meinung der deutschen Juristen die Rechtsstellung des unehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen immer noch beeinträchtigen, nach Meinung von Bosch aber nicht allzu radikal beseitigt werden sollten.
Obschon Artikel 6 Absatz 5 des nunmehr 13 Jahre alten Bonner Grundgesetzes eindeutig festlegt, den unehelichen Kindern seien durch Gesetz »die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen« wie den ehelichen, hat das Bundesjustizministerium bis heute noch nicht einmal einen Vorentwurf für die Reform zustande gebracht.
Noch immer gelten daher für das uneheliche Kind jene Diskriminierungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1900 aus gutbürgerlicher Entrüstung über die bloße Existenz der Sünden-Kinder festlegte:
- Das uneheliche Kind gilt mit seinem
Vater als rechtlich nicht verwandt (Paragraph 1589 Absatz 2 BGB); es ist »filius nullius« - »Niemands -Kind«.
- Es hat gegen seinen Vater keinen
familienrechtlichen, sondern nur einen schuldrechtlichen Unterhaltsanspruch, der im Fall einer Vollstreckung meist nach dem Anspruch des ehelichen Kindes rangiert.
- Es erhält - der Höhe nach -
Unterhalt nur im Verhältnis zur Lebensstellung der Mutter, nicht aber, wie das eheliche Kind, im Verhältnis zur Lebensstellung des Vaters; der Unterhalt wird außerdem nur bis zum 18. Lebensjahr gewährt, selbst wenn die als Maßstab geltende Lebensstellung der Mutter etwa eine längere Ausbildung des Kindes rechtfertigt.
- Das uneheliche Kind kann einen
Unterhaltsanspruch nicht erlangen, falls der Vater die »exceptio plurium« ("Einrede des Mehrverkehrs") geltend macht, also nachweist, daß
er während der Empfängniszeit nicht der einzige Intim-Liebhaber der Mutter war.
- Es hat gegen seinen Vater keinerlei Erbrecht.
Umgekehrt sind auch die unehelichen Eltern gegenüber den ehelichen benachteiligt. Weder Vater noch Mutter können jemals elterliche Gewalt über ihr eigenes Kind erlangen: Die Mutter kann sich höchstens vom Gericht die Vormundschaft übertragen lassen, steht danach aber immer noch unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Der Vater kann das Kind nur adoptieren, für ehelich erklären oder aber die Mutter heiraten.
Daß eine Reform dieser Bestimmungen, entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes, bislang unterblieb, liegt nicht nur an der Schwierigkeit, zwei faktisch ungleiche Sachverhalte wie eheliche und uneheliche Geburt rechtlich einander anzugleichen. Am unehelichen Kind scheiden sich vielmehr auch jene bundesdeutschen Geister, die das Recht nach dem Maßstab der Religion konfektionieren möchten, von den konfessionsneutralen.
Es war daher kein Zufall, daß diese Gegensätze zum Eklat zwischen den Professoren Bosch und Zweigert führten, als die bürgerlich-rechtliche Abteilung des Deutschen Juristentags in Hannover über das uneheliche Kind von morgen debattierte.
Der Bonner Bosch, strammer Katholik, ist einer der schärfsten Vertreter des katholischen Familienrechts und gilt mit seiner Zeitschrift »Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht« als ideologischer Vater zahlreicher Eheschutz-Tendenzen, die bislang schon in die westdeutsche Gesetzgebung eingegangen sind.
Der Hamburger Professor Zweigert hingegen, eingeschriebenes SPD-Mitglied und früherer Bundesverfassungsrichter, hält konfessionelle Rücksichten bei der Gesetzgebung und vor allem bei der geplanten Neuordnung des Unehelichen-Rechts für schlechthin verfassungswidrig.
Obschon nun Bosch in seinem für den Juristentag erstellten Gutachten zum Thema Uneheliches Kind konfessionelle Gesichtspunkte nirgends offen aussprach, glaubte der mißtrauische Zweigert zwischen den Bosch-Zeilen Indizien für den Versuch entdeckt zu haben, dem unehelichen Kind die volle Gleichberechtigung doch weiterhin zu versagen.
So hatte der Eheschützer Bosch wiederholt festgestellt, die angestrebte Aufwertung des unehelichen Kindes dürfe keineswegs zu Lasten der legitimen Familie gehen, deren Rechte Artikel 6 des Grundgesetzes in Absatz 1 garantiert, während er in Absatz 5 das uneheliche Kind schützt.
Bosch auf Seite 54 seines Gutachtens: »Schon eine vollständige Gleichbehandlung der Unehelichen in bezug auf die ... Erbfolge wäre ... m.E. ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1.« Ferner, auf Seite 55: »Die Eltern dürfen in bezug auf ihr uneheliches Kind nicht ebenso gestellt werden, wie wenn sie eheliche Eltern wären.« Und schließlich, auf Seite 55: »Insbesondere auch das Konkubinat oder die sogenannte wilde Ehe darf nicht grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie eine legale Ehe hervorrufen.«
Diese Stelle vor allem schien Zweigert im Sinn zu haben, als er das Bosch-Gutachten vor den versammelten Ziviljuristen zu zerrupfen begann. Ohne den Bonner Kollegen direkt zu nennen, wetterte Zweigert gegen »manche Argumente«, die noch immer von der Überlegung des BGB beeinflußt seien, eine Besserstellung des unehelichen Kindes legalisiere »auf Kosten der Ehe den rechtlich mißbilligten außerehelichen Geschlechtsverkehr und leiste damit der Unsittlichkeit und der Entstehung von Konkubinaten Vorschub«.
Da Zweigert ausdrücklich hinzugefügt hatte, dies sei »mit Verlaub eine Überlegung, die heute nur noch im Kreise provinzieller Kaffeetanten ein zustimmendes Kopfnicken« auslöse, konnte der zwar konservativ-katholische, aber in seiner Art brillante Kollege diese Anspielung noch nicht auf sich beziehen.
Zum Ankläger wurde Zweigert erst als er »entschiedenen Widerspruch« gegen die Bosch-These anmeldete, das eheliche Kind eines Vaters habe - aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz - Anspruch auf eine bessere Behandlung als das uneheliche.
Inquisitor Zweigert: »Soll das heißen, daß den ehelichen Kindern grundsätzlich ein höheres Prestige gesichert werden soll als den unehelichen Kindern?«
Tatsächlich hatte der grundsatzstarke Bosch in seinem Gutachten allenthalben die Sorge geäußert, die - im Prinzip auch von ihm bejahte - Aufwertung des unehelichen Kindes werde Ehe und Familie gefährden, was laut Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verboten sei.
So wollte Bosch dem unehelichen Vater auch weiterhin die elterliche Gewalt verweigern, da dessen Ehefreudigkeit durch eine allzu starke Bindung an das unehelich, womöglich im Ehebruch gezeugte Kind Schaden leide. So wollte er ferner dem unehelichen Kind nur dann ein Erbrecht zuerkennen, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden seien. Zweigert: »Meine Damen und Herren, das überzeugt nicht.«
Der schwer getroffene Bosch versuchte daraufhin, sein von Zweigert im übrigen als »sicher hochverdienstlich« gelobtes Gutachten durch eine ebenso schneidig geführte wie von den Zuhörern als peinlich empfundene Attacke auf den Kollegen zu retten.
Drohte Bosch: »Wenn wir nicht befreundet wären, sehr verehrter Herr Kollege Zweigert, würde ich sagen müssen: Das geht nicht an. Das waren zu harte Worte der Kritik.«
Obschon der Angeklagte im übrigen beteuerte, sein Ankläger sei »von gänzlich falschen Voraussetzungen« ausgegangen, bestätigte er nur, daß Zweigert das Bosch-Gutachten durchaus zutreffend interpretiert hatte: Die Ehe, erklärte Bosch, sei ein so hoher Wert, daß der Staat sie auch dann schützen müsse, wenn »die Gleichstellung des außerehelich geborenen, besonders des Ehebruchs-Kindes ... nun einmal nicht voll« verwirklicht werden könne.
Als wolle er auf die Kaffeetanten -Stelle in Zweigerts Rede entgegnen, machte Bosch - nach eigenen Worten »völlig nüchtern und ohne Pathos, aber mit heiligem Eifer« - seine Zuhörer schließlich auf eine Charybdis aufmerksam, in der Westdeutschlands Moral künftig versinken werde, falls man das uneheliche Kind dem ehelichen wirklich gleichstelle. Bosch: »Die volle Gleichstellung der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft mit einer Ehe wäre - entschuldigen Sie die Härte - Dekadenz.«
Der 44. Deutsche Juristentag entschloß sich gleichwohl, die Dekadenz in Kauf zu nehmen. Er folgte im wesentlichen den Anregungen Zweigerts und empfahl, gesetzlich festzulegen:
- »Paragraph 1589 Absatz 2 BGB ("Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten als nicht verwandt") ist aufzuheben.
- »Die Unterhaltspflicht jedes Elternteils richtet sich nach seiner Lebensstellung.
- »Die Unterhaltspflicht des Vaters ist ... zu erweitern bis zum Abschluß einer den Fähigkeiten des Kindes entsprechenden Berufsausbildung.
- »Die Einrede des Mehrverkehrs ist zu beseitigen ... Von mehreren Männern ... ist der wahrscheinlichste als Vater festzustellen.
- »Das uneheliche Kind ist am Nachlaß des Vaters zu beteiligen.
- Die elterliche Gewalt steht der volljährigen Mutter kraft Gesetzes zu.
- »Dem Vater kann auf seinen Antrag die elterliche Gewalt oder die Personensorge übertragen werden, wenn die Mutter zustimmt, wenn sie verstorben, dauernd - außerstande oder ungeeignet ist, die elterliche Gewalt ... auszuüben.«
In diesem letzten Punkt ging die Juristen-Mehrheit sogar noch über die Anregung des konsequenten Gleichberechtigers Zweigert hinaus. Während der Hamburger verlangt hatte, die Ehefrau des Vaters, der die elterliche Gewalt über sein außereheliches Kind erlangen will, müsse diesem Ansinnen zustimmen, dekretierten die in Hannover versammelten Ziviljuristen: »Die Ehefrau desVaters ist (nur) anzuhören.«
Familien-Professor Friedrich Wilhelm Bosch hatte nach seiner zuvor präzisierten Devise teils für und teils gegen, die einzelnen Reformpunkte gestimmt. Bosch: »Ich bin für Gleichheit mit Unterschieden.«
Hamburger Rechtslehrer Zweigert
Das Ehebruchskind ...
Bonner Rechtslehrer Bosch
... soll nicht erben