ÜBERWACHUNGSZONE »FlugÜZ«
Für einen Flug von Salzgitter nach Braunschweig - Entfernung knapp 20 Kilometer - und zurück benötigt der Sportflieger Hans-Joachim Gent, 47, die gleiche Zeit wie andere für eine 600-Kilometer-Luftreise von Hannover nach London: rund zweieinhalb Stunden.
Davon befindet sich Flieger Gent, Angestellter der Salzgitter AG, allenfalls 30 Minuten in der Luft. Die restliche Zeit verbringt er untätig wartend auf den Flugplätzen Salzgitter-Drütte und Braunschweig-Waggum.
Schuld an diesem Leerlauf ist jedoch weder der Pilot Gent noch seine »Beagle Auster« vom Typ »Terrier«, sondern allein der staatliche Drang, das Abendland weit vorwärts schon bei Salzgitter zu sichern und zu verteidigen.
Denn zwischen Salzgitter und Braunschweig verläuft die Grenze der sogenannten Flugüberwachungszone (amtliche Abkürzung: »FlugÜZ"), in der die Fliegerei drastischen Vorschriften des Bundesverkehrsministeriums unterworfen ist.
Die Flugüberwachungszone erstreckt sich in einer Tiefe von durchschnittlich 40 Kilometer entlang der bundesrepublikanischen Ostgrenze von Lübeck im Norden bis Straubing im Süden. Pech für Gent: Salzgitter liegt drei Kilometer innerhalb der Zone, Braunschweig wenige Kilometer außerhalb.
Die Grenzziehung an dieser Stelle ist mit geographischen Gründen nicht zu erklären, denn die Entfernung dieser Städte von der Zonengrenze ist etwa gleich groß. Kurioserweise ragt im Braunschweiger Gebiet der Luftraum, in dem die .Sportflieger uneingeschränkte Bewegungsfreiheit genießen, weit in den sonst überall breiteren Kontrollstreifen hinein (siehe Graphik).
Für alle Flüge, die in diese Kontrollzone hinein- oder aus ihr herausführen, sind nach einer Bonner »Bekanntmachung über Flugbeschränkungen in der Flugüberwachungszone« vom 19. Oktober 1963 umfangreiche bürokratische Vorbereitungen und vor allem eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Flugsicherungsleitstelle erforderlich.
Die Genehmigung muß - in der Regel telephonisch - »möglichst frühzeitig und spätestens 60 Minuten vor der vorgesehenen Startzeit« beantragt werden, ganz gleich, ob der Flug von Essen-Mülheim (außerhalb der Überwachungszone) beispielsweise nach Salzgitter-Drütte oder in umgekehrter Richtung vom Flugplatz Northeim bei Göttingen (innerhalb der Überwachungszone) etwa nach Rothenburg ob der Tauber gehen soll: Insgesamt gibt es im Zonenrandgebiet zwischen Niederbayern und Ostseeküste 14 Rollfelder, für die Bonn ein besonderes Genehmigungszeremoniell vorschreibt.
So muß Sportflieger Hans-Joachim Gent vor jedem Luft-Ausflug seinen »Flugplan«, der Angaben über Startzeit, Ausflugzeit und Zweck des Fluges enthält, per Fernspruch an die Flugsicherungsleitstelle in Hannover übermitteln, die den Antrag an eine militärische Dienststelle weiterleitet.
Die Militärs prüfen den Antrag, genehmigen oder verwerfen ihn und geben davon alsbald wieder der Leitstelle Bescheid: Dort hat Gent, wie jeder andere Start- und Landewillige, nachzufragen, was aus seinem Antrag geworden ist.
Gent: »Manchmal muß man ein paarmal rückfragen, weil noch kein Bescheid vorliegt. Neulich habe ich deswegen für 10,82 Mark telephonieren müssen.« Mitunter - so Gent - kommt es auch vor, »daß der Flugplan auf dem Instanzenweg verlorengeht«.
Überdies wird die Genehmigung zum Ausflug aus der Überwachungszone nur dann erteilt, wenn eine Landung außerhalb der Zone vorgesehen ist. Umgekehrt müssen auch Einflüge mit einer Landung in der Zone verbunden sein.
Dabei ist sowohl für den Hin- wie für den Rückflug eine gesonderte Genehmigung erforderlich, es sei denn, daß - so die Vorschrift - »zwischen der tatsächlichen Startzeit für den Ausflug und der voraussichtlichen Startzeit für den Rückflug ein zeitlicher Abstand von höchstens 20 Minuten besteht«. Gent dazu: »Ich wüßte gar nicht, wo ich so schnell hinfliegen könnte.«
Diese mehr theoretische Ausnahme gilt auch nur für Flüge, die aus der Überwachungszone hinausführen. Bei Flügen in die Zone hinein wird eine besondere Rückfluggenehmigung auf jeden Fall verlangt.
Für Flüge von Salzgitter nach dem 20 Kilometer entfernten Braunschweig bedeutet das:
- Antrag, auf Fluggenehmigung 60 Minuten vor dem Start in Salzgitter,
- Antrag auf Fluggenehmigung 60 Minuten vor dem Start zum Rückflug in Braunschweig.
Verschiebt sich die vorgesehene und genehmigte Startzeit nur um fünf Minuten, so muß die zuständige Leitstelle von dieser Änderung abermals unterrichtet werden.
Die Flugsitten waren nicht immer so streng: Vor dem Herbst 1963 genügte bei Ausflügen aus der damals noch so genannten »Luftabwehr- und Erkennungszone« 30 Minuten vor dem Start ein schlichter Bescheid an die Leitstelle, womit die Fluggenehmigung bereits als erteilt galt.
Bei Einflügen war eine entsprechende Meldung über das Funksprechgerät an Bord ausreichend, doch waren diese milden Bestimmungen nach Auskunft des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums nicht geeignet, eine »ausreichende Überwachung der Flugbewegungen in der Nähe der SBZ-Demarkationslinie oder der tschechoslowakischen Grenze« zu gewährleisten.
Vorschläge des Hans-Joachim Gent, seinen vor allem von der Salzgitter AG frequentierten Motorlandeplatz - über
den er als »Landesbeauftragter« die Luftaufsicht ausübt - durch eine Flugschneise mit dem freien Westen zu verbinden, wurden denn auch vom Bundesverteidigungsministerium als letzter Instanz abschlägig beschieden.
Derartige Maßnahmen, teilte Bonn mit, würden »zu einer Aufweichung ... beitragen«, durch die »nach Auffassung der Luftverteidigung die Wirksamkeit der FlugÜZ in Frage gestellt würde«.
Die Verteidiger übersahen dabei, daß das benachbarte Braunschweig nicht nur durch eine schmale Schneise, sondern durch einen groben Keil von 40 Kilometer Tiefe mit der freien Flugwelt verbunden ist. Die Flugerleichterung wurde schon 1958 auf Betreiben der Industrie- und Handelskammer Braunschweig - damaliger Kammerpräsident: Bundesminister Seebohm - gewährt und hat seither weder zu Beanstandungen noch etwa zu erhöhter Gefährdung der Sicherheit geführt.
Ob es sich bei den Maschinen, die von den Radarbeobachtern in der LuftÜZ ausgemacht werden, im einzelnen Fall um freundliche oder feindliche Luftfahrzeuge handelt, ist ohnehin kaum feststellbar: »Ganz innerhalb« der Überwachungszone sind sämtliche Flüge ohne jede Genehmigung gestattet, so daß sich Flieger Gent - wenn schon nicht zwischen Salzgitter und Braunschweig - zwischen Ostsee und Bayrischem Wald ohne Gefährdung der westlichen Sicherheit unkontrolliert und frei in der Luft tummeln kann.
Sportflieger Gent: In der Luft ein grober Keil