Frohe Festtage - DER SPIEGEL
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Artikel 15 / 105

AFFÄREN Frohe Festtage

Hans-Dietrich Genscher hat seinen Anwalts-Sozius mit wertvollen Informationen über geplante Gesetzesänderungen bedient.
• aus DER SPIEGEL 48/1981
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt empfand es erst als Zumutung, was Abschreibungskünstler ihr weismachen wollten.

Unmittelbar vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes, das schnellem Verdienst der oberen Einkommensklassen mit Hilfe von Abschreibungstricks nach dem Entwicklungshilfe-Steuergesetz ein Ende setzen sollte, waren noch rasch millionenschwere Kapitalanlagegesellschaften in Spanien registriert worden.

Verdacht des Staatsanwalts: Die Eintragungen jener Gesellschaften für Spanien, das damals, Anfang der 70er Jahre, als Entwicklungsland galt, seien zurückdatiert worden, um im nachhinein noch einmal groß abkassieren zu können.

Doch dann waren die Finanzspekulanten fein raus. In den Papieren, 1977 beschlagnahmt, fand sich ein Schriftstück, das sie als Empfänger von Vorzugsinformationen mitten aus der Bundesregierung auswies. Der in Sachen Abschreibungsmanipulation ermittelnde Staatsanwalt ließ, bis auf weiteres, den Vorwurf der Rückdatierung fallen.

Weniger wohl ist dem Bonner Prominenten, der die Information zu verantworten hat: Hans-Dietrich Genscher, Vizekanzler, einst Innen-, jetzt Außenminister. Der Liberale steht als einer da, der einen Freund und Kollegen allzu freigebig mit wertvollen Tips aus dem Regierungsbereich bedient hat.

Und das kam so: Anfang der sechziger Jahre hatte die Bundesregierung die S.23 Idee, private Investitionen in Entwicklungsländern steuerlich zu belohnen. Doch sogleich nahmen sich Profis der neuen Chance zum Steuersparen an; und schon trieb das Geschäft mit Entwicklungshilfe exotische Blüten. Finanzierungsgesellschaften in der Form von GmbH und Co. KG stiegen ein und wiesen ihren Kommanditisten über die vom Gesetz vorgesehenen Sonderabschreibungen hohe Verluste zu, die mit den übrigen Einkünften verrechnet werden und daher zu profitabler Steuerersparnis führen.

Solche Verluste entstanden oft bei Projekten, die nur entfernt mit Entwicklungshilfe zu tun hatten, etwa beim Bau von Hotel- und Ferienzentren an südlichen Stränden oder beim Ankauf einer kleinen Kanaren-Insel.

Das Treiben wurde schließlich auch der Bundesregierung zu bunt. Das sozialliberale Kabinett beschloß am Donnerstag, dem 17. Dezember 1970, dem Geschäft mit Verlustzuweisungen in der Entwicklungshilfe per Gesetzesänderung ein Ende zu machen.

Auf der am Nachmittag folgenden Bundespressekonferenz hielt sich der damalige Regierungssprecher Rüdiger von Wechmar mit Einzelheiten über den Schlag gegen die Abschreibungskünstler zurück. Erst auf Anfrage bequemte sich von Wechmar zu einer allgemeinen Aufzählung der Tagesordnungspunkte aus der Kabinettsitzung und nannte dabei auch den »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen des Bewertungsgesetzes und des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (2. Steueränderungsgesetz 1971)«.

Mehr nicht; kein Wort über den genauen Text, nichts über den genauen Zeitpunkt, wann das neue Gesetz gegen die Abschreibungsgesellschaften in Kraft treten sollte.

Zwar hieß es in ersten Zeitungsberichten, Stichtag für das Auslaufen der alten Regelung sei der 16. Dezember 1970, der Tag vor der Kabinettsentscheidung. Wie bei solch heiklen Beschlüssen üblich, sollten die Abschreibungsfirmen keine Möglichkeit haben, noch in letzter Minute zu Lasten des Fiskus neue Abschreibungsobjekte auf Vorrat zu plazieren.

Doch so eindeutig war die Terminlage nicht. Schon unter der Datumszeile 18. Dezember berichtete die »FAZ": »Es erscheint sicher, daß es über die Frage, ob die Begrenzung der Sonderabschreibungen vom Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses an (17. Dezember) rechtlich haltbar ist, noch beträchtliche Auseinandersetzungen geben wird. Am Donnerstag waren im Anschluß an die Kabinettsberatung keine vollständigen und zuverlässigen offiziellen Mitteilungen über den Kabinettsbeschluß zu erhalten.«

Und am 23. Dezember in demselben Blatt: »Einiges spricht dafür, daß der Kabinettsbeschluß noch politische Wellen schlagen dürfte. Insbesondere sind Stimmen aus Entwicklungsländern zu hören, die der Bundesregierung die 'Verletzung bestehender Gesetze' vorzuwerfen beginnen.«

In einer Zeit solch allgemeiner Ungewißheit wußte der Bremer Anwalt und Notar Arthur Büsing mehr als andere; hatte er doch einen besonderen Draht nach Bonn. An der Spitze des Bundesinnenministeriums regierte nämlich Hans-Dietrich Genscher, Sozius von Büsing in der Bremer Anwaltssozietät.

Und Genscher-Sozius Büsing stand in enger Verbindung mit dem Düsseldorfer Finanz-Juristen Georg Wilhelm Engler, damals einer der ganz Großen im Abschreibungsgeschäft.

Spätestens am Morgen des 21. Dezember 1970, einem Montag, drei Tage nach der Entscheidung des Kabinetts, kannte Büsing den genauen Text der Gesetzesänderung - übermittelt aus Genschers Innenministerium. Und Genscher-Kompagnon Büsing wußte auch, daß der 17. Dezember nicht als verbindlicher Stichtag in dem vom Kabinett verabschiedeten Text stand. Der genaue Termin des Auslaufens der alten Regelung im Dezember 1970 («... 12. 1970") war freigelassen.

Daß der Genscher-Kollege - die Anwaltschaft des Ministers ruhte - dies alles wußte und auch, woher er es erfahren hatte, das geht aus einem Fernschreiben hervor, das Büsing am 21. Dezember 1970 um 10.30 Uhr an den Düsseldorfer Abschreibungsspezialisten Engler schickte.

»Zur sofortigen Vorlage Herrn Rechtsanwalt Engler« heißt es da dringlich. Und dann kommt die heiße Nachricht: »Sehr geehrter Herr »ngler, das Innenministerium gab uns den folgenden Text durch: » Artikel 4 / Änderung des Entwicklungshilfesteuergesetzes

» Das Entwicklungshilfesteuergesetz in der Fassung der » » Bekanntmachung vom 15. 3. Innenminister Genscher Gespräch mit » » einem Sachverständigen Kanzleifernschreiben: Text aus dem » » Innenministerium 1968 (Bundesgesetzblatt röm. I S. 217) wird » wie folgt geändert

1) dem Paragraphen 1 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

» '(7) Der Bewertungsabschlag und die Rücklage nach Abs. 1 » » dürfen bei dem Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen die » » Kapitalanlagen in Entwicklungsländern gehören, nicht zur » Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen.'

2) Paragraph 2 wird wie folgt geändert:

b) der folgende Abs. 2 wird angefügt:

» '(2) Die Rücklage nach Abs. 1 darf bei dem Betrieb, zu dessen » » Betriebsvermögen die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften » » in Entwicklungsländern gehören, nicht zur Entstehung oder » Erhöhung eines Verlustes führen.'

3) Paragraph 11 erhält die folgende Fassung:

'Paragraph 11 / Anwendungsbereich

» (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich » » der Absätze 2 und 3 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, » die nach dem 31. 12. 1967 enden.

» (2) Die Vorschrift des Paragraphen 1 Abs. 7 ist erstmals auf » » Kapitalanlagen in Entwicklungsländern anzuwenden, die nach » » dem ... 12. 1970 vorgenommen werden. Das gilt nicht für » » Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, die nachweislich in » » Erfüllung einer am Schluß des ... 12. 1970 bestehenden » rechtsverbindlichen Verpflichtung vorgenommen werden.

» (3) Die Vorschrift des Paragraphen 2 Abs. 2 ist erstmals auf » » Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern » » anzuwenden, die nach dem ... 12. 1970 angeschafft oder » hergestellt werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.'

» Mit freundlichen Grüßen Ihr gez. Büsing« »

Das Telex schließt mit einem Weihnachtsgruß: »Frohe Festtage.«

Engler blieb nicht viel Zeit zum Feiern; jeder Dezembertag war kostbar. Während sich andere Finanzierungsgesellschaften noch durch die Berichterstattung über einen Stopp für Abschreibungsgeschäfte schrecken ließen, klotzte Engler weiter ran.

Sein auf gute Informationen gestützter Unternehmermut zahlte sich aus. Das Bonner Parlament legte, im Sommer 1971, den Stichtag rückwirkend nicht auf den 16. Dezember, sondern auf den 31. Dezember 1970 fest und legalisierte damit alle Geschäfte, die bis Silvester noch nach der alten Abschreibungsregelung getätigt worden waren.

Der Vizekanzler argumentiert heute, daß sein Kompagnon Büsing damals, am 21. Dezember 1970, jene Informationen aus dem Bundesinnenministerium an Engler weitergeleitet habe, sei unerheblich. Denn niemand habe ahnen können, daß der 31. Dezember 1970 schließlich zum Stichtag werden würde.

Genscher: Entscheidend sei gewesen, daß die Bundesregierung damals öffentlich bekanntgemacht habe, Stichtag für das Auslaufen der alten Regelung sei der S.25 16. Dezember. Das sei ganz klar gewesen.

Das stimmt nicht ganz. Denn das Kabinett hatte damals nicht per Beschluß den 16. Dezember als Stichtag festgelegt. In einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 1970 heißt es vielmehr, die Regierung sei lediglich »der Auffassung, daß diese Einschränkungen sofort wirksam werden müssen«. Sie habe deshalb »vorgeschlagen«, die alte Regelung solle vom 17. Dezember an nicht mehr gelten. Und den Wortlaut der Gesetzesänderung, wie ihn Genscher-Partner Büsing erhielt, veröffentlichte das Finanzministerium nicht.

Genscher gibt weiter an, daß er bereits in der Zeit vor dem Kabinettsbeschluß sich mit Partner Büsing intensiv über die bevorstehende Gesetzesänderung ausgetauscht habe. Die FDP sei zu jener Zeit im Kabinett nicht mit einem Wirtschaftsminister vertreten gewesen; er, Genscher, habe sich im Gespräch mit einem Sachverständigen wie Büsing über die Auswirkungen solcher steuerlicher Änderungen ins Bild setzen wollen.

Peinlich nur für den FDP-Chef, daß Büsing-Partner Engler sowohl unmittelbar vor der Kabinettsentscheidung als auch gleich danach millionenschwere Abschreibungsprojekte plazierte.

Am 11. Dezember 1970, also sechs Tage vor dem Kabinettsbeschluß, kauften Englers »Grundstücks-, Entwicklungs- und Anlage-Gesellschaft« (GEA) und deren spanische Tochtergesellschaft »GEA I« für abschreibungswirksame touristische Zwecke zirka zehn Quadratkilometer Grundbesitz auf den Kanarischen Inseln, einschließlich eines Badestrandes, von der Firma Parapan Realestade Development S. A., Panama City, für angeblich 131 Millionen Mark.

Nach Erhalt des Büsing-Telexes am 21. Dezember mit dem genauen Gesetzestext aus dem Hause Genscher entspann sich zwischen Engler und seinen spanischen Repräsentanten lebhafter Fernschreibverkehr. Am 27. Dezember schließlich war es geschafft.

Aus Spanien traf die Nachricht ein, daß noch rechtzeitig vor Jahresende »GEA roem. zwei« in Spanien registriert werden könne - und das geschah dann auch am 31. 12. 1970, dem letzten Geltungstag der alten Regelung.

Über GEA II wurden erneut Ländereien auf den Kanarischen Inseln gekauft, insgesamt etwa neun Quadratkilometer.

Die Vorratsgründung lohnte sich, im Jahre 1971 liefen bei Englers Spanien-Gesellschaften die Zeichnungen der Kommanditisten in Millionenhöhe munter an - dank Englers Aktivitäten zum Ultimo, trotz geänderter Rechtslage.

Unter der Schar der Kommanditisten von GEA I und GEA II: Büsing und Herbert Müffelmann, ein weiterer Kompagnon aus seiner Bremer Sozietät. Die beiden Steuersparer waren mit insgesamt rund 300 000 Mark mit von der Partie.

S.23

Artikel 4 / Änderung des Entwicklungshilfesteuergesetzes

Das Entwicklungshilfesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 15. 3. Innenminister Genscher Gespräch mit einem

Sachverständigen Kanzleifernschreiben: Text aus dem Innenministerium

1968 (Bundesgesetzblatt röm. I S. 217) wird wie folgt geändert

1) dem Paragraphen 1 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

'(7) Der Bewertungsabschlag und die Rücklage nach Abs. 1 dürfen bei

dem Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen die Kapitalanlagen in

Entwicklungsländern gehören, nicht zur Entstehung oder Erhöhung

eines Verlustes führen.'

2) Paragraph 2 wird wie folgt geändert:

b) der folgende Abs. 2 wird angefügt:

'(2) Die Rücklage nach Abs. 1 darf bei dem Betrieb, zu dessen

Betriebsvermögen die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in

Entwicklungsländern gehören, nicht zur Entstehung oder Erhöhung

eines Verlustes führen.'

3) Paragraph 11 erhält die folgende Fassung:

'Paragraph 11 / Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der

Absätze 2 und 3 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. 12. 1967 enden.

(2) Die Vorschrift des Paragraphen 1 Abs. 7 ist erstmals auf

Kapitalanlagen in Entwicklungsländern anzuwenden, die nach dem ...

12. 1970 vorgenommen werden. Das gilt nicht für Kapitalanlagen in

Entwicklungsländern, die nachweislich in Erfüllung einer am Schluß

des ... 12. 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung

vorgenommen werden.

(3) Die Vorschrift des Paragraphen 2 Abs. 2 ist erstmals auf

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern

anzuwenden, die nach dem ... 12. 1970 angeschafft oder hergestellt

werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.'

Mit freundlichen Grüßen Ihr gez. Büsing«

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